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Unwirksame Klauseln in Leiharbeitsverträgen.

eingetragen von Thilo Schwirtz am September 27th, 2011

Die seit dem 15.03.2010 in Formulararbeitsverträge der Leiharbeitsbranche aufgenommene Verweisungsklausel auf vom Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) und anderen Christlichen Gewerkschaften geschlossene Tarifverträge ist unwirksam. Deshalb gelten nur die gesetzlichen Regelungen (Arbeitsgericht Lübeck vom 15.03.2011 – 3 Ca 3147/10).

Die Verweisungsklausel auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag sei nicht transparent, so das Arbeitsgericht. Die sich aus der Verweisung ergebenden Rechte des Arbeitnehmers seien nicht klar und präzise geregelt. Ihr könne nicht entnommen werden, welcher der Tarifverträge Gegenstand der Bezugnahme sein soll, so dass der Arbeitnehmer nicht erkennen könne, was auf ihn zukomme.

In der Leiharbeitsbranche lässt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ein ungünstigeres Abweichen von gesetzlichen Regeln zu, wenn ein Tarifvertrag gilt. Die Geltung eines Tarifvertrages kann auch im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Das geschieht vor allem, wenn Arbeitnehmer und/oder Arbeitgeber nicht organisiert sind. Über diesen Weg können Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher u.a. schlechter gestellt werden, als die im Betrieb des Entleihers beschäftigten Arbeitnehmer.

Der AMP hatte mit der CGZP als Spitzenorganisation und deren Mitgliedsge-werkschaften Christliche Gewerkschaft Metall (CGM), dem DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V., dem Beschäftigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung (BIGD), dem Arbeitnehmerverband Land- und Ernährungswirtschaftlicher Berufe (ALEB) und der Gesundheitsgewerkschaft medsonet am 15.03.2010 in einem einzigen Tarifvertrag praktisch fünf Tarifverträge geschlossen, um etwaige Folgen der zwischenzeitlich vom Bundesarbeitsgericht festgestellten Tarifunfähigkeit der CGZP aufzufangen. Die Anwendbarkeit all dieser Tarifverträge ist gewollt, damit die Arbeitnehmer in verschiedene Branchen entliehen werden können.

Die hiesigen Parteien stritten nicht um die Lohnhöhe, sondern über die für die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses maßgebliche Kündigungsfrist. Das Gesetz sah eine zweiwöchige Frist vor, die tariflichen Regelungen nur eine Kündigungsfrist von einer Woche. Deren Anwendung war in einem bundesweit in der Arbeitnehmerüberlassungsbranche benutzten Formulararbeitsvertrag festgelegt worden.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Arbeitgeberin hat die Berufung unmittelbar vor Verkündung einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zurückgenommen.

[Quelle: PM des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 26.09.2011]