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| Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klage ist zulässig, aber in der Sache erfolglos. Der Kläger war in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 zutreffend in Entgeltgruppe 3 der Anlage 1 des Entgeltrahmentarifvertrags DTTS mit einem in den ersten beiden Jahren um 3.000,00 Euro, im dritten Jahr um 1.000,00 Euro abgesenkten Jahreszielentgelt unterhalb der Banduntergrenze eingruppiert. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf die Vergütungsdifferenzen für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. September 2009 und die mit den Anträgen zu 2. bis 4. erstrebte Feststellung eines nicht abgesenkten Jahreszielentgelts. |
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| A. Wie die gebotene Auslegung der Anträge zu 2. bis 4. ergibt, will der Kläger festgestellt wissen, dass die Anlage 3 zum ETV DTTS und Nr. III der Beschäftigungsbrücke 2007 während der ersten drei Jahre des Arbeitsverhältnisses vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 nicht auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden waren. |
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| I. Nur ein auf diesen Zeitraum beschränktes Antragsverständnis entspricht dem Interesse des Klägers. Das Jahreszielentgelt wird nach Anlage 3 zum ETV DTTS lediglich in den ersten drei Jahren des Arbeitsverhältnisses um bestimmte Beträge unterhalb der Banduntergrenze der Entgeltgruppe 3 abgesenkt, in den ersten beiden Jahren um jeweils 3.000,00 Euro (§ 2 Abs. 4 ETV DTTS, § 1 der Anlage 3 zum ETV DTTS, Nr. III Satz 1 der Beschäftigungsbrücke 2007), im letzten Jahr des Dreijahreszeitraums um 1.000,00 Euro (§ 2 Abs. 4 ETV DTTS, § 2 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 3 zum ETV DTTS, Nr. III Satz 2 der Beschäftigungsbrücke 2007). Nach Ablauf von insgesamt drei Jahren erhält der Arbeitnehmer ein Jahreszielentgelt, das der Banduntergrenze der Entgeltgruppe (der ausgeübten Tätigkeit) entspricht (vgl. § 2 Abs. 4 ETV DTTS, § 2 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 3 zum ETV DTTS, Nr. III Satz 2 der Beschäftigungsbrücke 2007). |
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| II. Der Kläger verfolgt mit den Anträgen zu 2. und 4. inhaltlich dasselbe Rechtsschutzziel. Mit dem Antrag zu 2. verlangt der Kläger nach der rechtskräftigen Teilabweisung noch die Feststellung, dass ihm ab 1. Oktober 2009 weiterhin nach Anlage 1 zum ETV DTTS ein Jahreszielentgelt von 26.200,00 Euro (in Entgeltgruppe 3) zusteht. Mit dem vermeintlichen zweiten Hilfsantrag, dem Antrag zu 4., will der Kläger festgestellt wissen, dass auf ihn die Anlage 3 zum ETV DTTS keine Anwendung findet. Die beiden Anträge stehen in Wirklichkeit nicht in einem Eventualverhältnis, sondern benennen denselben Lebenssachverhalt und dieselbe Rechtsfolge positiv und negativ gewendet. Gilt Anlage 3 zum ETV DTTS nicht, ist Anlage 1 zum ETV DTTS anzuwenden und das darin genannte nicht abgesenkte Jahreszielentgelt geschuldet. |
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| III. Auch mit dem Antrag zu 3., mit dem die Beklagte hilfsweise verurteilt werden soll, den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Entgeltgruppe 3 der Anlage 1 des Entgeltrahmentarifvertrags DTTS mit einem Jahreszielentgelt von derzeit 26.200,00 Euro einzustufen, verfolgt der Kläger kein über den Antrag zu 2. hinausgehendes Rechtsschutzziel. Das hat seine Prozessbevollmächtigte in der Revisionsverhandlung ausdrücklich bestätigt. |
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| 1. Der Antrag zu 3. ist als nur unterstützende Umformulierung des zu 2. gestellten Feststellungsantrags zu verstehen. Mit diesem Antrag verfolgt der Kläger inhaltlich dasselbe Feststellungsbegehren wie mit den Anträgen zu 2. und 4., also keinen Leistungsantrag. Eine Ein- oder Umgruppierung ist kein gestaltender Akt im Sinne einer Leistungshandlung, sondern Rechtsanwendung (vgl. für die st. Rspr. zB BAG 12. Januar 2011 – 7 ABR 15/09 – Rn. 22 ff., 26 ff., AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 7). Eine richtige Rechtsanwendung kann nicht geleistet, sondern nur festgestellt werden. |
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| 2. Der Sache nach will der Kläger auch mit dem Antrag zu 3. festgestellt wissen, dass die Anlage 3 zum ETV DTTS auf das Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden ist. Der Antrag hat kein über die Anträge zu 2. und 4. hinausgehendes Rechtsschutzziel, weil die Parteien mit Blick auf die zutreffende Eingruppierung des Klägers in Entgeltgruppe 3 keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten. Nur eine Auslegung des vermeintlich selbständigen Begehrens als redaktionelle Umformulierung des in den Anträgen zu 2. und 4. liegenden identischen Rechtsschutzziels wird den Interessen des Klägers gerecht. Der als Feststellungsantrag zu interpretierende Antrag zu 3. wäre sonst nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. |
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| B. Die Feststellungsklage ist in dieser Auslegung zulässig. Die Erfordernisse des § 256 Abs. 1 ZPO sind gewahrt. |
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| I. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Die Feststellungsklage kann sich als sog. Elementenfeststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 18. Mai 2010 – 1 AZR 864/08 – Rn. 13, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 102). Auch die (fehlende) Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. nur BAG 14. Dezember 2011 – 4 AZR 242/10 – Rn. 18; 24. Februar 2011 – 6 AZR 634/09 – Rn. 19, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 57 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 18, jeweils mwN). |
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| II. Dem Kläger kommt das erforderliche Feststellungsinteresse zu. Das angestrebte Urteil ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die tarifliche Entgeltverringerung beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. |
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| 1. Der Vergangenheitsbezug des beschränkt auf die ersten drei Jahre des Arbeitsverhältnisses ausgelegten Feststellungsantrags steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt (vgl. für die st. Rspr. BAG 18. Januar 2012 – 6 AZR 462/10 – Rn. 9, ZTR 2012, 280; 10. November 2011 – 6 AZR 148/09 – Rn. 11, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 25, jeweils mwN). |
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| 2. Mit der Entscheidung, ob ein Tarifvertrag oder – wie hier – der Teil eines Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis (nicht) anzuwenden ist, wird eine Vielzahl von Einzelfragen zukunftsbezogen dem Streit der Parteien entzogen. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. Dafür sprechen ua. prozessökonomische Gründe. Der Kläger war deswegen nicht gehalten, weitere objektiv gehäufte Leistungsklagen zu erheben (vgl. zB BAG 16. November 2011 – 4 AZR 834/09 – Rn. 41; 9. November 2010 – 1 AZR 147/09 – Rn. 14, NZA-RR 2011, 278, jeweils mwN). |
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| C. Die Klage ist sowohl im Leistungs- als auch im Feststellungsantrag unbegründet. Das Arbeitsverhältnis unterfiel in den ersten drei Jahren dem zeitlichen und persönlichen Geltungsbereich der Beschäftigungsbrücke 2007 und damit der Entgeltverringerung nach Anlage 3 zum ETV DTTS und Nr. III der Beschäftigungsbrücke 2007. |
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| I. Auf das Arbeitsverhältnis fand in den ersten drei Jahren vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 aufgrund beiderseitiger originärer Tarifbindung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) und arbeitsvertraglicher Verweisung nach § 2 Abs. 4 ETV DTTS der Abschnitt 4 der „Tarifeinigung Telekom Service der Deutschen Telekom AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di“ vom 20. Juni 2007(Beschäftigungsbrücke 2007) Anwendung. Der Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke und zur Übernahme von Nachwuchskräften vom 1. Oktober 2009 (Beschäftigungsbrücke 2009) galt ebenso wenig wie die nicht schriftformgerechte Einigung der Tarifvertragsparteien von Mitte 2010. |
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| 1. Für das Arbeitsverhältnis galt in den ersten drei Jahren nicht die Beschäftigungsbrücke 2009. Sie löste die Beschäftigungsbrücke 2007 für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht ab. Die Tarifvertragsparteien legten der modifizierten Beschäftigungsbrücke 2009 in §§ 1 und 2 keine Rückwirkung bei. Maßgeblich ist daher nach § 2 Abs. 4 ETV DTTS die im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers am 1. Januar 2008 anzuwendende ursprüngliche Beschäftigungsbrücke vom 20. Juni 2007. |
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| 2. Die von den Parteien angeführte Einigung der Tarifvertragsparteien von Mitte 2010, die die strittigen Fälle der Beschäftigungsbrücke 2007 mit Wirkung vom 1. Juni 2010 lösen soll, ist kein schriftformgerechter Tarifvertrag iSv. § 1 Abs. 2 TVG. |
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| a) Das Gericht muss Parteivorbringen zu möglicherweise anwendbarem statutarischen Recht nach § 293 ZPO von Amts wegen nachgehen. Es hat den Inhalt der tariflichen Normen als Bestandteil des auf den Sachverhalt anzuwendenden Rechts zu ermitteln und darauf zu überprüfen, ob er die erhobenen Ansprüche betrifft (vgl. schon BAG 29. März 1957 – 1 AZR 208/55 – BAGE 4, 37, 39). Zum Inhalt der Normen gehört dabei auch die Frage ihrer zeitlichen Geltung (vgl. BAG 9. August 1995 – 6 AZR 1047/94 – zu II 2 b der Gründe, BAGE 80, 316). Das ermittelnde Gericht ist nicht an Beweisangebote gebunden, sondern darf andere Erkenntnisquellen einschließlich des Freibeweises nutzen. Bei der Ermittlung des Inhalts von Tarifverträgen besteht auch im Revisionsverfahren eine Pflicht zur Amtsermittlung (vgl. nur BAG 15. April 2008 – 9 AZR 159/07 – Rn. 41 mit zahlreichen Nachweisen, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21; siehe auch 21. September 2011 – 7 ABR 54/10 – Rn. 37, NZA-RR 2012, 186). |
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| b) Aufgrund der vom Senat eingeholten Auskünfte steht inzwischen fest, dass die Tarifvertragsparteien der Beschäftigungsbrücke 2007 keinen unterschriebenen und damit schriftformgerechten Tarifvertrag schlossen, der die Beschäftigungsbrücke 2007 mit Wirkung vom 1. Juni 2010 teilweise ablöste. |
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| II. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien war in den ersten drei Jahren vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 die Anlage 3 zum ETV DTTS und Nr. III der Beschäftigungsbrücke 2007 anzuwenden. Das Entgelt des Klägers war in dieser Zeit nach § 2 Abs. 4 ETV DTTS, §§ 1 und 2 Abs. 1, Abs. 2 der Anlage 3 zum ETV DTTS, Nr. I Satz 1, Nr. III Satz 1, Satz 2 der Beschäftigungsbrücke 2007 abgesenkt. Der Kläger unterfällt dem zeitlichen und persönlichen Geltungsbereich der Beschäftigungsbrücke 2007. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Kläger nicht in unmittelbarem Anschluss an seine Berufsausbildung bei der Deutschen Telekom AG oder an eine daran unmittelbar anknüpfende Tätigkeit bei der VIS einstellte. Der Kläger war gleichwohl eine Nachwuchskraft iSv. Nr. I Satz 1 der Beschäftigungsbrücke 2007. Das ergibt die Auslegung der Tarifnormen. |
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| 1. Der Kläger wurde konzernintern ausgebildet und innerhalb der Einstellungsfrist der Jahre 2007 bis 2009 (Nr. I Satz 1 der Beschäftigungsbrücke 2007) am 1. Januar 2008 eingestellt. Diese Frist bezieht sich nicht auf das Ausbildungsende, sondern auf die konzerndimensionale unbefristete Einstellung der 4.000 oder 4.150 Nachwuchskräfte. Das ergibt sich schon aus der Formulierung „unbefristete Einstellung von … Nachwuchskräften aus der eigenen Ausbildung in den Jahren 2007 bis 2009“. Sonst hätte es nähergelegen zu formulieren „unbefristete Einstellung von … Nachwuchskräften aus der eigenen Ausbildung der Jahre 2007 bis 2009“ oder „unbefristete Einstellung von … Nachwuchskräften aus der eigenen Ausbildung aus den Jahren 2007 bis 2009“ (ebenso Hessisches LAG 2. Februar 2010 – 4 TaBV 183/08 – zu II 2 der Gründe). Auch der unmittelbare Zusammenhang von Nr. I Satz 1 mit Nr. I Satz 2 Halbs. 1 der Beschäftigungsbrücke 2007 deutet auf eine Einstellungsfrist und nicht auf eine Frist für das jeweilige Ausbildungsende hin. Danach werden „hiervon“ (also von dem Gesamteinstellungsvolumen von höchstens 4.150 Nachwuchskräften) „1.000 Nachwuchskräfte konzerndimensional in 2007 unbefristet eingestellt“. Aus dem fehlenden direkten Zusammenhang mit dem Ausbildungsende folgt keine unbestimmte Weite des zeitlichen und persönlichen Geltungsbereichs der Tarifbestimmung in Nr. I Satz 1 der Beschäftigungsbrücke 2007. Die Einstellungszusage ist auf die Einstellungsfrist der Jahre 2007 bis 2009 und das Einstellungsvolumen von höchstens 4.150 Nachwuchskräften beschränkt. |
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| 2. Wortlaut und Zusammenhang der Überschrift der Beschäftigungsbrücke 2007 und ihrer Nr. I Satz 1 bis Satz 3 ist zu entnehmen, dass der Kläger bei seiner Einstellung Nachwuchskraft iSv. Nr. I Satz 1 der Beschäftigungsbrücke 2007 iVm. § 2 Abs. 4 ETV DTTS war. Nachwuchskräfte in diesem Sinn können auch Personen sein, die nicht unmittelbar im Anschluss an ihre Ausbildung im Telekom-Konzern ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aufgenommen haben. Für dieses Auslegungsergebnis spricht zudem entscheidend der Tarifzweck, der aus dem Wortlaut der Regelungen hervorgeht. |
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| a) Die Beschäftigungsbrücke 2007 ist mit „Besondere Regelungen Beschäftigungsbrücke und Übernahme von Auszubildenden“ überschrieben. Nach ihrer Nr. I Satz 1 vereinbaren die Tarifvertragsparteien die konzerndimensionale Einstellung von 4.000 plus – unter Vorbehalt – 150 Nachwuchskräften in den Jahren 2007 bis 2009. Nr. I Satz 2 der Beschäftigungsbrücke 2007 bestimmt, dass hiervon 1.000 Nachwuchskräfte konzerndimensional in 2007 unbefristet eingestellt werden; Einstellungen in der VIS werden hierauf nicht angerechnet. Nachwuchskräfte, die in der VIS angestellt sind, können sich jedoch nach Nr. I Satz 3 der Beschäftigungsbrücke 2007 auf die freien Arbeitsplätze bewerben. |
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| b) Die Begriffe der Beschäftigungsbrücke und der Nachwuchskraft sind keine einheitlich verwandten Rechts- oder Fachbegriffe. Für sie besteht auch kein einheitlicher allgemeiner Sprachgebrauch. Sie sind deshalb anhand des konkreten Tarifvertrags – der Beschäftigungsbrücke 2007 – auszulegen. |
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| aa) Verwenden die Tarifvertragsparteien einen Rechtsbegriff, ist anzunehmen, dass sie ihn in seiner rechtlichen Bedeutung verwenden wollen. Enthält eine Tarifnorm einen bestimmten Fachbegriff, ist im Zweifel davon auszugehen, dass er im Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrags in seiner allgemeinen fachlichen Bedeutung gelten soll (st. Rspr., vgl. BAG 19. Mai 2011 – 6 AZR 841/09 – Rn. 15 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Krankenanstalten Nr. 9 = EzTöD 100 TV-L § 6 Abs. 1 Nr. 1). |
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| bb) Die Begriffe der Beschäftigungsbrücke und der Nachwuchskraft werden in der Rechts-, Fach- und Allgemeinsprache nicht einheitlich gebraucht. |
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| (1) Der Begriff der Beschäftigungsbrücke findet sich sowohl in Gesetzgebungsmaterialien als auch in Tarifwerken. |
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| (a) Im gesetzgeberischen Raum ist der Begriff der Beschäftigungsbrücke zB in die Begründung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eingegangen. Dort ist im Allgemeinen Teil für Befristungen ohne Sachgrund ausgeführt, für viele Arbeitnehmer sei die befristete Beschäftigung eine Alternative zur Arbeitslosigkeit und zugleich eine Brücke zur Dauerbeschäftigung. Insbesondere Jugendlichen nach der Ausbildung erleichterten befristete Arbeitsverträge den Eintritt in das Arbeitsleben mit guten Chancen auf eine spätere dauerhafte Beschäftigung (vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 14; dazu auch BAG 21. September 2011 – 7 AZR 375/10 – Rn. 18, EzA-SD 2012 Nr. 4, 7; 16. Januar 2008 – 7 AZR 603/06 – Rn. 13, BAGE 125, 248). |
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| (b) In der Rechtsprechung wird der Begriff der Beschäftigungsbrücke sonst nur im Zusammenhang mit dem jeweiligen Tarifwerk benutzt. Er bezieht sich zum Teil auf die mithilfe von Altersteilzeit erstrebte Förderung der Einstellung jüngerer Arbeitnehmer, wird von der Rechtsprechung aber nicht definiert (vgl. etwa BAG 15. Dezember 2011 – 8 AZR 220/11 – Rn. 2, NJW 2012, 1677; 16. August 2005 – 9 AZR 470/04 – im Tatbestand, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 25 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 2; 16. August 2005 – 9 AZR 79/05 – im Tatbestand, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 24 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 3; 21. Juni 2005 – 9 AZR 353/04 – im Tatbestand, EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 16; 18. November 2003 – 9 AZR 122/03 – im Tatbestand, BAGE 108, 333; zu dem Problem im Schrifttum schon Löwisch BB 2000, 821, 823). Im Übrigen wird der Begriff der Beschäftigungsbrücke in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der tarifvertraglich vorgesehenen Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis behandelt (vgl. BAG 6. Juli 2006 – 2 AZR 587/05 – Rn. 3, 13 ff., insbesondere Rn. 17, AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 201 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 133). |
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| (c) In den herkömmlichen allgemeinen Nachschlagewerken hat sich der Begriff der Beschäftigungsbrücke noch nicht niedergeschlagen (vgl. etwa Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.; Duden Das Bedeutungswörterbuch 3. Aufl.; Duden Das Herkunftswörterbuch 4. Aufl.; Duden Das Synonymwörterbuch 4. Aufl.; Duden Die deutsche Rechtschreibung 25. Aufl.; Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl.). |
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| (2) Der Begriff der Nachwuchskraft wird in der Rechts-, Fach- und Allgemeinsprache ebenfalls nicht einheitlich in dem Sinn verwandt, dass angenommen werden könnte, es handle sich um einen Arbeitnehmer unmittelbar nach Abschluss der Berufsausbildung. |
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| (a) In der Rechtsprechung wird der Begriff der Nachwuchskraft teils im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Weiterqualifikation in befristeten Arbeitsverhältnissen nach Abschluss eines Studiums oder einer Promotion benutzt (vgl. bspw. BAG 24. August 2011 – 7 AZR 228/10 – Rn. 30, EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 9; 12. Dezember 1986 – 7 AZR 385/85 – zu II 2 b der Gründe, AP BGB § 620 Hochschule Nr. 3 = EzA BGB § 620 Nr. 86; 24. September 1986 – 7 AZR 181/85 – zu 3 c der Gründe; 12. März 1986 – 7 AZR 520/84 – zu I der Gründe; 31. Oktober 1974 – 2 AZR 483/73 – zu I 2 e der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 39 = EzA BGB § 620 Nr. 25). Andere Teile der Rechtsprechung gebrauchen den Begriff der Nachwuchskraft für Inhaber von Stellen, die Arbeitnehmer nicht notwendig schon unmittelbar nach Abschluss eines Studiums oder einer Berufsausbildung einnehmen (vgl. zB BAG 15. Januar 1991 – 1 AZR 105/90 – im Tatbestand, BAGE 67, 35; 6. Dezember 1988 – 1 ABR 44/87 – im Tatbestand, BAGE 60, 244; 16. März 1988 – 7 AZR 363/87 – im Tatbestand, ZTR 1989, 27; zu einer solchen Fallgestaltung auch Kossens jurisPR-ArbR 34/2008 Anm. 3). Nachwuchskräfte werden dort als Arbeitnehmer verstanden, die zu bestimmten Erwartungen Anlass geben. Schließlich verwendet die Rechtsprechung den Begriff der Nachwuchskraft in unmittelbarem Zusammenhang mit Berufsausbildungsverhältnissen, häufig in einem bestimmten tariflichen Kontext (vgl. BAG 13. August 2009 – 6 AZR 301/08 – Rn. 20, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit Nr. 2; 22. Januar 2008 – 9 AZR 999/06 – Rn. 11 und 42, BAGE 125, 285; 16. Januar 2003 – 6 AZR 325/01 – zu II 3 b der Gründe, AP BBiG § 10 Nr. 13 = EzA BBiG § 10 Nr. 7; 15. November 2000 – 5 AZR 296/99 – zu IV 3 a der Gründe, BAGE 96, 237; 27. November 1991 – 4 AZR 29/91 – im Tatbestand, BAGE 69, 96; siehe in der Literatur zu § 26 BBiG auch Natzel BB 2011, 1589, 1591). |
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| (b) In allgemeinen Lexika wird eine Nachwuchskraft als jemand beschrieben, der auf einem bestimmten(zB wissenschaftlichen oder künstlerischen) Gebiet zum Nachwuchs gehört (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „Nachwuchskraft“; Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichwort: „Nachwuchskraft“). Nachwuchs wird in einem Bedeutungsgehalt des Begriffs als junge, heranwachsende Kräfte ua. eines bestimmten Arbeits- oder Fachbereichs verstanden (vgl. Duden aaO Stichwort: „Nachwuchs“). Ein anderer Teil der allgemeinen Nachschlagewerke unterscheidet die Bedeutungen einerseits der jungen Leute, jungen Kräfte und andererseits der Lernenden, in der Ausbildung Begriffenen (Wahrig aaO Stichwort: „Nachwuchs“). Diese Differenzierung wird nicht von allen Teilen des allgemeinsprachlichen Schrifttums nachvollzogen. Andere Autoren verstehen unter „Nachwuchs“ in diesem Wortsinn einheitlich jüngere oder junge, heranwachsende Kräfte oder Mitarbeiter(vgl. Duden Das Bedeutungswörterbuch 3. Aufl. Stichwort: „Nachwuchs“; Duden Das Herkunftswörterbuch 4. Aufl. Stichwort: „wachsen“ Unterpunkt: „Nachwuchs“). |
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| cc) Da die Begriffe der Beschäftigungsbrücke und der Nachwuchskraft in der Rechts-, Fach- und Allgemeinsprache uneinheitlich benutzt werden, sind sie anhand des konkreten Tarifvertrags – der Beschäftigungsbrücke 2007 – auszulegen. |
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| c) Aus Wortlaut und Zusammenhang von Nr. I der Beschäftigungsbrücke 2007 geht nicht hervor, dass die Tarifvertragsparteien Personen, die nicht in unmittelbarem Anschluss an ihre Berufsausbildung bei der Deutschen Telekom AG oder in „nahtloser“ Folge nach einer Zwischenbeschäftigung in einem Arbeitsverhältnis mit der VIS von einem der Unternehmen des Telekom-Konzerns eingestellt wurden, von der Beschäftigungsbrücke 2007 und damit von der Entgeltreduzierung ausnehmen wollten. |
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| aa) Gegen eine Ausnahme von der Tarifnorm spricht zunächst, dass Nr. I der Beschäftigungsbrücke 2007 keine Übernahme in unmittelbarem Anschluss an die Berufsausbildung oder an eine Zwischenbeschäftigung bei der VIS nach einer ggf. kurzen Unterbrechung vorsieht. Auch § 2 Abs. 4 ETV DTTS enthält keinen solchen Begriff. Die Tarifvertragsparteien bedienen sich in anderen Regelungszusammenhängen demgegenüber ausdrücklich entsprechender Formulierungen, etwa in § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 MTV DTTS zur Betriebszugehörigkeit und in § 1 der Beschäftigungsbrücke 2009. Die in § 1 der Anlage 3 zum ETV DTTS gewählte Formulierung („Arbeitnehmer, die nach der konzerneigenen Ausbildung eingestellt werden“) stellt ebenfalls nicht auf einen übergangslosen „unmittelbaren Anschluss“ an die Berufsausbildung ab, sondern lässt durch die allgemeinere zeitliche Eingrenzung „nach“ Raum für Zwischenbeschäftigungen. |
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| bb) Für ein weites Verständnis des Begriffs der Nachwuchskraft, das keine unmittelbare Abfolge von Berufsausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis verlangt, sprechen zudem die Regelungen in Nr. I Satz 2 Halbs. 2 und Satz 3 der Beschäftigungsbrücke 2007. Nach Nr. I Satz 2 Halbs. 2 der Beschäftigungsbrücke 2007 werden Einstellungen in der VIS nicht auf die Einstellungsquote von 1.000 Nachwuchskräften im Jahr 2007 angerechnet. Nr. I Satz 3 der Beschäftigungsbrücke 2007 bestimmt, dass sich Nachwuchskräfte, die in der VIS eingestellt sind, jedoch auf die freien Arbeitsplätze bewerben können. Die Tarifsystematik erkennt damit das Problem von Zwischenbeschäftigungen außerhalb des Konzernverbunds. Sie lässt Bewerbungen auf die höchstens 4.150 freien Arbeitsplätze, die sich aus der Einstellungszusage in Nr. I Satz 1 der Beschäftigungsbrücke 2007 ergeben, zu. |
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| cc) Für einen von dem unmittelbaren Anschluss an ein Berufsausbildungsverhältnis gelösten Begriff der Nachwuchskraft streitet ferner, dass die Beschäftigungsbrücke 2007 mit „Besondere Regelungen Beschäftigungsbrücke und Übernahme von Auszubildenden“ überschrieben ist. Daran zeigt sich erneut, dass die Tarifvertragsparteien zwei Personengruppen in die Einstellungszusage einbeziehen wollten: Auszubildende, die in unmittelbarem Anschluss an die Berufsausbildung im Konzern in ein Arbeitsverhältnis mit einem Konzernunternehmen übernommen werden sollten, und andere im Konzern ausgebildete Nachwuchskräfte mit einer durch Zwischenbeschäftigungen oder Arbeitslosigkeit unterbrochenen Erwerbsbiographie. Das entspricht dem differenzierten allgemeinsprachlichen Begriff des Nachwuchses, der die Bedeutungen einerseits der jungen Leute, jungen Kräfte und andererseits der Lernenden, in der Ausbildung Begriffenen unterscheidet (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichwort: „Nachwuchs“). |
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| d) Entscheidend für einen weiten, vom unmittelbaren Ausbildungsende gelösten Begriff der Nachwuchskraft sprechen Sinn und Zweck der tariflichen Gesamtregelung der Beschäftigungsbrücke 2007 iVm. § 2 Abs. 4 ETV DTTS und der Anlage 3 zum ETV DTTS. Das Regelungsgefüge sollte gewährleisten, dass möglichst viele der über den unmittelbaren Beschäftigungsbedarf hinaus konzernintern ausgebildeten Fachkräfte in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen werden konnten. Die ausgebildeten Fachkräfte sollten nicht länger in der Unsicherheit von befristeten Arbeitsverhältnissen oder Leiharbeitsverhältnissen verharren müssen. Das wird an Nr. I Satz 1, Satz 2 und Satz 4 der Beschäftigungsbrücke 2007 deutlich. Die Regelungen heben mehrfach hervor, dass es sich um unbefristete Einstellungen außerhalb von Leiharbeit handle. Dieser Vorteil sollte möglichst vielen früheren Auszubildenden zugutekommen, wie das erhebliche Einstellungsvolumen von höchstens 4.150 Nachwuchskräften und der verhältnismäßig lange dreijährige Einstellungskorridor der Jahre 2007 bis 2009 zeigen. Die doppelte Zielrichtung der Beschäftigungsbrücke 2007 spiegelt sich auch in ihrer Überschrift, die sowohl frühere Auszubildende in unmittelbarem Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis als auch frühere Auszubildende mit Zwischenbeschäftigungen oder Arbeitslosigkeit einbezieht. Im Gegenzug zu dem weiten persönlichen Geltungsbereich der Beschäftigungsbrücke 2007 und dem erheblichen Einstellungsvolumen senkten die Tarifvertragsparteien das Entgelt in den ersten drei Jahren des Arbeitsverhältnisses, um das Beschäftigungsprogramm wirtschaftlich zu ermöglichen. |
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| D. Der unterlegene Kläger hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
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