Fristlose Kündigung wegen des Verdachts des Pfandbonmissbrauchs rechtsmäßig
Das Arbeitsgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 28.09.2010 – 1 Ca 5421/10 – eine fristlose Kündigung wegen des Verdachts des Pfandbonmissbrauchs für wirksam angesehen. Einem als Verkäufer mit Kassentätigkeit seit 17 Jahren beschäftigten Angestellten war zur Last gelegt worden, manuell Pfandbons erstellt zu haben, ohne dass dem ein tatsächlicher Kassiervorgang gegenüber gestanden hätte, und das entsprechende Geld an sich genommen zu haben. Das Arbeitsgericht hat einen diesbezüglichen dringenden Verdacht als gegeben angesehen und dabei unter anderem auch darauf abgestellt, dass der Angestellte gegenüber dem Arbeitgeber und im Prozess jeweils wechselnde Darstellungen des Sachverhalts abgegeben habe, so dass sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig erschienen sei. In der Interessenabwägung seien zwar die 17 Jahre Beschäftigungszeit insbesondere nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugunsten des Angestellten zu berücksichtigen gewesen. Jedoch habe maßgeblich gegen ihn gesprochen, dass er als Verkäufer mit Kassiertätigkeit im originären Kernbereich seiner Tätigkeit derartige dringende Verdachtsmomente gesetzt habe. Auch der relativ geringe Schadensbetrag (2,00 EUR und 4,06 EUR) könne nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung möglich.
[Quelle: PM des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.11.2010 zu Az.: 1 Ca 5421/10]
§ 626 BGB (Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen