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Uniformtragepflicht auch für vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder

eingetragen von Thilo Schwirtz am Oktober 4th, 2010

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 28.09.2010, dass Soldaten, die als Mitglieder einer Personalvertretung vom Dienst freigestellt sind, dennoch während ihrer Tätigkeit Uniform tragen müssen. Der Antragsteller ist Soldat im Rang eines Stabsbootsmanns. Als Vorsitzender einer Personalvertretung ist er seit Jahren vollständig vom Dienst freigestellt. Bei einem Monatsgespräch mit der Personalvertretung beanstandete der Dienststellenleiter, dass nur einer der anwesenden Soldaten Uniform trug. Er ordnete an, dass künftig alle dem Gremium angehörenden Soldaten während ihrer Tätigkeit Uniform zu tragen hätten.

Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts als unbegründet zurückgewiesen hat. Nach einer Zentralen Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung müssen Soldaten grundsätzlich im Dienst Uniform tragen. Dies gilt nach der Entscheidung des Gerichts auch für vom Dienst freigestellte Personalvertreter. Durch ihre Freistellung seien sie nur von den Aufgaben ihres jeweiligen Dienstpostens entbunden, nicht aber von den generellen Rechten und Pflichten als Soldat, wie etwa der Pflicht zur Einhaltung von Dienstzeiten oder zur Beachtung der allgemeinen Urlaubsvorschriften. Dazu gehöre auch die Verpflichtung, im Dienst, d.h. für freigestellte Personalratsmitglieder während der Personalratstätigkeit innerhalb der Dienstzeit, Uniform zu tragen. Diese Pflicht stelle keine unzulässige Behinderung der Personalratstätigkeit dar.

Der Antragsteller hatte eingewandt, die Tätigkeit im Personalrat stelle ein Ehrenamt dar und die Zentrale Dienstvorschrift sehe für ehrenamtliche Tätigkeiten eine Ausnahme von der Uniformtragepflicht vor. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, die Ausnahme betreffe schon nach ihrem Wortlaut, aber auch nach ihrem Sinn und Zweck und nach der ständigen Praxis nur ehrenamtliche Tätigkeiten außerhalb der Bundeswehr, z.B. im kommunalen oder kirchlichen Bereich.

BVerwG 1 WB 41.09 – Beschluss vom 28. September 2010

[Quelle: PM des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2010]