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Rechtsstellung des Datenschutzbeauftragten bei Fusion zweier Krankenkassen

eingetragen von Thilo Schwirtz am September 29th, 2010

Die Parteien streiten um die Beschäftigung des Klägers als Datenschutzbeauftragter. Der Kläger wurde im Mai 1991 der Dienstordnung für Angestellte der vormaligen AOK Dresden unterstellt und in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit angestellt. Aus der Vereinigung der AOK Chemnitz, Dresden sowie Leipzig ging die AOK Sachsen hervor. Nach § 10 Abs. 4 der Dienstordnung der AOK Sachsen sollten die jeweiligen Vorschriften für die Beamten des Freistaates Sachsen über Versetzung, Abordnung und Zuweisung sinngemäß ua auch für den Kläger gelten. Mit Schreiben des Vorstands der AOK Sachsen wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung ab 18. Juli 1997 zum Beauftragten für den Datenschutz der AOK Sachsen ernannt. Zum 1. Januar 2001 vereinigten sich die AOK Sachsen und die AOK Thüringen zu der Beklagten zu 1). Am 11. Januar 2008 wurde dem Kläger die Leitung eines Projekts im Sachleistungswesen übertragen. Zum Beauftragten für den Datenschutz für die Beklagte zu 1) wurde Peter R. bestellt.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihn als ihren gesetzlichen und bestellten Datenschutzbeauftragten zu beschäftigen sowie die Beklagten zu verpflichten, weder Herrn Peter R. noch eine dritte Person als Datenschutzbeauftragten zu beschäftigen sowie hilfsweise für den Fall der Abweisung dieser Anträge die Beklagte zu 1) zu verpflichten, es zu unterlassen, ihm eine unterwertige Beschäftigung, insbesondere diejenige eines Mitarbeiters in dem zugewiesenen Projekt des Sachleistungswesens zuzuweisen. Er ist der Auffassung, die Beklagte zu 1) und deren Pflegekasse, die Beklagte zu 2), seien als Rechtsnachfolger der AOK Sachsen verpflichtet, ihn als Datenschutzbeauftragten zu beschäftigen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Kläger zum Beauftragten für den Datenschutz lediglich für die vormalige AOK Sachsen – Die Gesundheitskasse bestellt worden sei und die Bestellung mit dem Erlöschen der Kasse ihr Ende gefunden habe. Im Übrigen sei der Kläger als Dienstordnungsangestellter unter Berücksichtigung der dafür beamtenrechtlich maßgebenden Regelung durch die Betrauung mit der Tätigkeit im Rahmen des Projekts im Sachleistungswesen wirksam umgesetzt worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Sächsisches LAG,

Urteil vom 19. Juni 2009 – 2 Sa 567/08 –

Zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

Nach § 4f Abs. 1 BDSG haben öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, einen Beauftragten für den Datenschutz (DSB) zu bestellen. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob das Amt eines DSB bestehen bleibt, wenn zwei öffentliche Stellen fusionieren und ihre Rechtsfähigkeit verlieren. Der Zehnte Senat hat entschieden, dass bei einer Fusion zweier Krankenkassen mit dem Erlöschen ihrer Rechtsfähigkeit auch das Amt des DSB endet.

Der Kläger ist Dienstordnungsangestellter einer AOK, der Beklagten zu 1), und wurde 1997 von einer Rechtsvorgängerin zum DSB bestellt. Zum 1. Januar 2008 fusionierte die Rechtsvorgängerin mit einer weiteren Krankenkasse zur Beklagten zu 1). Diese wies dem Kläger eine anderweitige Tätigkeit zu. Der Kläger begehrt Beschäftigung als DSB und hilfsweise die Feststellung, die ihm übertragene Tätigkeit sei nicht amtsangemessen

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers war nur teilweise erfolgreich. Sie war hinsichtlich des Beschäftigungsantrags erfolglos. Das Amt des DSB hat mit dem Erlöschen der Krankenkasse geendet. Die Tätigkeit eines DSB ist nur für die Dauer der Übertragung des Amtes Bestandteil des Anstellungsvertrags geworden. Ein Anspruch auf Beschäftigung als DSB besteht nach dem Ende des Amtes gegen die neugegründete Beklagte zu 1) deshalb nicht mehr. Der Senat hat den Rechtsstreit im Übrigen an das Landesarbeitsgericht zur Prüfung zurückverwiesen, ob die dem Kläger neu zugewiesene Tätigkeit amtsangemessen ist.

[Quelle: PM des Bundesarbeitsgerichts vom 29.09.2010]

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. September 2010 – 10 AZR 588/09 –
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2009 – 2 Sa 567/08 –

§ 4f BDSG (Beauftragter für Datenschutz)
1) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nicht-öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nichtöffentlichen Stellen, die in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Soweit aufgrund der Struktur einer öffentlichen Stelle erforderlich, genügt die Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz für mehrere Bereiche. Soweit nicht-öffentliche Stellen automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung automatisiert verarbeiten, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten Personen einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.
2) …