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Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbing

eingetragen von Thilo Schwirtz am Oktober 28th, 2010

Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbings. Der Kläger ist diplomierter Jurist und Kriminologe. Seit 1993 ist er beim beklagten Land beschäftigt. Er war dem Landeskriminalamt zugeteilt und dort als Dezernent und stellvertretender Dezernatsleiter tätig. Ab Dezember 2005 wurde der Kläger auf Dauer zum Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz versetzt. Dort hat er den Dienstposten eines Dezernatsleiters inne. Hintergrund für diese Versetzung war ein Konflikt mit dem Direktor des Landeskriminalamts. Seit Juni 2005 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches 35.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, sowie die Zahlung von entgangenem Entgelt iHv. ca. 6.000,00 Euro. Ferner begehrt er die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, für die Zeit ab Januar 2008 entstandene Entgeltdifferenzen auszugleichen und alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die durch Mobbing in der Zeit von 1997 bis 2006 entstanden sind. Der Kläger ist der Meinung, er sei durch seine Vorgesetzten, leitende Mitarbeiter des Landeskriminalamtes und der Polizeiabteilung des Innenministeriums systematisch gemobbt worden. Aufgrund dieser Anfeindung sei er inzwischen ernsthaft erkrankt. Das beklagte Land ist der Auffassung, es liege kein fortgesetztes Mobbingverhalten vor.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der auf seine Nichtzulassungsbeschwerde hin vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. Januar 2009 – 5 Sa 112/08 –

Zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aus prozessrechtlichen Gründen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

[Quelle: PM des Bundesarbeitsgericht vo 28.10.2010]

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. Januar 2009 – 5 Sa 112/08 –

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 8 AZR 546/09 –