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| Die Parteien streiten über Zahlungen aus dem ERA-Anpassungsfonds. |
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| Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. sind Eheleute (im Folgenden: die Kläger) und waren bis zum 30. September 2007 beim beklagten Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Metallindustrie Küste Anwendung. Hiernach war in den Betrieben der Metallindustrie spätestens zum 1. Januar 2008 der Entgeltrahmentarifvertrag (im Folgenden: ERA) einzuführen. |
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| Im Einführungstarifvertrag zum ERA-Tarifvertrag vom 18. Dezember 2003 (im Folgenden: ETV-ERA) ist Folgendes geregelt: |
| | | | | ERA-Anpassungsfonds (Kumulationsmodell) |
| | Erfolgt eine Verwendung der ERA-Strukturkomponente gemäß § 5 Ziff. 1, Abs. 2, 4. Spiegelstrich in Form eines ERA-Anpassungsfonds (Kumulationsmodell), gilt folgendes: |
| | | Der ERA-Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem für alle Beteiligten. Insbesondere sollen durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter ERA-Strukturkomponenten und deren spätere Verwendung entweder zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine bestimmte Schwelle überschreiten, oder zur unmittelbaren Auszahlung an die Beschäftigten nach der betrieblichen ERA-Einführung spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden. |
| | | Die in dem ERA-Anpassungsfonds befindlichen Mittel sind pauschaliertes tarifliches Entgeltvolumen, das in früheren Tarifperioden nicht ausgezahlt wurde. Es darf nur zum Zwecke der Sicherstellung der betrieblichen Kostenneutralität verwendet werden. Mit seinen Mitteln werden, soweit erforderlich, Kostenwirkungen der betrieblichen ERA-Einführung kompensiert. |
| | | Der gemäß § 5 Ziff. 3 ermittelte Betrag wird zum 31.12.2003 bzw. in den Folgeperioden jeweils am Ende des Geschäftsjahres auf das betriebliche ERA-Konto gebucht. |
| | | Die auf dem ERA-Konto befindlichen Beträge sind eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers aus tariflichen Entgelten, die in früheren Tarifperioden entstanden sind, aber nicht ausgezahlt wurden. Die Beträge dürfen nach diesen verbindlichen Vereinbarungen nur für die in Ziff. 1 genannten Zwecke verwendet werden. Demgemäß sind sie entweder |
| | | | zur Deckung betrieblicher Kosten im Rahmen der Regelung zur betrieblichen Kostenneutralität, die im Einzelnen in diesem Tarifvertrag geregelt sind, zu verwenden; hierbei dienen sie insbesondere der Deckung der Ausgleichszulagen, die gemäß § 15 Ziff. 3 ERA (Überschreiter) zugesagt werden; |
| | | | | | | | soweit die Beträge hierfür nicht verbraucht werden, sind sie an diejenigen Beschäftigten auszuzahlen, die zum Aufbau der ERA-Strukturkomponenten beigetragen haben. |
| | | | Stellt sich heraus, dass eine weitere Verwendung von Mitteln des ERA-Anpassungsfonds nach den Regeln der betrieblichen Kostenneutralität nicht erforderlich ist, werden die verbleibenden Mittel ausgezahlt. Die Auszahlungsmodalitäten sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. |
| | | Zu Anspruchsberechtigten im Sinne der Ziff. 3 können nur diejenigen Beschäftigten bestimmt werden, die zum Aufbau der ERA-Strukturkomponenten beigetragen haben und im Zeitpunkt der späteren Auszahlung in einem Arbeitsverhältnis im Betrieb stehen. |
| | | Individuelle Ansprüche auf Beträge aus dem ERA-Anpassungsfonds bestehen vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung gemäß § 4 Ziff. 2 Satz 3 bzw. Ziff. 4 dieses Tarifvertrages nicht. Individuelle Konten werden nicht geführt. |
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| Die Beklagte führte ERA zum 1. Januar 2008 ein. Die Eingruppierungen verzögerten sich aufgrund zahlreicher Widersprüche der Arbeitnehmer, so dass der Anpassungsfonds erst 2009 aufgelöst werden konnte. |
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| Wegen eines Auftragsrückgangs beschloss die Beklagte einen Personalabbau zum 31. Dezember 2008. Im Zuge der Sozialplanverhandlungen verlangte der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat, der sich von der IG Metall hatte beraten lassen, dass Arbeitnehmer, die nach Juli 2008, aber vor der Auszahlung des Anpassungsfonds ausscheiden sollten, ebenfalls auszahlungsberechtigt sein sollten. |
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| Am 7. Januar 2009 schlossen die Betriebsparteien die Betriebsvereinbarung „Auszahlung des ERA-Fonds“ (im Folgenden: BV ERA-Fonds). Diese enthält ua. folgende Regelungen: |
| | Mit dem Abschluss der Kostenermittlung der ERA-Einführung wird das zur Verfügung stehende Volumen des Fonds ermittelt. |
| | | Anspruch auf Leistungen aus diesem Fonds haben alle Mitarbeiter, die auch eingezahlt haben. Der Anspruch berechnet sich wie folgt: |
| | | | Relevanter Zeitraum ist die Zeitspanne vom 01.06.2002 – 31.12.2007. Berechnet wird die Anzahl der vollen Beschäftigungsmonate. Mitarbeiter, die nicht über den gesamten Zeitraum eingezahlt haben, werden anteilig berechnet. |
| | | | Anspruch haben alle Mitarbeiter, die am 31.12.2007 gem. Lohnrahmentarifvertrag oder Gehaltsrahmentarifvertrag Lohn oder Gehalt erhalten haben. |
| | | | Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend ihrer Stundenzahl abgerechnet, die am 31.12.2007 galt. |
| | | Die zur Verfügung stehende Summe wird gleichmäßig auf alle anspruchsberechtigten Mitarbeiter verteilt entsprechend der in Nr. 2 genannten Bedingungen. |
| | | Mitarbeiter, die aufgrund betriebsbedingter Kündigungen nach Juli 2008 und vor Auszahlung des ERA-Fonds den Betrieb verlassen müssen, aber im relevanten Zeitraum gem. Nr. 2 hier beschäftigt waren, haben Anspruch auf ihren Anteil vom Fonds. Die Auszahlung erfolgt zum gleichen Zeitpunkt wie für alle anderen Mitarbeiter. Die ausgeschiedenen Mitarbeiter werden aufgefordert für die Nachzahlung eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. |
| | | Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie hat Gültigkeit bis der Fonds komplett ausgezahlt worden ist.“ |
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| Mit ihren Klagen haben die Kläger Ansprüche auf Zahlung aus dem ERA-Anpassungsfonds geltend gemacht. Sie haben die Auffassung vertreten, sie hätten Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern, die nach Juli 2008 und vor der Auflösung des Fonds ausgeschieden seien. |
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| Die Kläger haben zuletzt – sinngemäß – beantragt, |
| | die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 2.401,28 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. März 2010 zu zahlen, |
| | | die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. 2.401,28 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8. März 2010 zu zahlen. |
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| Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie habe lediglich Rechtsnormen vollzogen und keine Gestaltungsentscheidung getroffen. |
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| Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter. |
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