| |
| Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass die einzelvertraglich begründete Anwendbarkeit der AVR nicht tarifvertraglich abgelöst werden kann. |
|
| I. Eine Zurückweisung der Revision ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Berufung bereits unzulässig gewesen wäre, weil sich die Beklagte nicht ausreichend mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt hätte. |
|
| 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung (BAG 27. Juli 2010 – 1 AZR 186/09 – Rn. 17, NZA 2010, 1446). Deshalb ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Begründung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO vorliegt (st. Rspr., vgl. zB BAG 27. Juli 2010 – 1 AZR 186/09 – aaO; 17. Januar 2007 – 7 AZR 20/06 – Rn. 10 mwN, BAGE 121, 18). Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist hierbei ohne Bedeutung (vgl. ua. BAG 15. März 2011 – 9 AZR 813/09 – Rn. 9, NZA 2011, 767). |
|
| 2. Mit der Berufungsbegründungsschrift ist die erstinstanzliche Entscheidung noch ausreichend angegriffen worden. Darin setzt sich die Beklagte unter zulässiger Wiederholung von Sachvortrag mit der auch vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung der klagenden Parteien auseinander, nach der das Günstigkeitsprinzip eingreife und deshalb die Klageforderungen bestünden. |
|
| II. Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, dass die klagenden Parteien weiterhin aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel die Anwendung der AVR auf ihr Arbeitsverhältnis verlangen können. Der Abschluss des TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1/SEKO – über dessen Auswirkungen auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse die Parteien allein streiten – hat nicht dazu geführt, dass die in der Bezugnahme genannten AVR nicht mehr dynamisch zur Anwendung kommen. Die geltend gemachten Ansprüche, die der Höhe und sonstigen Bestimmung nach vom Landesarbeitsgericht zutreffend beurteilt worden sind, stehen ihnen danach zu. |
|
| 1. Die Anwendbarkeit der AVR in ihrer jeweiligen Fassung ergibt sich aus der in den Arbeitsverträgen der Parteien vereinbarten Inbezugnahme. |
|
| a) Bei den zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsverträgen handelt es sich um Formularverträge. Die Auslegung derartiger typischer Vertragsklauseln kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (st. Rspr., etwa BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 796/08 – Rn. 15, BAGE 134, 283; 18. November 2009 – 4 AZR 514/08 – Rn. 15 mwN, BAGE 132, 261). |
|
| Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, wobei der allgemeine Sprachgebrauch und der vertragliche Regelungszusammenhang zu berücksichtigen sind. Vorformulierte Arbeitsvertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 4. Juni 2008 – 4 AZR 308/07 – Rn. 30 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 64). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind neben dem Vertragswortlaut der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 796/08 – Rn. 15, BAGE 134, 283; 16. Dezember 2009 – 5 AZR 888/08 – Rn. 12, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). |
|
| Dies gilt auch für Vertragsklauseln, die dynamische Verweisungen enthalten. Einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahmen auf ein anderes Regelungswerk sind solange entsprechend ihres Wortlautes als konstitutive Verweisungsklausel zu verstehen, wie nichts anderes in hinreichend erkennbarer Form zum Ausdruck kommt (BAG 18. April 2007 – 4 AZR 652/05 – Rn. 26 ff., BAGE 122, 74). |
|
| Hiervon für die Auslegung einer Verweisung auf Arbeitsbedingungen in Richtlinien für Arbeitsverträge im kirchlich-diakonischen oder kirchlich-karitativen Bereich abzugehen, bei denen es sich ebenfalls um nicht zwischen den Parteien vereinbarte und als solche von ihnen auch nicht abzuändernde externe Regelwerke handelt, besteht kein Anlass (vgl. BAG 10. Dezember 2008 – 4 AZR 801/07 – Rn. 14, BAGE 129, 1). Diese Auslegungsgrundsätze standen für die AVR, bei denen es sich von vornherein nicht um normativ wirkende Tarifregelungen handelt, sondern um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, auch nie in Frage. Die AVR können als vom jeweiligen Arbeitgeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden (st. Rspr., vgl. nur BAG 29. Juni 2011 – 5 AZR 855/09 – Rn. 20 mwN, ZTR 2011, 694). |
|
| b) Mit der Bezugnahmeklausel in den Arbeitsverträgen der Parteien wurden die AVR wortwörtlich und ausdrücklich in Bezug genommen. Es gibt keinen Anhaltspunkt für einen davon abweichenden Regelungszweck oder eine abweichende und für die jeweils andere Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Mit dem Bezug auf „in der jeweils gültigen Fassung“ ist eindeutig nach dem Wortlaut eine zeitliche Dynamik konstitutiv vereinbart worden, ebenfalls ohne gegenteilige Anhaltspunkte. |
|
| 2. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, ist entgegen der Auffassung der Beklagten eine „Ablösung“ der AVR in den Arbeitsverhältnissen der Parteien nicht erfolgt. |
|
| a) Eine solche „Ablösung“ ist bereits deshalb nicht erfolgt, weil ein (Haus-)Tarifvertrag eine einzelvertragliche, konstitutive Inbezugnahme nicht ablösen kann. |
|
| aa) Den Arbeitsvertragsparteien steht es nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit grundsätzlich frei, eine Vereinbarung zur Inbezugnahme eines anderen Regelungswerks zu schließen. Die in Bezug genommenen Regelungen, seien sie tariflicher Art oder auch anderer Natur, gehören dann zum vertraglich vereinbarten Inhalt des Arbeitsvertrages und sind als solcher nur durch die Arbeitsvertragsparteien selbst abänderbar (vgl. im Ergebnis auch BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 796/08 – Rn. 20 mwN, BAGE 134, 283). Auch ein Tarifvertrag kann die Möglichkeit, günstigere Arbeitsbedingungen einzelvertraglich zu vereinbaren, nicht – auch nicht für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse – einschränken (BAG 23. März 2011 – 4 AZR 366/09 – Rn. 41, EzA GG Art. 9 Nr. 104). |
|
| bb) Danach kann die arbeitsvertragliche Bezugnahme der AVR nur durch die Parteien des Arbeitsvertrages beendet werden, was hier nicht erfolgt ist. Weder der TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1/SEKO noch ein anderer Tarifvertrag kann die zum Inhalt der Arbeitsverträge der Parteien gehörende Inbezugnahme abändern oder ablösen. Soweit die Beklagte demgegenüber vertritt, die AVR seien nicht als individualrechtliche Regelungen, sondern als kollektivrechtliche Regelungen ranggleich mit Tarifverträgen zu verstehen mit der Folge, dass die spätere Norm die bestehende ablöse, verkennt sie die einzelvertragliche Natur der Inbezugnahme. |
|
| cc) Aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Senats vom 10. Dezember 2008 (- 4 AZR 845/07 – Rn. 15; s. ua. auch – 4 AZR 801/07 – Rn. 14, BAGE 129, 1) ergibt sich nichts anderes. Es geht in diesem Urteil „lediglich“ um die Bestimmung der zutreffenden Auslegungsregeln bei Arbeitsverträgen, die die AVR dynamisch in Bezug nehmen. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht „konsequent“ ableiten, in welchem „Rangverhältnis“ eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die AVR zu einem Tarifvertrag steht. |
|
| b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch nach dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel oder nach anderweitigen Umständen kein übereinstimmender Regelungswille der Parteien bei Vertragsabschluss dahingehend erkennbar, dass die Haustarifverträge den AVR als „gleichzusetzende“ Rechtsnormen nachfolgen sollten und deshalb nunmehr von der Bezugnahmeklausel erfasst sind. |
|
| 3. Darüber hinaus konnte der TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1/SEKO bei der Beklagten schon deshalb nicht die AVR „ablösen“, weil sie nicht nach § 3 Abs. 1 TVG an ihn gebunden ist. Die Beklagte ist weder Partei dieses Tarifvertrages noch ist sie bei dessen Abschluss wirksam vertreten worden. Deshalb kommt es auf eine grundsätzlich anstehende Klärung der Ansprüche nach dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG vorliegend nicht an. |
|
| a) Auf das Zustandekommen eines Tarifvertrages finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Abschluss von Verträgen Anwendung. Eine wirksame Vertretung setzt nach § 164 Abs. 1 BGB voraus, dass der Vertreter – neben der Bevollmächtigung zur Abgabe der Willenserklärung – erkennbar im Namen des Vertretenen gehandelt hat (s. nur BAG 7. Juli 2010 – 4 AZR 120/09 – Rn. 20, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 77 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 49; 18. November 2009 – 4 AZR 491/08 – Rn. 15, BAGE 132, 268; 29. Juni 2004 – 1 AZR 143/03 – zu III 2 a der Gründe mwN, AP TVG § 1 Nr. 36 = EzA TVG § 1 Nr. 46). |
|
| Nach § 2 Abs. 1 TVG sind auf Arbeitgeberseite einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern Tarifvertragsparteien. Anhand der Vertragsurkunde muss hinreichend erkennbar sein, wer im Einzelnen den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Im Falle einer rechtsgeschäftlichen Vertretung eines abhängigen Unternehmens durch das herrschende innerhalb eines Konzerns beim Abschluss eines Tarifvertrages bedarf es – neben der konkreten Bestimmung oder Bestimmbarkeit der oder des abhängigen Unternehmen/s für die/das der Tarifvertrag geschlossen werden soll – über die bloße Konzernzugehörigkeit hinaus weiterer Anhaltspunkte, aus denen mit für einen Tarifvertrag hinreichender Bestimmtheit und Erkennbarkeit der Wille hervorgeht, für ein oder mehrere abhängige Unternehmen zu handeln (BAG 7. Juli 2010 – 4 AZR 120/09 – Rn. 22 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 77 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 49; 18. November 2009 – 4 AZR 491/08 – Rn. 17, BAGE 132, 268). |
|
| b) Danach sind vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass der TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1/SEKO von H als Konzernmutter und Gesellschafterin der Beklagten nicht nur auf die Beklagte „für“ den Krankenhausbetrieb der Beklagten „erstreckt“ wird – so Abs. 3 der Präambel -, sondern auch im Namen der Beklagten geschlossen wurde. So hat die Beklagte weder eine Mitunterschrift geleistet noch geht anderweitig deutlich aus dem Tarifvertrag hervor – beispielsweise durch die Worte „handelnd für“ -, dass dieser in ordnungsgemäßer Vertretung für sie abgeschlossen worden ist. In § 1 TV Umsetzung HELIOS – Nachtrag 1/SEKO wird lediglich hinsichtlich des Anwendungsbereichs aufgeführt, dass die Regelungen dieses Tarifvertrages für die Beschäftigten des Krankenhausbetriebes der Beklagten gelten sollen. Eine solche Angabe des Anwendungsbereichs allein reicht jedoch nicht aus. Denn dadurch wird nicht erkennbar, dass der Tarifvertrag in rechtsgeschäftlicher Vertretung für die Beklagte geschlossen werden soll. Ein Unternehmen wird nicht allein dadurch zur Partei eines nicht von ihm abgeschlossenen Tarifvertrages, weil seine Beschäftigten in dessen Geltungsbereich einbezogen werden (vgl. BAG 17. Oktober 2007 – 4 AZR 1005/06 – Rn. 28, 30, BAGE 124, 240; 12. Dezember 2007 – 4 AZR 1058/06 – Rn. 17, 19). |
|
| 4. Die Einzelansprüche sind vom Landesarbeitsgericht zutreffend begründet und klargestellt worden, wogegen die Revision sich auch nicht gerichtet hat. |
|
| III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen. |
|