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| Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über eine Gutschrift von 2,7 Unterrichtsstunden auf ein Arbeitszeitkonto anlässlich einer im April 2008 durchgeführten Klassenfahrt. |
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| Die Klägerin ist beim beklagten Land als Lehrerin beschäftigt und an einem Gymnasium tätig. Die für die Mitglieder der TdL geltenden Tarifverträge finden kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. |
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| Am 15. Dezember 2006 vereinbarten die Parteien Altersteilzeit im modifizierten Blockmodell. Die Freistellungsphase soll am 1. August 2012 beginnen. Das beklagte Land legte die Arbeitszeit der Klägerin in der aktiven Phase der Altersteilzeit auf 18,69 Unterrichtsstunden pro Woche fest. |
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| § 5 des Altersteilzeitvertrages bestimmt: |
| | | Zusätzlich zu leistende Arbeitsstunden |
| | Der Beschäftigte ist verpflichtet, im Rahmen der Notwendigkeiten in der Dienststelle zusätzliche Arbeitsstunden zu leisten. |
| | Diese sind innerhalb der folgenden 3 Monate durch entsprechende Freizeit auszugleichen.“ |
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| Beim beklagten Land gilt für die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2001 (GVBl. LSA S. 376), zuletzt geändert am 30. Oktober 2007(GVBl. LSA S. 354). Nach deren § 3 beträgt die Regelstundenzahl, dh. die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben, für Lehrkräfte an Gymnasien 25 Unterrichtsstunden. Gemäß § 4 ArbZVO-Lehr kann die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft wöchentlich bis zu vier Unterrichtsstunden über- oder unterschritten werden. Soweit dafür kein Ausgleich innerhalb des Schuljahres erfolgt, sind höchstens 80 Unterrichtsstunden in das folgende Schuljahr zu übernehmen und in diesem abzugelten. |
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| Durch den Tarifvertrag in Ausfüllung des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalts (Arbeitsplatzsicherungstarifvertrag Schulen LSA) vom 1. März 2003 war die Arbeitszeit der vollbeschäftigten Lehrkräfte im für den Klageanspruch maßgeblichen Zeitraum abweichend von der ArbZVO-Lehr auf 20,5 Unterrichtsstunden pro Woche abgesenkt. |
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| Beim beklagten Land gilt der Runderlass „Flexibler Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ (sog. Flexi-Erlass) vom 22. November 2006, zuletzt geändert am 1. Oktober 2007. Dieser regelt ua.: |
| | Lehrkräfte können nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen … im Rahmen ihrer regelmäßigen Arbeitszeit so eingesetzt werden, dass sich der Umfang der tatsächlich wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden – je nach Unterrichtsversorgung und Unterrichtsbedarf der Schule – innerhalb einer Bandbreite von vier Unterrichtsstunden über oder unter der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung bewegt. Mehr- oder Minderzeiten am Ende des Schuljahres dürfen 80 Unterrichtsstunden nicht überschreiten. |
| | | | | | Entstehen von Mehr- und Minderzeiten |
| | | Dieser RdErl. bezieht sich ausschließlich auf die Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften. Durch andere dienstliche Tätigkeiten (z. B. Pausenaufsichten, Arbeiten während der unterrichtsfreien Zeit, Erarbeitung von Prüfungsaufgaben) entstehen weder Mehr- noch Minderzeiten, soweit nicht in Nr. 3 eine abweichende Regelung getroffen wird. |
| | | | | | Mehr- und Minderzeiten entstehen nicht für die jeweils beteiligten Lehrkräfte an Projekttagen, bei Sportfesten, Klassenfahrten, Fortbildungen; anderen ganztägigen dienstlichen Verpflichtungen oder ähnlichen Unterrichtstagen mit ganztägig geänderter Unterrichtsorganisation sowie bei Abwesenheit durch Krankheit.“ |
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| In der Zeit vom 14. April 2008, 8:30 Uhr, bis zum 16. April 2008, 16:00 Uhr, begleitete die Klägerin eine 11. Klasse auf einer vom beklagten Land genehmigten Klassenfahrt. Hierfür wurden ihr 11,214 Unterrichtsstunden, dh. drei Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit auf Grundlage von 18,69 wöchentlichen Unterrichtsstunden, angerechnet. Am 17. und 18. April 2008 erteilte sie den ihr vom Stundenplan vorgegebenen Unterricht. |
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| Mit Schreiben vom 22. April 2008 forderte die Klägerin das beklagte Land vergeblich auf, ihr die während der Klassenfahrt geleisteten Stunden als zusätzliche Freizeit („Plusstunden“) zu gewähren. Mit ihrer am 15. April 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst eine Gutschrift von 3,786 Unterrichtsstunden für die Klassenfahrt begehrt. Der Klage ist im Umfang von 1,086 Unterrichtsstunden rechtskräftig stattgegeben worden. Dadurch hat die Klägerin für die Klassenfahrt Unterrichtsstunden im selben Umfang wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte unter Zugrundelegung der auf 20,5 Unterrichtsstunden abgesenkten Unterrichtsverpflichtung angerechnet erhalten. Streitbefangen ist noch, ob der Klägerin eine Gutschrift über weitere 2,7 Unterrichtsstunden zusteht. |
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| Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, allein die ArbZVO-Lehr lege den Umfang der Unterrichtsverpflichtung vollzeitbeschäftigter Lehrkräfte fest. Jede Unterschreitung der Regelarbeitszeit der ArbZVO-Lehr sei eine Form der Teilzeitarbeit. Die unter den Arbeitsplatzsicherungstarifvertrag Schulen LSA fallenden Lehrkräfte seien deshalb Teilzeitbeschäftigte. |
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| Die Klägerin hat zuletzt beantragt, |
| das beklagte Land zu verurteilen, ihrem Arbeitszeitkonto weitere 2,7 Stunden gutzuschreiben. |
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| Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Klägerin könne keine Besserstellung gegenüber den vom Arbeitsplatzsicherungstarifvertrag Schulen LSA betroffenen Lehrkräften verlangen. |
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| Die Vorinstanzen haben die Klage im noch streitbefangenen Umfang abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren, soweit diesem nicht bereits entsprochen worden ist, weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie auf § 5 des Altersteilzeitvertrages als Anspruchsgrundlage für ihr Begehren einer Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto verwiesen. |
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