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| Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung und zur vollständigen Klageabweisung. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, an den Kläger ab April 2007 eine monatliche Invaliditätsleistung iHv. 1.009,92 Euro brutto zu zahlen. Dem Kläger steht lediglich ein monatlicher Rentenanspruch iHv. 842,84 Euro brutto zu. Diesen Betrag zahlt die Beklagte dem Kläger seit dem 1. April 2007. |
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| I. Die Revision der Beklagten ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass sie von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) eingelegt wurde, wohingegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts gegen die Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik (BG ETF) ergangen ist. |
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| 1. Der Senat hat die Revisionsschrift als prozessuale Willenserklärung auszulegen; das hat unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Revisionsschrift und der ihr beigefügten Ausfertigung des Berufungsurteils – ausgerichtet am Rechtsmittelziel – zu erfolgen (vgl. zur Auslegung von Prozesserklärungen: BAG 19. Januar 2011 – 3 AZR 111/09 – Rn. 20, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 43 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 44; 22. Dezember 2009 – 3 AZN 753/09 – Rn. 11 f., BAGE 133, 28). |
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| 2. Die ursprünglich beklagte Berufsgenossenschaft hat sich im Laufe des Rechtsstreits mehrfach mit anderen Berufsgenossenschaften zusammengeschlossen und dabei jeweils neu firmiert. Der bislang letzte Zusammenschluss fand zum 1. Januar 2010 statt. Dies hatte die Beklagte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 13. Januar 2010 mitgeteilt. Die Beklagte hat fortan ihre Schriftsätze unter der neuen Bezeichnung eingereicht. Aus den erfolgten Fusionen ergibt sich, dass die Beklagte entweder gemäß §§ 265, 325 ZPO als Rechtsnachfolgerin der infolge der Fusion untergegangenen BG ETF Revision einlegt hat oder aber die Beklagte nunmehr als BG ETEM firmiert, ohne dass es zu einer Änderung der Rechtspersönlichkeit und einer Rechtsnachfolge gekommen ist. Jedenfalls bestand zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel, wer die Revision gegen das Urteil führen will, nämlich die vom Kläger in Anspruch genommene (frühere) Arbeitgeberin, ggf. ihre Rechtsnachfolgerin. |
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| II. Die Revision ist begründet. Die zulässige Klage ist im noch rechtshängigen Umfang unbegründet. Die dem Kläger ab April 2007 zustehende Invaliditätsleistung richtet sich nach §§ 2, 18 Abs. 9 BetrAVG. Die sich fiktiv im Falle der Nachversicherung des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit seiner versicherungsfreien Beschäftigung bei der Beklagten vom 1. Dezember 1990 bis zum 31. März 2005 ergebende Invaliditätsleistung ist höher als die ihm nach § 2 BetrAVG zustehende Betriebsrente. Sie beträgt 842,84 Euro brutto monatlich. Diesen Betrag zahlt die Beklagte dem Kläger seit dem 1. April 2007. Bei der Ermittlung des nach § 18 Abs. 9 BetrAVG maßgeblichen fiktiven Rentenanspruchs ist allein auf die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung bei der Beklagten abzustellen. Die zuvor im Beamtenverhältnis bei der BfA vom 17. März 1986 bis zum 30. November 1990 zurückgelegten Dienstzeiten sind insoweit nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt eine Auslegung von § 18 Abs. 9 BetrAVG. Der Kläger hat auch keinen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Berücksichtigung der bei der BfA verbrachten Dienstzeiten bei der Vergleichsberechnung nach § 18 Abs. 9 BetrAVG. Auch ein darauf gerichteter Schadensersatzanspruch steht ihm nicht zu. |
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| 1. Dem Kläger wurden anlässlich des Dienstordnungsangestelltenverhältnisses Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Er unterfällt damit dem persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG. |
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| 2. Der Anspruch des Klägers auf Invaliditätsversorgung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ist geringer als der von der Beklagten gezahlte Betrag iHv. 842,84 Euro brutto monatlich. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte bei der Ermittlung des Unverfallbarkeitsquotienten nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu Recht eine mögliche Betriebszugehörigkeit ab dem 17. März 1986 zugrunde gelegt hat oder ob sie den Beginn der Betriebszugehörigkeit bei ihr ab dem 1. Dezember 1990 hätte zugrunde legen müssen. In beiden Fällen errechnet sich eine geringere als die gezahlte Invaliditätsleistung iHv. 842,84 Euro brutto. |
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| a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers am 31. März 2005 geltenden Fassung hat bei Eintritt des Versorgungsfalls der Invalidität ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b BetrAVG fortbesteht, Anspruch mindestens in Höhe des Teils der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht. Auszugehen ist daher von der fiktiven, bei Vollendung des 65. Lebensjahres zustehenden Vollrente. Diese ist im Verhältnis der tatsächlichen zur möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Für die Berechnung sind nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bestehenden Versorgungsregelungen und Bemessungsgrundlagen maßgeblich. |
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| b) Danach hat der Kläger ab dem 1. April 2007 keinen Anspruch auf eine höhere als die von der Beklagten gezahlte Versorgungsleistung. |
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| aa) Die Beklagte hat das dem Kläger bei Vollendung des 65. Lebensjahres zustehende fiktive Ruhegehalt mit 2.187,63 Euro monatlich zutreffend ermittelt. Bei dieser Berechnung der fiktiven Vollleistung hat die Beklagte zu Recht die Zeit als Beamter bei der BfA vom 17. März 1986 bis zum 30. November 1990 angerechnet. Dies folgt aus der in § 6 Abs. 1 Nr. 9 DO angeordneten Geltung des Beamtenversorgungsgesetzes. Danach ist auf die regelmäßige ruhegehaltsfähige Dienstzeit iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG abzustellen und damit auf die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zurückgelegt hat. Die Zeitspanne vom 17. März 1986 bis zum 31. Juli 2030 umfasst insgesamt 44,38 Jahre, so dass der Kläger auch die höchstmögliche Versorgung iHv. 75 vH erreichen konnte. |
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| bb) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte bei der Berechnung des Versorgungsbezuges nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG – wie von ihr angenommen – eine mögliche Betriebszugehörigkeit vom 17. März 1986 bis zum 31. Juli 2030 berücksichtigen durfte oder ob sie nur berechtigt ist, den Zeitraum ab dem Beginn der Betriebszugehörigkeit bei ihr am 1. Dezember 1990 zugrunde zu legen. Der sich bei Berücksichtigung einer kürzeren möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Dezember 1990 bis zum 31. Juli 2030 (39,67 Jahre) ergebende Betrag liegt bei 734,29 Euro brutto monatlich und damit ebenso wie der von der Beklagten errechnete Betrag von 656,36 Euro brutto monatlich unterhalb des Betrages von 842,84 Euro brutto, den die Beklagte dem Kläger monatlich zahlt. |
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| 3. Dem Kläger steht auch nach § 18 Abs. 9 iVm. § 30d Abs. 3 Satz 4 BetrAVG keine über 842,84 Euro brutto monatlich hinausgehende Invaliditätsleistung zu. |
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| § 18 Abs. 9 BetrAVG bestimmt, dass bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei waren, die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben dürfen, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Hat das Arbeitsverhältnis iSv. § 18 Abs. 9 BetrAVG bereits am 31. Dezember 1998 bestanden, ist in die Vergleichsberechnung nach § 18 Abs. 9 BetrAVG auch die fiktive VBL-Rente einzubeziehen (§ 30d Abs. 3 Satz 4 BetrAVG). In die Berechnung der fiktiven Sozialversicherungsrente sind lediglich die Zeiten einzustellen, die der Kläger bei der Beklagten in seiner dort nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfreien Beschäftigung zurückgelegt hat. Die bei der BfA verbrachte Dienstzeit ist nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt die Auslegung von § 18 Abs. 9 BetrAVG nach seinem Wortlaut, dem systematischen Gesamtzusammenhang, der Entstehungsgeschichte und dem erkennbaren Zweck. |
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| a) Bereits aus Wortlaut und systematischem Gesamtzusammenhang des § 18 Abs. 9 BetrAVG folgt, dass lediglich die versicherungsfreien Beschäftigungszeiten bei der Beklagten in die Vergleichsberechnung einzustellen sind. § 18 Abs. 9 BetrAVG knüpft an das Arbeitsverhältnis an, in dem nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI Sozialversicherungsfreiheit bestanden hat und in dem die Versorgungsanwartschaft erworben wurde. Dies wird deutlich durch die Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG. Diese Vorschrift trifft eine Regelung zur Höhe einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft, die der Arbeitnehmer in einem bestimmten Arbeitsverhältnis erworben hat. Für deren Berechnung kommt es ausschließlich auf die Betriebszugehörigkeit in diesem Arbeitsverhältnis an. Durch die Anordnung in § 18 Abs. 9 BetrAVG, dass Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben dürfen, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre, werden die unverfallbaren Anwartschaften aus dem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG einerseits und die fiktive Sozialversicherungsrente im Falle der Nachversicherung dieser versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits gegenübergestellt. |
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| Auch der weitere systematische Gesamtzusammenhang von § 18 Abs. 9 BetrAVG spricht dafür, die Vergleichsberechnung isoliert auf das jeweilige nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfreie Arbeitsverhältnis zu beziehen, in dem die Versorgungsanwartschaft nach § 2 Abs. 1 BetrAVG erworben wurde. § 18 Abs. 9 BetrAVG steht im Zusammenhang mit der in § 8 Abs. 2 SGB VI vorgesehenen Nachversicherung. Danach werden ua. Personen, die als sonstige Beschäftigte von Körperschaften des öffentlichen Rechts versicherungsfrei waren, nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 SGB VI) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Die Beiträge für die Nachversicherung hat nach § 181 Abs. 5 Satz 1 SGB VI der Arbeitgeber allein unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung zu zahlen. |
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| Diese Regelungen betreffen ersichtlich ein konkretes, versicherungsfreies Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber und stellen auf diese versicherungsfreie Beschäftigung ab. Eine Verbindung mehrerer versicherungsfreier Beschäftigungen wird nur über die in § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI enthaltenen tatbestandlichen Voraussetzungen des Nichtvorliegens von Aufschubgründen nach § 184 Abs. 2 SGB VI hergestellt. Danach soll grundsätzlich nach einem unversorgten Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung der jeweilige Arbeitgeber eine Nachversicherung durchführen, wenn nicht einer der in § 184 Abs. 2 SGB VI genannten Aufschubgründe eingreift. Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist eine Nachversicherung ausgeschlossen, wenn eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird. Ob der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der späteren Beschäftigung berücksichtigt wird, bestimmt § 184 Abs. 2 SGB VI ebenso wenig, wie die Vorschrift dazu führt, dass der neue Arbeitgeber, bei dem nunmehr eine versicherungsfreie Beschäftigung erfolgt, die Nachversicherung hinsichtlich der früheren versicherungsfreien Beschäftigung durchzuführen hat. Dazu bleibt ausschließlich der frühere Arbeitgeber verpflichtet. |
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| b) Schließlich sprechen auch die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Regelung in § 18 Abs. 9 BetrAVG dafür, in die Vergleichsberechnung lediglich das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfreie Arbeitsverhältnis, in dem die unverfallbare Versorgungsanwartschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG erworben wurde, einzubeziehen. § 18 Abs. 9 BetrAVG wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 (Art. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000) in das Betriebsrentengesetz eingefügt. Die Regelung bezweckt ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/4363 S. 11) die Sicherstellung, |
| „dass die unverfallbare Anwartschaft nach § 2 BetrAVG bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren (z. B. Dienstordnungs-Angestellte), nicht geringer ist als die Anwartschaft, die sich aus einer Nachversicherung der versicherungsfreien Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben hätte. Damit wird eine zusätzliche Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und die damit in der Regel verbundene Überversorgung vermieden. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist verpflichtet, dem Träger der betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsfall, die für die Vergleichsberechnung erforderliche Auskunft zu erteilen.“ |
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| Der Gesetzgeber verfolgt daher mit der Vorschrift das Ziel, insbesondere Dienstordnungsangestellte, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, so weit abzusichern, wie sie es wären, wenn dieses Arbeitsverhältnis nicht versicherungsfrei ausgestaltet gewesen wäre. Die Regelung knüpft damit ausschließlich an das versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis an, in dem die Versorgungsanwartschaft erworben wurde. |
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| c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts gebietet der Umstand, dass es bei der Beschränkung der Vergleichsberechnung auf das Arbeitsverhältnis, in dem die Versorgungsanwartschaft nach § 2 BetrAVG erworben wurde, zu einem versorgungsrechtlichen Verlust der Dienstzeiten in einem anderen versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis kommen kann, keine andere Auslegung des § 18 Abs. 9 BetrAVG. Maßgeblich für die Versorgungsleistung ist zunächst die vom Arbeitnehmer während seiner sozialversicherungsfreien Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber erworbene nach § 1b BetrAVG – ggf. iVm. § 30f BetrAVG – unverfallbare Anwartschaft. In § 18 Abs. 9 BetrAVG hat der Gesetzgeber eine Mindestgrenze festgelegt, die er für angemessen hält, um eine ausreichende Versorgung sicherzustellen. Bei der Bestimmung dieser Mindestgrenze stellt das Gesetz ausschließlich auf die aus der versicherungsfreien Beschäftigung erwachsenden fiktiven Rentenanwartschaften ab. Folglich ist es für die Vergleichsberechnung unerheblich, dass ein Arbeitnehmer keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, weil er die allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nicht erfüllt. Das Ziel der Regelung des § 18 Abs. 9 BetrAVG, eine Versorgung zu vermitteln, die der gesetzlichen Rente adäquat ist (vgl. Stephan Die Neuregelung des Betriebsrentenrechts für den öffentlichen Dienst ZTR 2001, 103, 107), wird dadurch nicht gefährdet. |
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| d) Die Mindesthöhe der Invaliditätsversorgung des Klägers ab dem 1. April 2007 beträgt nach § 18 Abs. 9, § 30d Abs. 3 Satz 4 BetrAVG 842,84 Euro brutto. Nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 27. November 2007 hätte der Kläger im Falle der fiktiven Nachversicherung für die Dauer des versicherungsfreien Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten vom 1. Dezember 1990 bis zum 31. März 2005 einen Rentenanspruch iHv. 669,71 Euro brutto monatlich erworben. Zu diesem Wert ist nach § 30d Abs. 3 Satz 4 BetrAVG die fiktive Zusatzrente der VBL iHv. 173,13 Euro brutto monatlich hinzuzurechnen. Dies ergibt insgesamt den von der Beklagten gezahlten Betrag iHv. 842,84 Euro brutto monatlich. |
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| e) Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch auf Berücksichtigung der Dienstzeit bei der BfA im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 18 Abs. 9 BetrAVG. Das Schreiben der Beklagten vom 18. Februar 2005 enthält keine dahingehende Zusage. |
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| Die Beklagte hat in dem Schreiben vom 18. Februar 2005 – neben der Bestätigung des Eingangs des Entlassungsantrags des Klägers und der Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis zum 31. März 2005 – lediglich mitgeteilt, dass sie ihn für die Zeit seines rentenversicherungsfreien Dienstverhältnisses als Dienstordnungsangestellter nach den gesetzlichen Bestimmungen bei der BfA nachversichern werde. Seine Tätigkeit als Beamter bei der BfA wird in dem Schreiben nicht erwähnt. |
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| 4. Der Kläger kann einen höheren Rentenanspruch auch nicht mit Erfolg auf Schadensersatzgesichtspunkte stützen. Durch die unterbliebene Nachversicherung hat die Beklagte keine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Sie hat dem Kläger zwar in dem Schreiben vom 18. Februar 2005 mitgeteilt, dass sie ihn nach den gesetzlichen Bestimmungen bei der BfA nachversichern werde. Eine Nachversicherung war jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen in § 8 Abs. 2 SGB VI nicht möglich und ist daher zu Recht unterblieben. Eine Vertragsverletzung liegt hierin nicht. |
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| III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. |
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