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Verfahrenskosten in der Arbeitsgerichtsbarkeit

Für die Arbeitsgerichtsbarkeit gibt es bei den Kosten einige Sonderregelungen. Anders als bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nicht ein Vorschuss (Gerichtskosten) zu bezahlen, sondern die Kosten werden erst nach Beendigung der Instanz erhoben. Die Gerichtsgebühr entfällt, wenn sich die Parteien vergleichen (es werden ggfl. die Auslagen des Gerichts in Rechnung gestellt wie: Zustellungskosten, Kosten für Zeugen etc.).

Im Verfahren vor den Arbeitsgerichten erster Instanz sind Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt von jeder Partei selbst zu tragen. Sie werden nicht von der unterliegenden Partei erstattet.

Vor dem Landesarbeitsgericht entstehende Kosten sind von der unterlegenen Seite in vollem Umfang zu tragen. Das betrifft auch die Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

Für das betriebsverfassungsrechtliche Beschlussverfahren werden nicht Gerichtsgebühren erhoben. Die außergerichtlichen Kosten, wie etwa: Rechtsanwalt, Fahrtkosten und Verdienstausfall, tragen die Beteiligten. Handelt es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, sind in der Regel die außergerichtlichen Kosten des Betriebsrats vom Arbeitgeber zu übernehmen.