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| Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat nach Ziff. 224.16 VO Anspruch darauf, dass der Beklagte an sie die Differenz zwischen der Nettogesamtversorgungsobergrenze und der gesetzlichen Rente für die Zeit von Januar 2004 bis November 2007 iHv. unstreitig 4.577,12 Euro brutto nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zahlt. Bei der Berechnung der Gesamtversorgungsobergrenze ist der der Klägerin gezahlte Verrechnungsbetrag nach Ziff. 900 ff. TVA nicht zu berücksichtigen. |
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| I. Nach Ziff. 224.1a VO dürfen die Versorgungsleistungen des Beklagten zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und weiteren Leistungen als Nettogesamtversorgung 91,75 % des jeweiligen Nettovergleichseinkommens nicht übersteigen (Gesamtversorgungsobergrenze). Die Kürzung der Versorgungsleistungen des Beklagten erfolgt in der Weise, dass der die Gesamtversorgungsobergrenze übersteigende Nettobetrag in einen entsprechenden Bruttobetrag umgerechnet wird und die BR-Rente in Höhe dieses Bruttokürzungsbetrags ruht. Ergibt sich bei einer nach Ziff. 224.15 VO vorzunehmenden Prüfung, dass die Gesamtversorgungsobergrenze unterschritten wird, leben nach Ziff. 224.16 VO die ruhenden Teile der BR-Rente insoweit wieder auf, als dies für die Auffüllung bis zur Gesamtversorgungsobergrenze erforderlich ist. |
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| II. Danach hat die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Zahlung der auf der VO beruhenden Versorgungsleistungen (BR-Rente). Die BR-Rente war im Jahr 1994 ruhend gestellt worden, da die Gesamtversorgungsobergrenze von 91,75 % bereits durch die gesetzliche Rente überschritten wurde. Seit dem 1. Juli 1995 liegt die gesetzliche Rente der Klägerin wieder unter der Gesamtversorgungsobergrenze. Der an die Klägerin nach Ziff. 900 ff. TVA gezahlte Verrechnungsbetrag ist bei der nach Ziff. 224.15 VO vorzunehmenden Prüfung, ob und inwieweit die Gesamtversorgungsobergrenze unterschritten wird, nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt eine Auslegung der maßgeblichen Regelungen. |
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| 1. Die Bestimmungen in Ziff. 220 ff. VO regeln die Höhe der Versorgungsleistungen, die sich unter Zugrundelegung einer Nettogesamtversorgungsobergrenze von 91,75 % ergeben. Dabei dürfen die in Ziff. 221 bis 224 der Höhe nach geregelten Versorgungsleistungen des Beklagten zusammen mit den ausdrücklich unter Ziff. 224.1a aufgeführten Leistungen die Gesamtversorgungsobergrenze nicht überschreiten. Der Verrechnungsbetrag nach Ziff. 900 ff. TVA ist weder Teil der in Ziff. 220 ff. VO geregelten Versorgungsleistungen noch wird er unter den im Rahmen der Gesamtversorgung zu berücksichtigenden Leistungen erwähnt. |
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| Zudem sieht Ziff. 224.15 VO eine Überprüfung und ggf. Korrektur der Höhe der Nettogesamtversorgung und des Nettovergleichseinkommens nur in den dort genannten Fällen vor. Danach findet eine Überprüfung und ggf. Korrektur der Höhe der Nettogesamtversorgung und des Nettovergleichseinkommens nur statt, sofern beim Beklagten allgemeine Änderungen der Löhne und Gehälter eingetreten sind, sofern sich Änderungen in den Steuer- und Sozialabgabenbelastungen ergeben haben oder wenn sich die Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderer im Rahmen der Gesamtversorgungsbezüge berücksichtigter Leistungen geändert haben. Nur in diesen Fällen kann es, sofern nunmehr die Nettogesamtversorgungsobergrenze überschritten wird, im Umfang der Überschreitung zu einem Ruhen der BR-Rente kommen. Der Verrechnungsbetrag ist dafür nicht von Bedeutung. Da Ziff. 224.16 VO das Wiederaufleben der infolge vorangegangener Kürzungen ruhenden Teile der BR-Rente ausdrücklich unter Bezugnahme auf Ziff. 224.15 VO anordnet, gelten hier die gleichen Grundsätze. |
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| Dem steht nicht entgegen, dass ein Wiederaufleben der ruhenden Teile der BR-Rente nur „insoweit“ angeordnet ist, „als dies für die Auffüllung bis zur Gesamtversorgungsobergrenze erforderlich ist“. Hierdurch wird lediglich klargestellt, dass die ursprünglich gezahlte BR-Rente nicht zwingend vollständig, sondern nur bis zum Erreichen der Gesamtversorgungsobergrenze wieder auflebt. |
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| Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil nach Ziff. 224.16 VO die ruhenden Teile der BR-Rente ab dem Zeitpunkt der Überprüfung „ggf.“ wieder aufleben. Damit wird lediglich verdeutlicht, dass in dem Fall ruhende Versorgungsleistungen wieder aufleben sollen. |
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| 2. Eine andere Auslegung folgt nicht aus Ziff. 914 TVA, wonach ein nach Ziff. 912 oder 913 TVA festgestellter Verrechnungsbetrag Teil der BR-Betriebsrente ist. Der Verrechnungsbetrag nach Ziff. 900 ff. TVA ist zwar Teil der von dem Beklagten insgesamt geschuldeten Betriebsrente, er ist jedoch keine Versorgungsleistung im Sinne der VO. Bei dem Verrechnungsbetrag handelt es sich vielmehr um einen Betrag, der nach Einführung der Nettogesamtversorgungsobergrenze von 91,75 % des jeweiligen Nettovergleichseinkommens neben den Versorgungsleistungen nach der VO aus Gründen der Besitzstandswahrung zusätzlich gezahlt wird und deshalb bei der Berechnung der Versorgungsleistungen der Klägerin nach der VO nicht zu berücksichtigen ist. Dies folgt aus einer Auslegung der Ziff. 911 ff. TVA. |
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| a) Nach Ziff. 911 TVA beträgt die Nettogesamtversorgungsobergrenze auch für Versorgungsberechtigte, die entweder am 31. Dezember 1984 Leistungen nach dem TVA oder der VO bezogen haben oder die – wie die Klägerin – ihre versorgungsfähige Rundfunkdienstzeit vor dem 1. April 1984 begonnen haben, einheitlich 91,75 % des jeweiligen Nettovergleichseinkommens. Für diese Versorgungsberechtigten schreiben die Ziff. 912 und 913 TVA vor, dass der die Nettogesamtversorgungsobergrenze überschreitende sog. Verrechnungsbetrag zusätzlich gezahlt, allerdings grundsätzlich nach den tarifvertraglichen Vorgaben abgeschmolzen wird. Hierdurch sollen erkennbar die sich aus der Einführung der Nettogesamtversorgungsobergrenze ergebenden Nachteile abgemildert und in gewissem Umfang ein Besitzstand gewahrt werden. |
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| Für Versorgungsberechtigte, die am 31. Dezember 1984 Leistungen nach dem TVA oder der VO bezogen haben, sowie für Versorgungsberechtigte, bei denen der Versorgungsfall zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist und deren versorgungsfähige Dienstzeit spätestens am 31. Dezember 1953 begonnen hat, treffen Ziff. 912.1 und 913.1 TVA Sonderregelungen. In diesen Fällen unterbleibt die Abschmelzung des Verrechnungsbetrags. Den unter Ziff. 912.1 und 913.1 TVA fallenden Versorgungsberechtigten bleibt der Verrechnungsbetrag allerdings nach Ziff. 914 TVA nicht dynamisch, sondern nur statisch erhalten, er nimmt an künftigen Versorgungserhöhungen nicht mehr teil. Hierdurch wird dem besonderen Schutzbedürfnis der bei der Einführung der Gesamtversorgungsobergrenze im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger und der rentennahen Jahrgänge mit langer Betriebszugehörigkeit gesondert Rechnung getragen. |
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| Für die nicht unter Ziff. 912.1 und 913.1 TVA fallenden Versorgungsberechtigten, deren Verrechnungsbetrag abgeschmolzen wird, enthalten die Ziff. 915.1 und 915.2 TVA eine besondere Regelung. Sofern diese Versorgungsberechtigten ihre versorgungsfähige Dienstzeit spätestens am 31. Dezember 1959 bzw. 31. Dezember 1964 begonnen haben, erhöht sich deren Gesamtversorgungsobergrenze um 2 % auf 93,75 %. |
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| b) Damit enthalten die Ziff. 911 ff. TVA ein eigenständiges System zum Umfang der anlässlich der Einführung der Nettogesamtversorgungsobergrenze geschaffenen Besitzstandswahrung. Diese Regelungen betreffen lediglich den Teil der Betriebsrente und der Anwartschaften, der durch die Einführung der Nettogesamtversorgungsobergrenze von 91,75 % nachteilig betroffen ist und stehen in keinem Zusammenhang mit der Berechnung der Versorgungsleistungen nach den Ziff. 220 ff. VO auf der Basis dieser Nettogesamtversorgungsobergrenze. Deshalb findet der Verrechnungsbetrag bei der Prüfung, ob und inwieweit die Gesamtversorgungsobergrenze unter- oder überschritten wird, keine Berücksichtigung. |
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| III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. |
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| IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. |
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