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| Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger im Versorgungsfall diejenigen Versorgungsleistungen zu verschaffen, welche er erhalten würde, wenn er auch vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 bei der KZVK RW versichert gewesen wäre. |
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| A. Die Klage ist zulässig. Die in § 256 Abs. 1 ZPO für Feststellungsanträge geregelten Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antrag ist auch bestimmt genug iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. |
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| I. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG 13. Dezember 2011 – 3 AZR 852/09 – Rn. 14, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 28). |
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| Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Verschaffung einer Versorgung nach bestimmten Regeln. Hierbei handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (BAG 16. März 2010 – 3 AZR 744/08 – Rn. 22, NZA-RR 2010, 610). Da die Beklagte ihre Verschaffungspflicht leugnet, steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. |
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| II. Der Feststellungsantrag ist auch bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Da Feststellungsanträge nicht vollstreckbar sind, reicht es aus, wenn bei einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung klar ist, was zwischen den Parteien gelten soll, mag es auf dieser Grundlage auch weiterer Präzisierungen hinsichtlich konkreter Ansprüche bedürfen. Dementsprechend geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Anträge auf Verschaffung einer Versorgung entsprechend den für eine Zusatzversorgungskasse geltenden Regeln zulässig sind (vgl. etwa BAG 16. März 2010 – 3 AZR 744/08 – Rn. 21 mwN, NZA-RR 2010, 610). |
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| B. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist nach § 6 der Arbeitsverträge vom 18. August 1997, 15. Juli 1999 sowie 13. April 2000 iVm. §§ 15 bis 17 KZVK-S RW aF verpflichtet, dem Kläger im Versorgungsfall eine Versorgung zu verschaffen, die er erhalten würde, wenn er auch in der Zeit vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 bei der KZVK RW versichert gewesen wäre. |
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| I. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (Verschaffungspflicht). Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens(Altersvermögensgesetz – AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das BetrAVG eingefügt wurde, beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat (BAG 19. Juni 2012 – 3 AZR 408/10 – Rn. 36, DB 2012, 2818). |
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| II. Die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er erhalten würde, wenn er auch in der Zeit vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 bei der KZVK RW versichert gewesen wäre, folgt aus § 6 der Arbeitsverträge vom 18. August 1997, 15. Juli 1999 und 13. April 2000 iVm. §§ 15 bis 17 der KZVK-S RW aF. Die Beklagte hätte den Kläger auch für die Zeit seiner Beschäftigung vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 bei der KZVK RW anmelden müssen. Der Kläger unterlag gemäß § 16 KZVK-S RW aF der Versicherungspflicht bei der KZVK RW. Er war nicht gemäß § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF von der Versicherungspflicht ausgenommen. |
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| 1. Die Versicherungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den §§ 16 und 17 KZVK-S RW aF. |
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| a) Die Parteien haben die Ansprüche des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in § 6 der Arbeitsverträge vom 18. August 1997, 15. Juli 1999 sowie 13. April 2000 ausdrücklich geregelt. Danach richtet sich die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Klägers nach den Bestimmungen über die KZVK RW. Damit haben die Parteien die Satzung der KZVK RW in Bezug genommen. Hierbei handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf die KZVK-S in ihrer jeweiligen Fassung. Dies haben die Parteien zwar nicht ausdrücklich vereinbart. Dennoch ist von einer dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Satzungsbestimmungen auszugehen. Statische Verweisungen und die damit verbundene Festschreibung bestimmter Regelungen sind die Ausnahme und müssen deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BAG 19. April 2011 – 3 AZR 272/09 – Rn. 26 mwN; 17. Juni 2008 – 3 AZR 553/06 – Rn. 24, AP BGB § 133 Nr. 55). Daran fehlt es vorliegend. |
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| b) Zu dem für die Versicherungspflicht maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeitsverträge richtete sich die Versicherungspflicht des Klägers nach §§ 16 und 17 KZVK-S RW aF. Zudem bestimmt § 78 Abs. 2 KZVK-S RW nF, dass anstelle von § 19 bis zum 31. Dezember 2002 § 16 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und § 17 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden. |
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| 2. Der Kläger unterlag für die Zeit seiner Beschäftigung vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 nach § 16 KZVK-S RW aF der Versicherungspflicht bei der KZVK RW. Obwohl die Arbeitsverträge vom 18. August 1997, 15. Juli 1999 und 13. April 2000 jeweils befristet abgeschlossen wurden, war der als Fachanleiter beschäftigte Kläger entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht gemäß § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF von der Versicherungspflicht ausgenommen. Die Auslegung von § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen ergibt, dass unter diese Bestimmung nur die Teilnehmer an Förderungsmaßnahmen fallen, nicht aber Stammarbeitnehmer wie Fachanleiter, die zur Durchführung der Maßnahmen beschäftigt werden. |
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| a) Bei den Bestimmungen der KZVK-S RW, die die Parteien in § 6 der Arbeitsverträge in Bezug genommen haben, handelt es sich um von der Beklagten bei Vertragsschluss vorgegebene Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB, die vom Revisionsgericht selbstständig ausgelegt werden können (st. Rspr., vgl. etwa BAG 18. September 2012 – 3 AZR 176/10 – Rn. 20 mwN, ZIP 2012, 2269). |
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| b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten(vgl. BAG 19. Januar 2011 – 3 AZR 83/09 – Rn. 20, BAGE 136, 374). |
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| c) Danach sind nach § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF versicherungsfrei nur die Maßnahmeteilnehmer selbst, nicht aber das zur Durchführung der Maßnahme beschäftigte Stammpersonal. |
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| aa) Dies folgt zwar nicht bereits aus dem Wortlaut von § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF. Dieser ist nicht eindeutig. Die Satzungsbestimmung unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen Maßnahmeteilnehmern und Stammarbeitnehmern, sondern bestimmt, dass versicherungsfrei ein Arbeitnehmer ist, der im Rahmen einer Förderungsmaßnahme nach dem AFG bzw. SGB III, dem BSHG oder nach einem entsprechenden öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beschäftigt wird und dessen Arbeitsverhältnis befristet ist. Allein nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF können deshalb sowohl der Maßnahmeteilnehmer selbst, als auch das Stammpersonal, das zur Durchführung der Maßnahme beschäftigt wird, unter den Ausschlusstatbestand fallen. |
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| bb) Aus dem Gesamtzusammenhang der Satzungsbestimmungen und dem sich hieraus erschließenden Regelungszweck ergibt sich, dass § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF nur Maßnahmeteilnehmer, nicht aber die zur Durchführung der Maßnahmen beschäftigten Stammarbeitnehmer erfasst. |
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| (1) § 16 KZVK-S RW aF bestimmt, dass sämtliche Arbeitnehmer von Beginn ihres Arbeitsverhältnisses an der Versicherungspflicht unterliegen, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, nicht nur geringfügig beschäftigt werden oder als Studierende nach § 5 Abs. 3 SGB VI versicherungsfrei sind und vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit erfüllen können. Damit haben im Grundsatz alle Arbeitnehmer vom Beginn ihrer Beschäftigung an einen Anspruch auf Versicherung bei der KZVK RW. |
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| (2) Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 17 KZVK-S RW aF abschließend geregelt. |
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| (a) Ausgenommen von der Versicherungspflicht ist nach § 17 Abs. 1 KZVK-S RW aF ein Arbeitnehmer, der für nicht mehr als zwölf Monate eingestellt wurde. Allerdings tritt nach dieser Bestimmung die Versicherungspflicht von dem Beginn des Arbeitsverhältnisses an ein, wenn das Arbeitsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt wird. Versicherungsfrei sind demnach nur Arbeitnehmer, die kurzfristig bis zu einem Jahr beschäftigt werden. |
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| (b) Nach § 17 Abs. 2 KZVK-S RW aF gilt Abs. 1 Satz 1 nicht für den Saisonarbeitnehmer, der der Versicherungspflicht nach § 16 Abs. 2 unterliegt. Für diese Arbeitnehmer enthält § 16 Abs. 2 KZVK-S RW aF eine Sonderregelung. Danach unterliegen Saisonarbeitnehmer erst vom Beginn des zweiten Beschäftigungsjahres an der Versicherungspflicht. Nach dieser Satzungsbestimmung ist der Saisonarbeitnehmer – auch wenn sein Arbeitsverhältnis jeweils befristet ist – ab der zweiten Saison ohne Einschränkung bei der KZVK RW zu versichern. |
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| (c) Durch § 17 Abs. 3 KZVK-S RW aF werden unter Buchst. a, b, d, e, f, l und o diejenigen Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht ausgeschlossen, die anderweitig Anwartschaften auf eine zusätzliche und ausreichende Altersversorgung erwerben oder von einer solchen anderweitigen Versicherungspflicht befreit wurden. Zudem sind unter den Buchst. h, m und n diejenigen Arbeitnehmer als nicht versicherungspflichtig aufgeführt, die bereits Versorgungsleistungen erhalten. All diesen Arbeitnehmern ist gemeinsam, dass sie bereits Ansprüche auf eine ausreichende anderweitige Versorgung haben und deshalb einer Versicherung bei der KZVK RW nicht bedürfen. |
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| Versicherungsfrei ist gemäß § 17 Abs. 3 Buchst. h KZVK-S RW aF ferner ein Arbeitnehmer, der bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 65. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, dass er über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt wird, weil die Wartezeit (§ 29) nicht erfüllt ist. Von dieser Satzungsbestimmung sind alle Arbeitnehmer erfasst, bei denen typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie bereits anderweitig Versorgungsansprüche erworben haben. |
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| Dasselbe gilt für die in § 17 Abs. 3 Buchst. p KZVK-S RW aF genannten Arbeitnehmer, die ihre Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem sonstigen Alterssicherungssystem iSd. §§ 12 und 13 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe auf ein Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften oder ein Versorgungssystem einer Europäischen Einrichtung (zB Europäisches Patentamt, Europäisches Hochschulinstitut, Eurocontrol) übertragen haben. Auch diese Arbeitnehmer sind für den Versorgungsfall Alter bereits hinreichend abgesichert. |
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| (d) Befreit von der Versicherungspflicht ist nach § 17 Abs. 5 KZVK-S RW aF auf seinen schriftlichen Antrag durch die Kasse ein Arbeitnehmer, solange er Mitglied des Versorgungswerks der Presse ist. Auch bei einem solchen Arbeitnehmer geht die Satzung bei typisierender Betrachtung davon aus, dass die Versorgung über das Versorgungswerk der Presse ausreichend ist. |
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| (e) Nach § 17 Abs. 6 KZVK-S RW aF sind schließlich Diakonissen nicht versicherungspflichtig. Sie können nur aufgrund einer Vereinbarung versichert werden. Mit dieser Bestimmung trägt die Satzung dem Umstand Rechnung, dass es sich bei den Diakonissen wegen deren ehrenamtlicher Tätigkeit nicht um Arbeitnehmer iSd. § 16 Abs. 1 KZVK-S RW aF handelt. |
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| (3) Aus den Regelungen in § 16 Abs. 1 iVm. § 17 Abs. 1 bis 6 KZVK-S RW aF folgt, dass die Satzung alle Arbeitnehmer vom Beginn ihrer Tätigkeit an versichern will, und hiervon nur kurzfristig Beschäftigte bis zu einem Jahr oder einer Saison, anderweitig ausreichend Versicherte und solche Personen, die bereits Versorgungsleistungen erhalten sowie Diakonissen wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgenommen sein sollen. Nicht versicherungspflichtig sind demnach Personen, die die Versicherung nicht benötigen, weil sie anderweitig hinlänglich abgesichert sind oder deren Beschäftigung von vornherein nur für kurze Zeit beabsichtigt ist. Daraus ergibt sich, dass § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF nur die Teilnehmer an den in der Bestimmung genannten Förderungsmaßnahmen erfasst, nicht jedoch die zur Durchführung der Maßnahmen beschäftigten Stammarbeitnehmer. |
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| (a) Die Teilnehmer an Förderungsmaßnahmen iSv. § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF sind in der Regel nur vorübergehend für die Dauer einer bestimmten Förderungsmaßnahme beschäftigt. Der Zweck ihrer Beschäftigung erschöpft sich nicht im Austausch von Leistung und Gegenleistung. Diese Personen sollen vielmehr qualifiziert werden für eine spätere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt; ihre Tätigkeit in der Förderungsmaßnahme ist demnach typischerweise nur auf eine vorübergehende Dauer angelegt. Bei diesen Personen ist in der Regel davon auszugehen, dass sie bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis keine Betriebszugehörigkeitszeiten aufzuweisen haben, die durch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung belohnt werden sollen. |
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| (b) Demgegenüber ist die Tätigkeit der Stammarbeitnehmer nicht von vornherein auf eine bestimmte Maßnahme beschränkt. Diese Mitarbeiter können auch in anderen Maßnahmen eingesetzt werden und zwar auch dann, wenn ihre Vergütung durch Zuschüsse aus den Programmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit finanziert wird und wenn sie zunächst befristet eingestellt wurden. In diesem Fall gilt für sie § 17 Abs. 1 KZVK-S RW aF, wonach die Versicherungspflicht von dem Beginn des Arbeitsverhältnisses an eintritt, wenn das Arbeitsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt wird. § 17 Abs. 1 KZVK-S RW aF und § 17 Abs. 3 KZVK-S RW aF enthalten voneinander unabhängige Ausschlusstatbestände (vgl. BAG 12. Mai 1992 – 3 AZR 226/91 – zu II 3 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 35 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 5). Zwar betreffen beide Ausschlusstatbestände befristete Beschäftigungen. Sinn und Zweck des § 17 Abs. 1 KZVK-S RW aF ist es, für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer bis zu einem Jahr – unabhängig von der Art der Beschäftigung – eine Pflichtversicherung auszuschließen. Demgegenüber regelt § 17 Abs. 3 KZVK-S RW aF die Versicherungsfreiheit bei befristeten besonderen Beschäftigungsverhältnissen. |
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| d) Danach unterfiel der Kläger vom Beginn seiner Beschäftigung bei der Beklagten an der Versicherungspflicht nach § 16 Abs. 1 KZVK-S RW aF. Er war nicht nach § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF von der Versicherungspflicht ausgenommen. Er war zwar in der Zeit vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 befristet beschäftigt. Er gehörte jedoch auch in dieser Zeit zum Stammpersonal der Beklagten. |
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| 3. Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass sich die Mitarbeitervertretung und die Geschäftsführung der Beklagten am 15. September 1999 darauf verständigt haben, dass Mitarbeiter der Beklagten, die im Rahmen von Zeitverträgen beschäftigt sind, nicht KZVK-pflichtig sein sollen. Die Parteien haben in den Arbeitsverträgen die Bestimmungen über die KZVK RW in Bezug genommen. Deren Auslegung erfolgt nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblichen Grundsätzen aus der Sicht des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders und nicht aus der Sicht des Verwenders oder der Mitarbeitervertretung. Für den durchschnittlichen Arbeitnehmer der Beklagten lässt sich nicht erkennen, dass alle befristet Beschäftigten nach § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF von der Versicherungspflicht ausgeschlossen sein sollen. |
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| 4. Aus Ziff. 9 des Handbuchs für die Zusatzversicherung bei der KZVK RW (Stand August 1998) folgt nichts anderes. Dort finden sich keine Ausführungen zur Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern, die zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen beschäftigt werden. |
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| 5. Der Anspruch des Klägers, ihm im Versorgungsfall die Versorgung zu verschaffen, die er beanspruchen könnte, wenn er auch in der Zeit vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 bei der KZVK RW versichert gewesen wäre, ist weder verfallen noch verjährt. |
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| a) Der Verschaffungsanspruch des Klägers ist nicht aufgrund der Ausschlussfristen in § 70 BAT-KF aF und § 36 BAT-KF nF verfallen. |
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| Die Ausschlussfrist beginnt nach dem Wortlaut der tariflichen Regelungen mit der Fälligkeit des Anspruchs. Der Versorgungsverschaffungsanspruch des Klägers entsteht erst mit Eintritt des Versorgungsfalls (vgl. BAG 18. September 2001 – 3 AZR 689/00 – zu B III 4 b der Gründe mwN, BAGE 99, 92) und wird deshalb nicht vorher fällig. |
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| b) Der Verschaffungsanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Dabei kann offenbleiben, ob sich die Verjährung nach dem seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 anzuwendenden § 18a BetrAVG oder dem vorher geltenden Verjährungsrecht des BGB aF beurteilt. Die Verjährung beginnt frühestens mit der Fälligkeit des Anspruchs (vgl. BAG 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 – zu B V 2 der Gründe, BAGE 79, 236). Fällig wird der Versorgungsverschaffungsanspruch des Klägers erst bei Eintritt des Versorgungsfalls. |
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| C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. |
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