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Streik an der Schleuse Friedrichsfeld zulässig

eingetragen von Thilo Schwirtz am August 27th, 2013

Die Antragstellerin, ein Binnenschifffahrtsunternehmen, sucht im vorliegenden Verfahren der Antragsgegnerin, der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, sämtliche Streikmaßnahmen im Bereich der Schleuse Friedrichsfeld am Wesel-Datteln Kanal zu untersagen. Der Streik läuft seit dem 20.08.2013 – 06.00 Uhr und wird am 24.08.2013 um 06.00 Uhr enden.

Als Arbeitskampfmaßnahme soll er der Durchsetzung von Forderungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen einer von dieser geplanten Umorganisation der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung dienen. Infolge dieser Maßnahme liegen an diversen Standorten eine Reihe von Schiffen der Antragstellerin fest. Die von den an der Schleuse Friedrichsfeld festliegenden Schiffen gebunkerte Kohle ist für das Kraftwerk Bergkamen bestimmt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Gegner der Arbeitskampfmaßnahme ist die Bundesrepublik Deutschland und nicht die Antragstellerin. Die Antragstellerin ist nur mittelbar Betroffene.

Diese Drittbetroffenheit ist in einem komplex verflochtenen Wirtschaftssystem unvermeidbar. Sie wird im Rahmen einer vorzunehmenden Interessenabwägung erst dann relevant, wenn Schutzgüter der Allgemeinheit wie Leben, Gesundheit oder die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern oder Dienstleistungen gefährdet sind. Eine derartige Feststellung konnte seitens des Gerichtes nicht getroffen werden. Der nur mittelbar, also nicht in Stoßrichtung des Streiks liegende Unternehmer ist nicht ungeschützt. Ihm werden jedoch nach der Rechtsprechung erhebliche Beeinträchtigungen bis an die Grenze der wirtschaftlichen Belastbarkeit zugemutet (Arbeitsgericht Frankfurt Urteil vom 25.03.2013, 9 Ca 5558/12 mit Hinweis auf BGH Urteil vom 14.04.2005 – V – ZB – 16/05 -). Eine derartige Belastungssituation wird von der Antragstellerin nicht dargestellt.

[Quelle: PM des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.08.2013]

Arbeitsgericht Wesel, 6 Ga 22/13, Urteil vom 23.08.2013