Urteile
Anwendung des TVÜ-L bei Rückkehrern der Bibliotheksabteilung des HWWA – Gleichbehandlungsgrundsatz Leitsätze Ein vermeintlicher Normenvollzug, der die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ausschließen könnte, liegt dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber tarifliche Regelungen, bei denen er selber davon ausgeht, dass sie nach ihrem Anwendungsbereich auf mit ihm bestehende Arbeitsverhältnisse nicht einschlägig sind und auch keine tarifvertragliche […]
(weiterlesen)Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 06.07.2011, 4 AZR 706/09. Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. August 2009 – 7 Sa 1673/08 – aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 7. Oktober 2008 – 10 Ca 84/08 – wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und […]
(weiterlesen)Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel – Anwendbarkeit der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG auf die Arbeiter der Deutschen Bundespost Leitsätze Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die auf die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost verweist, erfasst zwar zumindest im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG als einem der Rechtsnachfolger des Sondervermögens des Bundes, […]
(weiterlesen)Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel – Anwendbarkeit der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG auf die Arbeiter der Deutschen Bundespost – Zulässigkeit einer Feststellungsklage Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. August 2009 – 7 Sa 145/09 – aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 7. Oktober 2008 – 13 Ca […]
(weiterlesen)Tarifvorrang – Tariföffnungsklausel – Absenkung der tariflichen Arbeitszeit – Auslegung von § 3 Nr 9 MTV-Ziegelindustrie Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 13. November 2009 – 3 Sa 330/09 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
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