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| Die Revision der Klägerin ist ebenso wie die der Beklagten unbegründet. Die Klage ist hinsichtlich der Zahlungsanträge unbegründet. Der damit angefallene, weil als unechter Hilfsantrag nur für den Fall des Unterliegens gestellte Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet. Das hat das Landesarbeitsgericht jeweils zutreffend erkannt. |
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| I. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. |
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| 1. Die Revision der Klägerin bedarf der Auslegung. Danach stützt die Klägerin ihren Anspruch in der Revisionsinstanz lediglich auf die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in das Arbeitsverhältnis transformierten Tarifregelungen. |
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| a) Das Landesarbeitsgericht hat den Zahlungsantrag sowohl deshalb abgewiesen, weil es sich bei der vertraglichen Bezugnahmeklausel um eine Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Senats handele, die nach dem 31. Dezember 2004 nicht mehr den nachfolgenden „Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes im TVöD“ und die Folgetarifverträge erfasst habe. Aus dem im Jahre 2004 geschlossenen Interessenausgleich folge kein anderes Ergebnis. Der Anspruch ergebe „sich auch nicht aus § 611 BGB iVm. der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel iVm. dem § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 vom 31.01.2003 zum BAT-O.“ Der Inhalt des Tarifvertrages sei zwar nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis transformiert wurden. Aus § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 ergebe sich aber kein Anspruch für die Klägerin, weil es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern lediglich um eine schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifvertragsparteien handele. |
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| b) Die Revision wendet sich ausweislich ihrer Begründung lediglich gegen die Auslegung des Landesarbeitsgerichts, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 sei eine schuldrechtliche Vereinbarung der Tarifvertragsparteien. Nach Auffassung der Klägerin handelt es sich um eine Rechtsnorm, die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden ist. Ein eigenständiger Anspruch auf Grundlage des Interessenausgleichs wird ebenso wenig geltend gemacht wie ein Anspruch aufgrund individualvertraglicher Bezugnahme des VTV Nr. 7. |
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| 2. Die Zahlungsanträge der Klägerin sind unbegründet. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden. Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine Vergütung mit einem angepassten Bemessungssatz iHv. 100 vH zu. Der Anspruch ergibt sich nicht nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB. Bei der Bestimmung in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 handelt es sich nicht um eine normativ wirkende Inhaltsnorm iSd. § 1 Abs. 1 TVG und daher auch nicht um Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis der Klägerin die durch Tarifvertrag geregelt sind. Die Tarifregelung wurde daher auch nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten. |
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| a) Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden diejenigen Rechte und Pflichten Inhalt des Arbeitsverhältnisses, die durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages geregelt sind. Diese sog. Transformation erfasst nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich den normativen Teil eines Tarifvertrages. Die schuldrechtlichen Pflichten zwischen den Tarifvertragsparteien sind nicht Gegenstand des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB (BAG 26. August 2008 – 4 AZR 280/08 – Rn. 31 mwN, AP BGB § 613a Nr. 376 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 112). Der Übergang allein der normativ begründeten Rechte und Pflichten entspricht Sinn und Zweck des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Regelung will die Aufrechterhaltung der kollektivrechtlich geregelten Arbeitsbedingungen gewährleisten, wie es auch Art. 3 Abs. 3 RL 2001/23/EG(Betriebsübergangsrichtlinie) vorgibt. Zu diesen Arbeitsbedingungen gehören nur solche Rechte und Pflichten, die zwischen den Arbeitsvertragsparteien unmittelbar und zwingend gelten. |
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| b) § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 enthält lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung der Tarifvertragsparteien des VTV Nr. 7 zur künftigen Anpassung des Bemessungssatzes Ost, jedoch keine unmittelbar und zwingend geltende Inhaltsnorm iSd. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrages. |
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| aa) Bereits der Wortlaut der Regelung spricht gegen die Annahme, die Tarifvertragsparteien wollten eine die Anpassung abschließende Inhaltsnorm und einen unmittelbaren Anspruch der normunterworfenen Arbeitnehmer begründen. Durch die Formulierung, die Anpassung des Bemessungssatzes „wird“ „bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen“, bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass diese nicht bereits durch den VTV Nr. 7 abschließend geregelt wird, sondern erst noch – zukünftig – erfolgen muss. Dann bedarf es hierfür noch mindestens eines weiteren tariflichen Umsetzungsaktes. Hätten die Tarifvertragsparteien dies anderes regeln wollen, hätte es näher gelegen, etwa sinngemäß zu vereinbaren, dass die Vergütung ab einem bestimmten Zeitpunkt 100 vH des Bemessungssatzes „beträgt“ oder der Bemessungssatz sich zu einem festgelegten Zeitpunkt „auf 100 vH erhöht“. |
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| Für dieses Auslegungsergebnis spricht der weitere Umstand, dass der genaue Zeitpunkt der Anpassung – „bis zum 31. Dezember 2009“ – offengelassen wurde. Anders als die hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunkts der Zahlungsansprüche präzisen Regelungen in § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 VTV Nr. 7 nennt § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 nur allgemein das Ziel – „Anpassung des Bemessungssatzes“ -. Abweichend zum voranstehenden Satz werden weder eine genaue Höhe noch ein konkreter Zeitpunkt bestimmt, in dem die Anpassung abgeschlossen sein soll. |
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| bb) Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 im räumlichen Zusammenhang mit tariflichen Inhaltsnormen steht. Die Tarifvertragsparteien haben das von ihnen vereinbarte Regelungsziel an passender Stelle, im Zusammenhang mit den nächsten beiden Anpassungen des Bemessungssatzes zum 1. Januar 2003 und dem 1. Januar 2004 in den Tarifvertrag aufgenommen. Rechtliche Bedenken, eine solche Regelung in einen Tarifvertrag einzufügen, der im Übrigen auch Rechtsnormen enthält, bestehen nicht. |
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| cc) Sowohl die Entstehungsgeschichte als auch die spätere Tarifentwicklung stützen diese Auslegung. |
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| Die Festlegung der jeweils geltenden Bemessungssätze wurde stets in eigenständigen Tarifregelungen vorgenommen. Der Bemessungssatz für das Tarifgebiet Ost lag im Jahr 1991 ursprünglich bei 60 vH der für das Tarifgebiet West maßgebenden Sätze. Die weitere Anpassung der Entgelte vollzog sich schrittweise durch die Vergütungstarifverträge Nr. 2 bis Nr. 6 auf 90 vH. Der VTV Nr. 7 legte dann zwei weitere Stufen fest. In der weiteren Folge stieg der Bemessungssatz Ost durch den „Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes ab 1. Juli 2005 für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) – Tarifbereich Ost -“ vom 9. Februar 2005 zum 1. Juli 2005 auf 94 vH, später ab dem 1. Juli 2006 auf 95,5 vH und ab 1. Juli 2007 auf 97 vH. Schließlich setzten die Tarifvertragsparteien das in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 enthaltene Regelungsziel durch den „Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes im TVöD für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) – Tarifbereich Ost -“ vom 16. November 2007 für ua. diejenige Entgeltgruppe, in die die Klägerin bei Anwendung des TVöD überzuleiten gewesen wäre, um. In dessen § 2 heißt es: |
| „Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 und für Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 gemäß Anlage bestimmt sich das Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 TVöD) ab 1. Januar 2008 nach der Anlage A (VKA). Im Übrigen bleiben § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich der VKA und § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-Ostdeutsche Sparkassen unberührt.“ |
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| Für die weiteren Entgeltgruppen wurde die Entwicklung durch § 6 Abs. 4 Satz 6 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 13. November 2009 abgeschlossen: |
| „Am 1. Januar 2010 wird das Entgelt der individuellen Endstufe für Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 und höher, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, um den Faktor 1,03093 erhöht.“ |
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| Dieser Ablauf steht im Gegensatz zu der Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten im VTV Nr. 7 über die in § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VTV Nr. 7 genau festgelegten Anhebungen hinaus bereits im Jahre 2003 eine weitere Anpassung unter Aussparung etwaiger Zwischenschritte normativ festlegen wollen. Die zuletzt vorgenommene Erhöhung um den Faktor 1,03093 entspricht der letzten Anhebung des Bemessungssatzes von 97 vH auf 100 vH. Dieses letzten Umsetzungsschrittes hätte es hinsichtlich des dort festgelegten Faktors nicht bedurft, wenn dieser bereits im VTV Nr. 7 unmittelbar und zwingend festgelegt worden wäre. |
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| II. Die Revision der Beklagten ist gleichfalls unbegründet. Die zulässige Feststellungsklage der Klägerin ist begründet. |
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| 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. |
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| a) Der Antrag ist nach seiner Konkretisierung durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das wird auch von der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung nicht mehr gerügt. |
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| b) Der Feststellungsantrag ist auch im Übrigen zulässig. |
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| aa) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – sog. Elementenfeststellungsklage – (s. nur BAG 15. März 2006 – 4 AZR 75/05 – Rn. 15, BAGE 117, 248). Die Klägerin kann daher auch eine Feststellung hinsichtlich des für sie maßgebenden Arbeitnehmerbeitrages zur Pflichtversicherung begehren. |
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| bb) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (st. Rspr., etwa BAG 14. Dezember 2005 – 4 AZR 522/04 – Rn. 12, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 94 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 7; 29. November 2001 – 4 AZR 757/00 – zu I 2 b der Gründe, BAGE 100, 43). Diese Voraussetzung liegt vor. Die Rechtskraft der Entscheidung verhindert weitere gerichtliche Auseinandersetzungen (zu diesem Kriterium s. etwa BAG 29. November 2001 – 4 AZR 757/00 – aaO) über den anzuwendenden Vomhundertsatz, den die Klägerin als Arbeitnehmerbeitrag nach § 37a Abs. 1 ATV-K zu zahlen hat. Soweit die Beklagte dagegen einwendet, es bliebe offen, wie sich künftige Entgelterhöhungen in ihrem Betrieb auswirken würden, handelt es sich um einen hypothetischen Kausalverlauf, der dem jetzigen Feststellungsinteresse nicht entgegensteht. Bei einer Änderung der Vergütung ist die Beklagte nicht gehindert, eine Abänderung, ggf. im Klagewege herbeizuführen. |
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| 2. Das Landesarbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung dem Feststellungsantrag stattgegeben. Der Arbeitnehmerbeitrag der Klägerin zur Pflichtversicherung nach § 2 ATV-K beträgt 0,5 vH des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. § 37a Abs. 1 Satz 2 ATV-K ist dahingehend auszulegen, dass bei Beschäftigten, deren Vergütung sich trotz Erhöhung des allgemeinen Bemessungssatzes Ost nach wie vor in Anwendung des Bemessungssatzes von 92,5 vH bestimmt, auch ihr Arbeitnehmerbeitrag nach diesem zu berechnen ist. |
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| a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Wortlaut des § 37a Abs. 1 Satz 2 ATV-K – „allgemeine Bemessungssatz Ost“ – nicht dahingehend eindeutig, dass stets nur auf dessen allgemeine Anhebung unabhängig von der realen Entwicklung des Bemessungssatzes für den einzelnen Arbeitnehmer abzustellen ist. |
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| Ein solches Verständnis des Wortlauts würde nicht berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien in den von ihnen geschlossenen Tarifverträgen Rechtsnormen für die Tarifgebundenen und damit für ihre Mitglieder vereinbaren, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG. Regeln die Tarifvertragsparteien nachfolgend eine Erhöhung des allgemeinen Bemessungssatzes, kommt diese Regelung aufgrund der Tarifgebundenheit ihren Mitgliedern unmittelbar in Form eines höheren Entgelts zugute. In der Folge erhöht sich dann automatisch und entsprechend der Festlegung in § 37a Abs. 1 ATV-K der Arbeitnehmerbeitrag für die unmittelbar tarifgebundenen Arbeitnehmer. Eine besondere Klarstellung über den Wortlaut der Tarifregelung hinaus, wonach eine Erhöhung des Arbeitnehmerbeitrags nur dann stattfinden soll, wenn die tarifvertragliche Erhöhung des Bemessungssatzes sich auch bei dem Gewerkschaftsmitglied niederschlägt, bedarf es aufgrund der vorausgesetzten Tarifgebundenheit nicht. |
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| b) Sinn und Zweck der Stufenregelung in § 37a ATV-K sprechen für das vorliegende Auslegungsergebnis. Den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Tarifgebiet Ost sollte im Jahre 2003 zunächst ein niedriger Arbeitnehmerbeitrag auferlegt werden, da ihr Einkommen aufgrund der im VTV Nr. 7 geregelten Bemessungssätze geringer ausfiel als dasjenige, welches im Tarifgebiet West gezahlt wurde. Erst bei einer Anhebung der Bemessungssätze sollten sie mit einem – stufenweise steigenden – höheren Arbeitnehmerbeitrag auch entsprechend am Beitragsaufkommen beteiligt werden. Für ein solches Verständnis spricht auch der zeitgleiche Abschluss des VTV Nr. 7 und des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum ATV-K am 31. Januar 2003. |
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| Demgemäß erhöht sich der Beitrag zur Pflichtversicherung ausgehend vom Regelungsplan der Tarifvertragsparteien nicht, wenn trotz einer Anhebung des allgemeinen Bemessungssatzes einem Arbeitnehmer – wie vorliegend der Klägerin – eine dementsprechende Entgelterhöhung nicht zugutekommt. |
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| c) Der Einwand der Beklagten, auch für Teilzeitbeschäftigte seien Sonderregelungen nicht vorgesehen und diese müssten bei einer Anhebung des Bemessungssatzes auf das Niveau des Tarifgebietes West den Höchstbeitrag zahlen, obwohl sie nicht das volle Tabellenentgelt erhielten, ist unzutreffend. Die Beklagte verkennt bereits, dass diese Beschäftigten (nur) einen Beitrag in Höhe eines Vomhundertsatzes ihres zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und nicht vom Tabellenentgelt eines Vollzeitbeschäftigen zu leisten haben. |
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| d) Der Arbeitnehmerbeitrag der Klägerin zur Pflichtversicherung nach § 2 ATV-K beträgt danach nicht mehr als die im Feststellungsantrag beantragten 0,5 vH des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes iSd. § 37a Abs. 1 Satz 2 ATV-K hat zu Lasten der Klägerin nicht stattgefunden. |
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| III. Die Parteien haben die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel nach §§ 97, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. |
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