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Was ist Prozesskostenhilfe und wer bekommt Prozesskostenhilfe?

Beratungshilfegesetz/Prozesskostenhilfe

Heute soll niemand aus finanzieller Not auf sein gutes Recht verzichten. Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu. Falls die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern sollten und ein Gericht mit der Sache befasst werden muss, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe sehen vor, dass die der Partei entstehenden Kosten der Prozessführung, falls notwendig, ganz oder teilweise vom Staat getragen werden.

Durch die Prozesskostenhilfe kann einkommensschwachen Personen finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe muss bei dem für das Verfahren zuständigen Gericht beantragt werden. Neben der Bedürftigkeit, die anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen ist, werden auch die Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses vom Gericht geprüft, da Prozesskostenhilfe nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten gewährt werden kann. Darüber hinaus darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen, mit anderen Worten, es muss sich um ein Verfahren handeln, das eine nicht bedürftige, verständige Partei in gleicher Weise führen würde.

Sofern Prozesskostenhilfe gewährt wird, werden die Gerichtskosten sowie die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes durch die Staatskasse getragen. Nur bei sehr geringem Einkommen wird Prozesskostenhilfe als Zuschuss gewährt, ansonsten muss die gewährte Prozesskostenhilfe in maximal vier Jahre lang zu zahlenden Raten zurückgezahlt werden.

Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Gebühren des eigenen Anwalts der Partei und die Gerichtskosten ab. Unterliegt die Partei im Prozess, muss sie die gegnerischen Rechtsanwalts- und ggf. Gerichtskosten im gleichen Umfang erstatten, wie dies auch bei nicht bedürftigen Parteien der Fall ist.

Auch wenn Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, können die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zu vier Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits oder sonstiger Beendigung nochmals überprüft werden.

§ 114 ZPO (Voraussetzungen)

1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Formulare:

Prozesskostenhilfeantrag 2014