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BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 22.2.2012, 4 AZR 8/10

eingetragen von Thilo Schwirtz am Juli 4th, 2012

Dynamische tarifvertragliche Verweisung auf anderen Tarifvertrag („dynamische Blankettverweisung“) – Wirkung nach Verbandsaustritt des Arbeitgebers

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. November 2009 – 4 Sa 26/09 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat auch die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten vor dem Hintergrund einer dynamisch formulierten tarifvertraglichen Verweisung auf andere Tarifverträge nach Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband über die Höhe der tariflichen Jahressonderzahlung für das Jahr 2007.
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Die tarifgebundene Klägerin ist seit dem 1. März 1995 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen – zuerst die Freie und Hansestadt Hamburg und danach der Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg (LBK Hamburg) – als Reinigungskraft beschäftigt. Ab dem 1. Januar 2000 beauftragte der LBK Hamburg seine hier beklagte hundertprozentige Tochter C GmbH, auf die das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen war, als Servicebetrieb mit der Durchführung der Reinigungsarbeiten in seinen Krankenhäusern. Ab Beginn des Jahres 2005 wurde der LBK Hamburg schrittweise privatisiert und schließlich vollständig von den A Kliniken als A Kliniken H GmbH, deren Tochtergesellschaft die Beklagte ist, weitergeführt.
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Die Beklagte war Mitglied im Arbeitgeberverband „Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V.“ (AVH). Die AVH hatte am 1. Januar 2000 mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV)– Bezirksverwaltung Hamburg – den Tarifvertrag für Arbeitnehmer der Servicebetriebe des Landesbetriebes Krankenhäuser Hamburg (TV Servicebetriebe LBK) geschlossen. Nach § 1 TV Servicebetriebe LBK gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der LBK Hamburg Gruppe ua. bei der Beklagten beschäftigt sind. § 20 Abs. 1 TV Servicebetriebe LBK lautet:
„Für Arbeitnehmerinnen, die vor dem 1. Januar 2000 eingestellt worden sind, auf deren Arbeitsverhältnis der MTV Angestellte oder der MTV Arbeiter II Anwendung gefunden hat und die von diesem Zeitpunkt an unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen (übergeleitete Arbeitnehmerinnen), werden der MTV Angestellte bzw. der MTV Arbeiter II sowie die diese ändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung weiterhin angewendet.“
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Die Beklagte kündigte ihre Mitgliedschaft in der AVH zum 30. Juni 2005.
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Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied in der AVH ist, ersetzt ab Inkrafttreten am 1. Oktober 2005 der Tarifvertrag für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (TV-AVH) vom 19. September 2005 ua. den zwischen der AVH und der ÖTV – Bezirksverwaltungen Hamburg und Nordwest – geschlossenen Manteltarifvertrag für Arbeiter (MTV Arbeiter II).
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Mit ihrer Klage beansprucht die Klägerin, der die Beklagte für das Jahr 2007 eine Sonderzuwendung in Höhe von 1.200,31 Euro brutto gezahlt hat, nach erfolgloser Geltendmachung die Zahlung weiterer 88,96 Euro brutto als Jahressonderzahlung für das Jahr 2007. Sie habe nach § 20 TV-AVH Anspruch auf eine Jahressonderzahlung in Höhe von 90 vH des in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts. Die von der Beklagten gezahlte Sonderzuwendung mache nur 83,79 vH ihres monatlichen Entgelts im Referenzzeitraum aus. Der eingeklagte Betrag entspreche den fehlenden 6,21 vH. Der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV-AVH folge jedenfalls aus der dynamischen Verweisung in § 20 Abs. 1 TV Servicebetriebe LBK auf den MTV Arbeiter II sowie die diesen ändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. An dieser dynamischen Verweisung, die nach Ersetzung des MTV Arbeiter II durch den TV-AVH auf letzteren Bezug nehme, ändere der Austritt der Beklagten aus der AVH nichts.
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Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 88,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2008 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie schulde der Klägerin über die Sonderzuwendung, die nach dem bisherigen, nunmehr statisch wirkenden Zuwendungstarifvertrag gezahlt worden sei, hinaus keine weitere Sonderzahlung für das Jahr 2007. Der erst nach ihrem Austritt aus der AVH abgeschlossene TV-AVH finde auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung, auch nicht über § 20 Abs. 1 TV Servicebetriebe LBK. Das Ziel dieser Verweisung sei die Besitzstandswahrung für „Alt-Arbeitnehmer“ gewesen, die vor dem Stichtag 1. Januar 2000 eingestellt worden seien, gegenüber den verschlechternden Bedingungen des TV Servicebetriebe LBK. Eine Verbesserung der Situation durch eine von der Verbandsmitgliedschaft unabhängige Tarifdynamik sei nicht gewollt und nicht vereinbart worden.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.
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I. Die Revision der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten noch zulässig.
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1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB BAG 21. April 2010 – 4 AZR 768/08 – Rn. 12, BAGE 134, 130; 28. Januar 2009 – 4 AZR 912/07 – Rn. 11 mwN, AP ZPO § 551 Nr. 66 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 10).
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2. Diesen prozessualen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung der Klägerin noch. So führt sie eingangs aus, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf fehlerhafter Tarifvertragsanwendung beruhe. Auch wenn im weiteren Verlauf der Revisionsbegründung das Urteil des Landesarbeitsgerichts weitgehend unerwähnt bleibt und teilweise nur aus dem des Arbeitsgerichts wörtlich und ausdrücklich zitiert wird, heißt es zumindest auf S. 4 der Revisionsbegründung: „Das LAG nennt als Alternative die Vereinbarung einer Zulage für Altbeschäftigte“. Weiter heißt es, dass dies zwar eine Möglichkeit, jedoch nicht gewollt gewesen sei. Damit ist erkennbar, dass die zuvor gemachten Ausführungen sich – wenn auch nicht immer ausdrücklich – zumindest eingeschlossen auch mit der Begründung des Berufungsurteils befassen und auseinandersetzen.
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II. Die Revision der Klägerin ist jedoch unbegründet, weil die Vorinstanzen ihre Klage zu Recht abgewiesen haben. Aus der tarifvertraglichen Bezugnahmeklausel des § 20 Abs. 1 TV Servicebetriebe LBK, auf die die Klägerin ihren Anspruch zuletzt allein noch stützt, folgt kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV-AVH für das Jahr 2007.
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1. Die Beklagte war nach Austritt aus der AVH kraft Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG an den TV Servicebetriebe LBK gebunden.
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a) § 3 Abs. 3 TVG bestimmt die Rechtsfolgen beim Wegfall der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG. Die unmittelbare und zwingende Rechtswirkung eines Tarifvertrages, die gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG aus der Mitgliedschaft in einer tarifschließenden Koalition folgt und als solche einmal begründet worden ist, soll nicht durch eine einseitige Maßnahme wie den Verbandsaustritt beseitigt werden können (st. Rspr., vgl. nur BAG 15. Oktober 1986 – 4 AZR 289/85 – BAGE 53, 179).
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b) Für die Beklagte galt der TV Servicebetriebe LBK, in dessen Geltungsbereich der Betrieb der Beklagten angesiedelt war (§ 1 TV Servicebetriebe LBK), als unmittelbares und zwingendes Recht gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, weil dieser Tarifvertrag während ihrer Mitgliedschaft in der AVH abgeschlossen worden war.
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c) Nach Beendigung dieser Mitgliedschaft zum 30. Juni 2005 gilt der TV Servicebetriebe LBK für die Beklagte nach § 3 Abs. 3 TVG so lange weiter, bis er endet.
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2. Diese Nachgeltung des TV Servicebetriebe LBK führt im Arbeitsverhältnis der Parteien indes nicht zur normativen Geltung des TV-AVH, auf den sich die Klägerin stützt. Die dynamische tarifvertragliche Verweisung auf andere Tarifverträge (sog. dynamische Blankettverweisung) in § 20 TV Servicebetriebe LBK ist zwar grundsätzlich wirksam. Aus ihr folgt jedoch nicht die Anwendbarkeit des nach dem Verbandsaustritt der Beklagten vereinbarten TV-AVH. Der TV Servicebetriebe LBK endete in Bezug auf die Beklagte mit dem ihn ändernden Abschluss des TV-AVH im Rechtssinne. Mit diesem Zeitpunkt wirkt er nur noch gemäß § 4 Abs. 5 TVG statisch nach und umfasst nicht den neu abgeschlossenen TV-AVH.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur 9. Juli 1980 – 4 AZR 564/78 – BAGE 34, 42; 29. August 2001 – 4 AZR 332/00 – BAGE 99, 10) umfasst die Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien grundsätzlich auch das Recht, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm in einem engen sachlichen Zusammenhang steht. Je nachdem, ob die Tarifnorm, auf die verwiesen wird, in erster Linie raumbezogen, betriebsbezogen, fachbezogen oder personenbezogen ist, muss hinsichtlich des maßgebenden Geltungsbereichs ein enger Sachzusammenhang mit dem entsprechenden Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm bestehen. Das Erfordernis des engen sachlichen Zusammenhangs des Geltungsbereichs der Tarifverträge dient dazu, dass auch bei der Inkorporierung fremden Normsetzungswillens dem Postulat der Sachgerechtigkeit der tariflichen Regelung im Sinne eines angemessenen Interessenausgleichs Rechnung getragen wird (vgl. BAG 10. November 1982 – 4 AZR 1203/79 – BAGE 40, 327, 336 f.; 29. August 2001 – 4 AZR 332/00 – zu I 2 b der Gründe, aaO). Nach der Rechtsprechung des Senats sind Blankettverweisungen auf jeweils geltende andere Tarifverträge zwischen denselben Tarifvertragsparteien unbedenklich zulässig (10. November 1982 – 4 AZR 1203/79 – BAGE 40, 327, 337).
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Danach ist ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem TV Servicebetriebe LBK als Verweisungstarifvertrag und ua. dem MTV Arbeiter II als Bezugstarifvertrag gegeben. Beide sind von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden, nämlich der AVH und der Bezirksverwaltung Hamburg der Gewerkschaft ÖTV. Der enge sachliche Zusammenhang wird auch aus dem Inhalt der Verweisung deutlich, denn es wird besitzstandswahrend der Tarifvertrag dynamisch in Bezug genommen, der bereits vor dem Stichtag 1. Januar 2000 auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse Anwendung gefunden hat, hier der MTV Arbeiter II.
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b) Aus der Verweisung in § 20 Abs. 1 TV Servicebetriebe LBK folgt aber nicht die Anwendbarkeit des nach dem Verbandsaustritt der Beklagten vereinbarten TV-AVH auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin.
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§ 20 Abs. 1 TV Servicebetriebe LBK ist nach den für die Auslegung von Tarifverträgen maßgebenden Kriterien (zu diesen näher ua. BAG 23. September 2009 – 4 AZR 382/08 – Rn. 14, BAGE 132, 162; 26. Januar 2005 – 4 AZR 6/04 – zu I 2 a bb (2) (c) (bb) der Gründe mwN, BAGE 113, 291), insbesondere nach seinem Wortlaut, als dynamische Verweisungsbestimmung auszulegen. Ohne Verbandsaustritt der Beklagten wäre kraft dieser Verweisung der den MTV Arbeiter II ersetzende TV-AVH auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden gewesen, da die Klägerin die in § 20 Abs. 1 TV Servicebetriebe LBK genannten Voraussetzungen erfüllt.
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Die Dynamik des § 20 Abs. 1 TV Servicebetriebe LBK hat jedoch zum 30. Juni 2005, dem Zeitpunkt des Endes der Mitgliedschaft der Beklagten im AVH, ihr Ende gefunden. Damit trat die Nachbindung an den TV Servicebetriebe LBK nach § 3 Abs. 3 TVG ein, woraus mit dem Inkrafttreten des TV-AVH eine Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG wurde.
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aa) Ein tarifvertraglich in Bezug genommener anderer Tarifvertrag gilt nicht als solcher für die an den Verweisungstarifvertrag gebundenen Parteien des Arbeitsverhältnisses, sondern als inkorporierter Teil des Verweisungstarifvertrages. Mit einer – dynamischen – tarifvertraglichen Verweisung auf einen anderen Tarifvertrag ist keine eigenständige und normative Geltung des in Bezug genommenen Tarifvertrages verbunden. Der verweisende Tarifvertrag und der in Bezug genommene Tarifvertrag bilden eine Einheit. Die Normen des Bezugstarifvertrages sind Teil der Normen des Verweisungstarifvertrages (BAG 9. Juli 1980 – 4 AZR 564/78 – BAGE 34, 42, 55; 10. März 2004 – 4 AZR 140/03 – zu I 1 b der Gründe, EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 36).
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Diese von den Tarifvertragsparteien mit ihrer Verweisung vorgenommene Verknüpfung mehrerer Tarifverträge zu einem Regelwerk hat weitreichende Folgen für den zeitlichen Umfang der Nachgeltung. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 3 Abs. 3 TVG steht dem Ende jede Änderung des Tarifvertrages gleich. Als eine solche Änderung ist jede Änderung der durch den nachbindenden Tarifvertrag geschaffenen materiellen Rechtslage anzusehen (BAG 1. Juli 2009 – 4 AZR 261/08 – Rn. 51 f., BAGE 131, 176; 6. Juli 2011 – 4 AZR 424/09 – Rn. 35, EzA TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 5). Soweit der Arbeitgeber an den inkorporierenden Verweisungstarifvertrag wie hier nach Verbandsaustritt nur noch nach § 3 Abs. 3 TVG nachgebunden ist, führt deshalb jede Änderung, Ergänzung oder Ersetzung des inkorporierten Tarifvertrages zum Ende der – normativen – Geltung des Verweisungstarifvertrages. Jede Änderung, Ergänzung oder Ersetzung des Verweisungsobjektes ist gleichzeitig eine solche des nur noch nachgeltenden Verweisungssubjektes. Ist aufgrund einer solchen Änderung das Ende des Tarifvertrages eingetreten, bleibt die Tarifgebundenheit an den Verweisungstarifvertrag nicht länger normativ nach § 3 Abs. 3 TVG bestehen (näher und mit weiteren Nachweisen BAG 17. Mai 2000 – 4 AZR 363/99 – zu I 3 der Gründe, BAGE 94, 367).
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Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Diese Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG schließt sich auch bei einem Verbandsaustritt an das Ende der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG an. Sie schreibt den Tarifstand auch dann statisch fest, wenn die nachwirkende Tarifnorm nach ihrem Wortlaut dynamisch auf eine in einem anderen Tarifvertrag vereinbarte Regelung, die nach dem Beginn der Nachwirkung geändert worden ist, verweist. Eine lediglich nachwirkende Verweisung erstreckt sich nicht auf im Nachwirkungszeitraum vereinbarte Änderungen der in Bezug genommenen Regelungen (BAG 17. Mai 2000 – 4 AZR 363/99 – zu I 4 der Gründe, BAGE 94, 367; 29. August 2001 – 4 AZR 332/00 – BAGE 99, 10; 10. März 2004 – 4 AZR 140/03 – zu I 1 b der Gründe, EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 36).
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bb) Der TV Servicebetriebe LBK endete mit dem Inkrafttreten des TV-AVH am 1. Oktober 2005, denn damit trat der zum Zeitpunkt des Verbandsaustritts der Beklagten geltende MTV Arbeiter II außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt endete die Nachbindung der Beklagten an den TV Servicebetriebe LBK nach § 3 Abs. 3 TVG. Seitdem wirkt gemäß § 4 Abs. 5 TVG der TV Servicebetriebe LBK mit statischer Bezugnahme in seinem § 20 Abs. 1 auf den MTV Arbeiter II in der Fassung zum Verbandsaustritt der Beklagten am 30. Juni 2005 nach. Der TV-AVH ist nicht Inhalt des TV Servicebetriebe LBK in einer für die Beklagte geltenden Fassung geworden.
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cc) Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin im Revisionsverfahren.
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(1) Soweit die Klägerin meint, eine die Beurteilung ändernde Besonderheit liege darin, dass es sich bei dem TV Servicebetriebe LBK nicht um einen Flächentarifvertrag, sondern „faktisch um einen Haustarifvertrag“ handele, trifft dies bereits im Ansatz nicht zu. Der TV Servicebetriebe LBK ist ein Verbandstarifvertrag, abgeschlossen nicht von der Beklagten, sondern auf Arbeitgeberseite von der AVH. Ob die Beklagte dabei mehr oder minder maßgebend in den Verhandlungen mitgewirkt hat, ändert daran nichts.
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Im Übrigen wäre selbst dann, wenn es sich um einen Haustarifvertrag gehandelt hätte, mit dessen Änderung – und sei es auch eine Änderung eines in Bezug genommenen Tarifvertrages – Nachwirkung eingetreten. Dies hat der Senat bereits in der Vergangenheit ohne weiteres angenommen (10. November 1982 – 4 AZR 1203/79 – BAGE 40, 327, 343).
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(2) Zu keiner anderen Beurteilung führt auch der Hinweis der Klägerin, die Gewerkschaft habe bei dem Tarifabschluss des TV Servicebetriebe LBK ihren Beitrag zur Sanierung des Betriebes bereits erbracht, insbesondere durch die Hinnahme schlechterer Arbeitsbedingungen für Neueingestellte. Die Gegenleistung hierfür, die Sicherung des Besitzstandes der damals bestehenden Belegschaft, könne ihr nicht im Nachhinein entzogen werden; den Belastungen für die Beklagte seien auch deren Entlastungen gegenüberzustellen, denn für die Beklagte wachse das Einsparpotential von Jahr zu Jahr angesichts eines stetig abnehmenden Anteils der „teuren“ Altbeschäftigten.
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Abgesehen davon, dass hier in die Betrachtung von Leistung und Gegenleistung bereits nicht einbezogen worden ist, dass die „Alt-Arbeitnehmer“ von Januar 2000 bis zum Verbandsaustritt der Beklagten zu Ende Juni 2005 von den verschlechternden Bedingungen des TV Servicebetriebe LBK ausgenommen waren, kann bei der Tarifvertragsauslegung auch nur das berücksichtigt werden, was in der Regelung in hinreichend erkennbarer Form zum Ausdruck gekommen ist. Der Wille zu einer „unbedingten dynamischen Besitzstandswahrung“ über die von der Rechtsordnung gezogenen Grenzen des § 3 Abs. 3 TVG hinaus – die rechtliche Möglichkeit, eine solche Tarifregelung zu treffen, einmal unterstellt – kommt in § 20 Abs. 1 TV Servicebetriebe LBK jedenfalls nicht zum Ausdruck.
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3) Schließlich trägt das Argument nicht, eine in § 20 Abs. 1 TV Servicebetriebe LBK abgegebene Garantie habe durch Betriebsübergang Eingang in die Arbeitsverträge gefunden. Ein das Arbeitsverhältnis der Klägerin betreffender Betriebsübergang nach Abschluss des TV Servicebetriebe LBK am 1. Januar 2000 ist bereits nicht ersichtlich. Wie damals besteht das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten.
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III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen.
Bepler
Treber
Winter
H. Klotz
Schuldt