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| Die Parteien streiten über weitere Vergütung. |
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| Die Beklagte betreibt eine Spielbank in Wiesbaden. Der Kläger ist bei ihr als Saalchef-Assistent tätig und erhält Vergütung nach den Tarifverträgen für die Arbeitnehmer der Spielbank Wiesbaden. Er ist Vorsitzender des im Betrieb errichteten Betriebsrats. |
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| Die Vergütung der Beschäftigten der Beklagten fließt grundsätzlich aus dem Tronc. § 14 Abs. 2 des Hessischen Spielbankgesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I 2007, 753) bestimmt hierzu: |
| „Der Spielbankunternehmer hat den Tronc, soweit nicht daraus eine Abgabe für gemeinnützige Zwecke (Troncabgabe) zu leisten ist, für das Personal, das bei der Spielbank beschäftigt ist, zu verwalten und zu verwenden.“ |
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| Der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer der Spielbank Wiesbaden aus November 2000 (fortan: MTV) regelt zur Vergütung ua.: |
| | | | | | Die Arbeitnehmer werden in folgende Gruppen eingeteilt: |
| | | | | | | | | Spieltechnisches Personal |
| | | | | Kassenpersonal im Großen Spiel |
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Welche Mitarbeiter im einzelnen zu diesen Arbeitnehmergruppen zählen, ist im jeweiligen Tronc- und Gehaltstarifvertrag geregelt. |
| | | | | | | Vergütung und sonstige Leistungen |
| | | | Die Vergütung einschließlich der Zuschläge für Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ist im jeweiligen Tronc- und Gehaltstarifvertrag geregelt. |
| | | | Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Jahres-Abrechnung hat jeweils bis zum 31. Januar des nächsten Jahres zu erfolgen. |
| | | | Entsprechend dem Troncaufkommen der Monate Januar bis Dezember wird jeweils möglichst bis zum 1. des Folgemonats ein Abschlag auf das Jahresgehalt angewiesen.“ |
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| Der Tronc- und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Gruppe A aus November 2000 (fortan: TuGA-TV) lautet auszugsweise: |
| | | | | | Nach Vorwegabzug der Troncabgabe entsprechend den jeweiligen gesetzlichen oder Verordnungsbestimmungen ist das verbleibende Troncaufkommen zuzüglich der darauf anfallenden Zinsüberschüsse und abzüglich der Kontoführungsgebühren [Nettotronc] in folgender Weise zu verwenden: |
| | | | 77,7 % des jährlichen Nettotroncs zuzüglich der aus anderen Quellen ggf. zufließenden Mittel [Tronc A] sind für die Deckung der Personalkosten der Mitarbeitergruppe A zu verwenden. |
| | | | ‚Personalkosten‘ im Sinne dieser Vorschrift sind ausschließlich: |
| | | | | die Grundvergütung incl. der Abschläge gem. § 10 |
| | | | | die Zuschläge incl. der Abschläge gem. § 11 |
| | | | | die Arbeitgeberanteile zur Pflicht- oder freiwilligen Versicherung in der Sozialversicherung oder zu einer ablösenden privaten Versicherung |
| | | | | die anteiligen Beiträge zur Berufsgenossenschaft entsprechend der Rechnungsstellung |
| | | | | Sonstige Leistungen nach § 6 MTV |
| | | | | | | | | | das Sterbegeld nach § 10 MTV |
| | | | | Personalkosten für Aushilfen |
| | | | | erforderliche Rückstellungen [z.B. für Jubiläumsgelder oder ungewisse Verbindlichkeiten bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall] |
| | | | 22,3 % des jährlichen Nettotroncs werden nach den Vorschriften des Tronc- und Gehaltstarifvertrages Gruppe B, § 2 verwendet. |
| | | | | | Anteilstabelle und Mindestabschläge |
| | | | | | | | | Jährliche Grundgehalts-Anteile |
| Monatlicher Mindestbrutto-Abschlag in EUR [DM] [Grundgehalt und Zuschläge] |
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Die Anzahl der dem Einzelnen zustehenden Anteile, multipliziert mit dem jährlichen Anteilswert, ergibt das jährliche Grundgehalt. |
| | | | Das jährliche Grundgehalt, geteilt durch 1.800 Stunden [für unbezahlte Tage anteilig reduziert], ergibt den individuellen Stundenlohn. |
| | | | | | | | | | | Zur jährlichen Grundvergütung des Arbeitnehmers werden auf der Basis des individuellen Stundenlohnes für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit Zuschläge gewährt, wie sie in § 3b EStG definiert sind. |
| | | | | | | | Im Falle bezahlter Ausfallzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit werden nach dem Lohnausfallprinzip neben dem Grundgehalt steuerpflichtige Ersatzzuschläge bezahlt, deren Höhe den entgangenen Zuschlägen nach Absatz 1 entspricht. |
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| Der Tronc- und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Gruppe B aus November 2000 (fortan: TuGB-TV) enthält ua. folgende Regelung: |
| | | | | | 22,3 % des jährlichen Nettotroncs [§ 3 Tronc- und Gehaltstarifvertrag Gruppe A] zuzüglich der aus anderen Quellen zufließenden Mittel [Tronc B] werden – nach Rückzahlung eines ggf. nach Abs. II geleisteten Vorschusses – zur Deckung der Personal- und Personalersatzkosten der Gruppe B und für sonstige Kosten verwendet. |
| | | | | | | | | ‚Sonstige Kosten‘ im Sinne dieser Vorschrift sind: |
| | | | | Aufwendungen, die für die Gesamtheit des Personals [Gruppen A und B] erbracht werden, z.B. weitere Sozialleistungen [nur mit Zustimmung des Betriebsrates] und Abfindungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Zustimmung des Betriebsrates aus dem Tronc. |
| | | | Sollte der 22,3 %ige Troncteil nicht zur Deckung der Garantie-Abschläge ausreichen, kreditiert die Spielbank den fehlenden Betrag ggf. aus Gesellschaftsmitteln. Kreditierte Beträge werden durch Überschüsse des 22,3 %igen Troncs der sechs darauf folgenden Monate zurückerstattet.“ |
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| Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem 1950 geborenen, schwerbehinderten Arbeitnehmer G, der bei ihr seit 1976 als Croupier beschäftigt und Mitglied des Betriebsrats war. Dieser erhob Kündigungsschutzklage. Im Rahmen von Vergleichsverhandlungen verlangte er für sein Einverständnis mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr. Das lehnte die Beklagte ab. Zur Erledigung des Kündigungsschutzprozesses schlossen die Beklagte und der Arbeitnehmer G am 15. Juni 2009 einen gerichtlichen Vergleich, der auszugsweise lautet: |
| | Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger krankheitsbedingter Kündigung vom 15.12.2008 zum 31.01.2011 sein Ende finden wird. |
| | | Die Beklagte zahlt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2011 an den Kläger monatlich mindestens den Mindestbrutto-Abschlag iHv. 2.610,00 Euro (in Worten: Zweitausendsechshundertzehn und 00/100 Euro) für einen Croupier I. gemäß § 7 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages der Gruppe A, Stand: Dezember 2000. Im Übrigen wird das Arbeitsverhältnis bis zum 31.01.2011 ordnungsgemäß entsprechend der arbeits- und tarifvertraglichen Vereinbarungen abgewickelt und abgerechnet. |
| | | | | | Es verbleibt bei der einseitig durch die Beklagte erklärten Freistellung des Klägers vom 15.12.2008 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der oben aufgeführten Vergütung sowie unter Anrechnung der dem Kläger noch zustehenden (Rest-)Urlaubsansprüche, sonstiger eventueller Freistellungsansprüche sowie unter Anrechnung anderweitigen Verdienstes. Mit der Freistellung sind sämtliche restlichen Urlaubsansprüche des Klägers sowie etwaige Ansprüche auf Freizeitausgleich in natura abgegolten und erledigt. |
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| Die Beklagte hatte bereits im Jahre 2004 erfolglos versucht, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer G durch Kündigung zu beenden. Dieser fehlte in den Jahren 2001 bis 2008 krankheitsbedingt an 906 Arbeitstagen und erhielt in dieser Zeit aus dem Tronc A Entgeltfortzahlung iHv. 175.599,00 Euro. |
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| Die Zahlungen gemäß Ziff. 2 des Vergleichs vom 15. Juni 2009 wurden aus dem Tronc A bedient. Anderenfalls hätte der Kläger für die Monate Juni 2010 bis Januar 2011 insgesamt 695,61 Euro brutto mehr an Vergütung erhalten. |
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| Mit der am 24. Januar 2011 eingereichten Klage hat der Kläger geltend gemacht, Entgeltzahlungen ohne Gegenleistung, wie die in dem Vergleich mit dem Arbeitnehmer G vereinbarte, seien keine Personalkosten iSd. § 3 Nr. 2 TuGA-TV. Sie dienten wie eine Abfindung dazu, den gekündigten Arbeitnehmer zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bewegen. Derartige Leistungen fielen wie Abfindungen unter § 2 Abs. I. Nr. 3 TuGB-TV. |
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| Der Kläger hat – unter Teilklagerücknahme im Übrigen – zuletzt beantragt, |
| die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 695,61 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter betragsmäßiger und zeitlicher Staffelung zu zahlen. |
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| Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Gehaltszahlungen an den Arbeitnehmer G während dessen Freistellung seien keine Abfindung, sondern Teil der Personalkosten. Der Vergleich im Kündigungsschutzprozess sei sachgerecht gewesen. |
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| Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. |
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