Entgelt für Linienpiloten während ihres Jahresurlaubs.
Gerichtshof der Europäischen Union: Das Entgelt, das den Linienpiloten während ihres Jahresurlaubs gezahlt wird, muss die Zulage für die Flugzeiten enthalten, da sie untrennbar mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verbunden ist. Dagegen ist die Zulage zur Deckung der mit den Zeiten der Abwesenheit vom Luftstützpunkt verbundenen Kosten nicht Teil des gewöhnlichen Entgelts und muss daher nicht berücksichtigt werden.
Nach der Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9)) hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Mehrere bei British Airways angestellte Linienpiloten, darunter Frau Williams, haben die Berechnung des Betrags beanstandet, der ihnen für ihren Jahresurlaub gezahlt wird. Das Entgelt dieser Piloten besteht aus drei Bestandteilen, nämlich erstens einem festen Jahresbetrag, zweitens einer Zulage für die planmäßigen Flugstunden in Höhe von 10 GBP pro Stunde und drittens einer Zulage für die Dauer der Abwesenheit vom Stützpunkt in Höhe von 2,73 GBP pro Stunde. Nur der erste Bestandteil (das Grundgehalt) wird bei der Berechnung des für den Jahresurlaub gezahlten Entgelts berücksichtigt. Die Piloten machen geltend, dass der Betrag, der ihnen für ihren Jahresurlaub gezahlt wird, auf ihr gesamtes Entgelt, d. h. einschließlich der beiden Zulagen, gestützt werden müsse.
Der mit dem Rechtsstreit befasste Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) fragt den Gerichtshof, welche Hinweise sich aus dem Unionsrecht bezüglich des Entgelts ergeben, auf das ein Linienpilot während seines Jahresurlaubs Anspruch hat.
In seinem heute erlassenen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass ein Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs sein gewöhnliches Entgelt erhalten muss. Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während dieses Erholungszeitraums in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist. Daraus ergibt sich, dass das Entgelt für den Jahresurlaub grundsätzlich so bemessen sein muss, dass es mit dem gewöhnlichen Entgelt des Arbeitnehmers übereinstimmt.
Besteht das Entgelt, wie hier das der Piloten, jedoch aus mehreren Bestandteilen, erfordert die Bestimmung dieses gewöhnlichen Entgelts und folglich des Betrags, auf den dieser Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat, eine spezifische Prüfung.
Daher, so stellt der Gerichtshof fest, muss jede Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist und – wie bei Linienpiloten die geflogenen Zeiten – durch einen in die Berechnung des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers eingehenden Geldbetrag abgegolten wird, zwingend Teil des Betrags sein, auf den der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat.
Dagegen müssen die Bestandteile des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers, die ausschließlich gelegentlich anfallende Kosten oder Nebenkosten decken sollen, welche bei der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben entstehen – wie Kosten, die mit dem Zeitraum verbunden sind, in dem sich die Piloten gezwungenermaßen nicht an ihrem Stützpunkt aufhalten –, bei der Berechnung der für den Jahresurlaub zu entrichtenden Zahlung nicht berücksichtigt werden.
Hiernach stellt der Gerichtshof weiter fest, dass, über die genannten Bestandteile des Gesamtentgelts hinaus, alle diejenigen Bestandteile, die an die persönliche und berufliche Stellung des Linienpiloten anknüpfen (z.B. Zulagen, die an eine leitende Position, die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder an die beruflichen Qualifikationen anknüpfen), während seines bezahlten Jahresurlaubs fortzuzahlen sind.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die verschiedenen Bestandteile des Gesamtentgelts des Linienpiloten zum einen untrennbar mit der Erfüllung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden sind und zum anderen an seine persönliche und berufliche Stellung anknüpfen.
[Quelle: PM des Gerichtshof der Europäischen Union vom 15.09.2011]
Urteil in der Rechtssache C-155/10
Williams u. a. / British Airways plc