Wählbarkeit von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes in Privatbetrieben
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen mindestens sechs Monate tätig sind, können dort in den Betriebsrat gewählt werden.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts erklärte daher, ebenso wie bereits die Vorinstanzen, die Betriebsratswahl im Betrieb eines privaten Unternehmens für unwirksam, in dem neben eigenen Arbeitnehmern auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes tätig sind. Das Unternehmen erbringt Dienstleistungen für ein in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführtes Universitätsklinikum und beschäftigt aufgrund eines Gestellungsvertrags auch knapp 300 beim Universitätsklinikum angestellte Arbeitnehmer. Der Wahlvorstand hielt diese Arbeitnehmer nicht für den Betriebsrat wählbar und wies einen Wahlvorschlag zurück, auf dem einige dieser Arbeitnehmer kandidierten. Die hierauf gestützte Wahlanfechtung einer in dem Betrieb vertretenen Gewerkschaft war begründet. Die gestellten Arbeitnehmer besaßen im Einsatzbetrieb das passive Wahlrecht.
[Quelle: PM des Bundesarbeitsgerichts vom 15.08.2012]
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15. August 2012 – 7 ABR 34/11 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. April 2011 – 2 TaBV 35/10 –
Hinweis: Am selben Tag wurde noch ein ähnlich gelagerter Fall entschieden.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15. August 2012 – 7 ABR 24/11 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2011 – 15 TaBV 2347/10 –