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| Die zulässige Revision ist begründet. Die zulässige Feststellungsklage ist begründet. Die Tarifverträge der DT AG mit dem Regelungsbestand 30. November 2008 finden aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel weiter Anwendung. Die „Tarifeinigung“ vom 25. November 2008 ändert daran nichts. |
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| I. Die Feststellungsklage ist zulässig. |
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| 1. Der Feststellungsantrag bedarf der Auslegung. Zwar ist er nach seinem Wortlaut nur gegenwartsbezogen formuliert. Er ist jedoch dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die Anwendbarkeit der im Antrag genannten Tarifverträge ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte festgestellt wissen will. Das ergibt sich eindeutig aus dem Vorbringen des Klägers. Er hat sich stets dagegen gewendet, dass aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel mit dem 1. Dezember 2008 die mit der Beklagten geschlossenen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden. Er hat dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal klargestellt. |
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| Der Feststellungsantrag ist, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, darauf gerichtet, dass der Kläger festgestellt wissen will, die Regelungen der Tarifverträge der DT AG mit dem Regelungsbestand vom 30. November 2008 fänden insoweit Anwendung, als sie Gegenstand der arbeitsvertraglichen Vereinbarung sind. Dass daneben die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend geltenden Tarifbestimmungen der von der Beklagten selbst geschlossenen Haustarifverträge nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzips (§ 4 Abs. 3 TVG) auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, ist für die Zulässigkeit des Antrages ohne Bedeutung. |
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| 2. Die Feststellungsklage ist als sog. Elementenfeststellungsklage zulässig. Sie ist hinreichend bestimmt(§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das erforderliche Rechtsschutzinteresse liegt vor (vgl. ausf. ua. BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 501/09 – Rn. 15 f. mwN). |
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| II. Die Revision ist begründet. Die Tarifverträge der DT AG finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem tariflichen Regelungsbestand vom 30. November 2008 Anwendung. Die weiterhin geltende Bezugnahmeklausel aus dem Änderungsvertrag vom November 1991 erfasst nicht die von der Beklagten geschlossenen Haustarifverträge und die „Tarifeinigung“ vom 25. November 2008. |
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| 1. Bei der Bezugnahmeregelung des Arbeitsvertrages handelt es sich um eine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Senats (ausf. BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 706/09 – Rn. 17 ff., NZA 2012, 100). Sie verweist auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge, an die die damalige Arbeitgeberin, die Deutsche Bundespost, tarifgebunden war. Auf diese Weise sind deren Regelungen mit der sich aus dem Charakter als Gleichstellungsabrede ergebenden Maßgabe Inhalt des Arbeitsvertrages des Klägers geworden. |
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| 2. Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, deren Auslegung vom Senat ohne Einschränkung überprüft werden kann (zum Maßstab BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 706/09 – Rn. 21 mwN, NZA 2012, 100), enthält nur eine zeitdynamische Bezugnahme auf die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost Telekom in ihrer jeweiligen Fassung. Sie erfasst nach ihrem Wortlaut hingegen nicht die ersetzenden Tarifverträge der DT AG im Zuge der Vereinbarung der Tarifverträge des NBBS. Diese sind keine „jeweilige Fassung“ des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost Telekom. Der Arbeitsvertrag ist hinsichtlich der Bezugnahme nur zeitdynamisch auf den Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost Telekom, nicht aber inhaltsdynamisch auf die Tarifverträge der DT AG ausgestaltet (ausf. BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 706/09 – Rn. 22 ff. mwN, aaO). |
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| 3. Die Anwendbarkeit der Tarifverträge der DT AG folgt jedoch aus einer ergänzenden Auslegung der im Arbeitsvertrag enthaltenen Bezugnahmeklausel. |
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| a) Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält aufgrund des Übergangs der Deutschen Bundespost Telekom im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die DT AG zum 1. Januar 1995 und durch die Ablösung der fortgeschriebenen Regelungen des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost Telekom und der sonstigen Tarifverträge durch die Einführung des NBBS und der in diesem Zusammenhang geschlossenen Tarifverträge jedenfalls spätestens seit dem 1. Juli 2001 eine nachträglich eingetretene Regelungslücke. Diese ist im Wege einer zulässigen ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Danach waren zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte kraft vertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge der DT AG mit dem Stand vom 30. November 2008 anzuwenden. Dies hat der Senat in vergleichbaren Fällen bereits mehrfach entschieden und ausführlich begründet (BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 706/09 – Rn. 25 ff. mwN, NZA 2012, 100; weiterhin 6. Juli 2011 – 4 AZR 494/09 – Rn. 34 ff. mwN; 16. November 2011 – 4 AZR 822/09 – Rn. 21 ff.; 14. Dezember 2011 – 4 AZR 179/10 – Rn. 28 ff.). Da im Streitfall keine Besonderheiten erkennbar sind, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründungen in den genannten Entscheidungen. |
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| b) Die von der Beklagten geschlossenen Haustarifverträge werden von der Bezugnahmeklausel nicht erfasst. Sie kann weder als eine sog. Tarifwechselklausel noch als eine solche verstanden werden, die auch auf die im Konzern der DT AG für die einzelnen Konzernunternehmen jeweils geschlossenen Tarifverträge verweist. Auch dies hat der Senat in vergleichbaren Fällen bereits mehrfach entschieden und ausführlich begründet (BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 706/09 – Rn. 36 ff. mwN, NZA 2012, 100; weiterhin 6. Juli 2011 – 4 AZR 494/09 – Rn. 45 ff. mwN; 16. November 2011 – 4 AZR 822/09 – Rn. 21, 42 ff.; 14. Dezember 2011 – 4 AZR 179/10 – Rn. 38 ff.). |
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| c) Die „Tarifeinigung“ vom 25. November 2008 ändert an dieser Rechtslage nichts. Die sich aus ihr ergebenden Regelungen gehörten zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht zum Bestand des übergehenden Arbeitsverhältnisses des Klägers iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. |
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| aa) Die aus den in Bezug genommenen Tarifverträgen herrührenden individualvertraglichen Rechte und Pflichten gehören zum Inhalt des nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangenen Arbeitsverhältnisses des Klägers (vgl. BAG 17. November 2010 – 4 AZR 391/09 – Rn. 19, BAGE 136, 184). Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB kommt es dabei auf den bei dem bisherigen Arbeitgeber anzuwendenden Regelungsbestand „im Zeitpunkt“ des Betriebsübergangs an. |
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| bb) Die Regelungen der „Tarifeinigung“ vom 25. November 2008 gehören nicht dazu. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge der DT AG im Arbeitsverhältnis des Klägers bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht abgelöst worden (zum Ablösungsprinzip vgl. ua. BAG 14. März 2012 – 10 AZR 172/11 – Rn. 31 mwN, NZA-RR 2012, 480; 14. September 2011 – 10 AZR 358/10 – Rn. 17 mwN, NZA 2011, 1358). Die erst angesichts des Betriebsübergangs wirksam werdende „Tarifeinigung“ wird von der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel nicht erfasst. Das ergibt die Auslegung. |
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| (1) Zwar sieht Abschnitt 1 der „Tarifeinigung“ nicht ausdrücklich das Inkrafttreten der Tarifverträge der Beklagten – die „Tarifverträge der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH“ – mit dem Betriebsübergang zum 1. Dezember 2008 vor. Die „Tarifeinigung“ bezieht sich jedoch nach dem Wortlaut des Abschnitts 1 auf die „von der Deutschen Telekom AG auf die Deutsche Netzproduktion GmbH übergehenden Arbeitnehmer“. Selbst wenn die „Tarifeinigung“ sofort am 25. November 2008 in Kraft getreten wäre, hätte sie gleichwohl erst ab dem Betriebsübergang Wirkung entfalten können. Denn der Wortlaut der Tarifnorm(„übergehend“) nimmt nicht auf ein sofortiges, sondern auf ein zukünftiges Ereignis Bezug. Weiter sieht der Abschnitt 1 der „Tarifeinigung“ vor, dass die dort genannten Tarifverträge der Beklagten – und nicht die des bisherigen Arbeitgebers DT AG -, nur dann Anwendung finden sollen, „soweit die Arbeitnehmer von dem jeweiligen Geltungsbereich der entsprechenden Tarifverträge erfasst sind“. Davon erfasst werden können die betroffenen Arbeitsverhältnisse jedoch erst nach dem Betriebsübergang. Es ist nicht ersichtlich, dass der – zeitliche und betriebliche – Geltungsbereich der Tarifverträge der Beklagten die Arbeitnehmer der DT AG schon im Zeitraum vom 25. November bis einschließlich 30. November 2008 erfassen konnte und sollte, in dem sie noch Arbeitnehmer ihres bisherigen Arbeitgebers waren. |
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| Weiter spricht für die „zukunftsbezogene“ Anwendung der „Tarifeinigung“ erst nach einem Betriebsübergang der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen, beispielsweise soweit in ihr Regelungen in Abschnitt 2 und Abschnitt 3 ausdrücklich auf „die übergehenden Arbeitnehmer“ und auf „die übergehenden Betriebe“ bezogen sind. Geregelt werden keine Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers, der DT AG, sondern allein zukünftige Rechte und Pflichten der Beklagten, wie beispielsweise unter der Überschrift „Organisationsvertrag“ die Zusicherung eines zeitweiligen Erhalts bestimmter Organisationsstrukturen. |
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| (2) Hinzu kommt, dass die als sog. Gleichstellungsabrede vereinbarte Bezugnahme auf die Tarifbedingungen der Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost Telekom bzw. der DT AG keinen Tarifvertrag erfasst, der nach seiner Geltungsbereichsbestimmung gerade nicht für diese Arbeitnehmer gelten soll, sondern ausschließlich für die bei einem anderen Unternehmen Beschäftigten, wie dies bei der „Tarifeinigung“ der Fall ist. |
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| III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. |
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