Urteile
Betriebsrentenberechnung – Auslegung einer Ruhegeldordnung – betriebliche Übung – arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz Tenor Auf die Revision der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Revision des Klägers – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. Januar 2009 – 4 Sa 378/07 – insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts […]
(weiterlesen)Hinterbliebenenversorgung – Gleichbehandlung Leitsätze Eine Regelung in einer tariflichen Versorgungsordnung, die bestimmt, dass zwar ein beim Versorgungsschuldner erzieltes eigenes Arbeitseinkommen des Hinterbliebenen die Hinterbliebenenrente mindert, nicht jedoch ein Einkommen aus einer Tätigkeit für einen anderen Arbeitgeber, verstößt in der Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
(weiterlesen)Betriebliche Altersversorgung – Altersdiskriminierung Leitsätze Die Regelungen in § 7 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zur Berechnung der insolvenzgeschützten Betriebsrentenanwartschaft und der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Tenor Die Revision des […]
(weiterlesen)Berechnung der Betriebsrente – Auslegung einer Versorgungsordnung Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. Mai 2009 – 11 Sa 750/08 – aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26. Juni 2008 – 20 Ca 17820/07 – wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
(weiterlesen)Nichtzulassungsbeschwerde – Wiedereinsetzung Tenor 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. November 2010 – 12 Sa 1115/10 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 15.446,25 Euro festgesetzt.
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