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Kündigung eines Polizeiangestellten wegen eines außerdienstlichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

eingetragen von Thilo Schwirtz am November 9th, 2011

Das Landesarbeitsgericht hat die fristgemäße Kündigung eines Polizeiangestellten im Objektschutz, der außerhalb seines Dienstes die Partydroge „liquid ecstasy“ in nicht geringer Menge hergestellt hatte, für wirksam gehalten und damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. März 2011 bestätigt. Der Polizeiangestellte wurde von dem Land Berlin seit 2001 als Wachpolizist im Objektschutz beschäftigt; er versah seinen Dienst in Polizeiuniform und mit Dienstwaffe. Das Land Berlin kündigte das Arbeitsverhältnis fristgemäß, nachdem gegen den Polizeiangestellten Anklage wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erhoben worden war.

Der Polizeiangestellte, der inzwischen zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt wurde, hat die Kündigung für unberechtigt gehalten, weil die Straftat außerdienstlich begangen worden sei und auch sonst dem beklagten Land eine Weiterbeschäftigung zugemutet werden könne.

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Es könne von dem beklagten Land nicht erwartet werden, dass es einen Polizisten beschäftige, der – wenn auch außerdienstlich – in schwerwiegender Weise Strafgesetze gebrochen habe. Die hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse des Polizisten erforderten eine unbedingte Rechtstreue. Auch bestehe die Möglichkeit, dass der Polizist zukünftig seinen Dienst unter Einfluss von Drogen ausüben würde, mit für die Allgemeinheit unabsehbaren Folgen.

Gegen das Urteil wurde die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Oktober 2011 – 19 Sa 1075/11

[Quelle: PM des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 07.11.2011]