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Keine Schadensersatzansprüche von Fluggesellschaften gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) wegen eines Unterstützungsstreiks der Fluglotsen des Stuttgarter Towers

eingetragen von Thilo Schwirtz am Mai 7th, 2013

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat am 25.04.2013 über die Berufungen von vier Fluggesellschaften gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2012 entschieden, das deren Schadensersatzklagen über insgesamt rund EUR 39.000 abgewiesen hatte.

Die GdF führte 2009 einen Arbeitskampf gegen die Flughafen Stuttgart GmbH wegen einer höheren Vergütung für die Mitarbeiter der Verkehrszentrale / Vorfeldkontrolle und rief ihre Mitglieder bei der Deutschen Flugsicherungs-GmbH für den 6. April 2009 zu einem sechsstündigen Unterstützungsstreik auf (mit einer Notdienstregelung für 25 % des normalen Flugverkehrs). Während dieser Zeit konnten Flugzeuge am Stuttgarter Flughafen nicht starten oder landen. Die klagenden Fluggesellschaften hielten den Unterstützungsstreik für rechtswidrig und sahen durch ihn ihre Rechte am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Sie machten mit der Klage Mindererlöse sowie anderweitige Beförderungs-, Hotel- und Verpflegungskosten im Zusammenhang mit ausgefallenen oder verspäteten Flügen geltend.

Abgesehen von der Frage der Rechtmäßigkeit des Hauptarbeitskampfes und des Unterstützungsarbeitskampfes ging es in  dem Rechtsstreit um die rechtlich umstrittene Frage, ob sog. Drittbetroffene wie die Kläger des vorliegenden Rechtsstreits, die selbst nicht unmittelbar bestreikt wurden, Schadensersatzansprüche gegen die zum Streik aufrufende Gewerkschaft geltend machen können.

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Klagen wie schon die Vorinstanz abgewiesen, aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache  die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

[Quelle: PM des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 25.04.2013]
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 25. April 2013, AZ: 9 Sa 561/12
Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 27. März 2012, AZ: 10 Ca 3468/11