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| Die Revision ist unbegründet, weil bereits die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig gewesen ist. Das Landesarbeitsgericht hätte die Berufung als unzulässig verwerfen müssen, da die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. |
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| I. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Genügt die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, verwirft das Landesarbeitsgericht die Berufung aber nicht als unzulässig, sondern weist sie in der Sache zurück, hat das Revisionsgericht die Revision des Berufungsklägers mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird. Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung (vgl. BAG 15. März 2011 – 9 AZR 813/09 – Rn. 9 mwN, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 44). |
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| II. Der Kläger hat die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts nicht ausreichend begründet. |
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| 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar. |
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| a) Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Jedoch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 15. März 2011 – 9 AZR 813/09 – Rn. 11 mwN, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 44). |
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| b) Der pauschale Hinweis auf die Entscheidung eines anderen Gerichts kann eine eigene Auseinandersetzung des Berufungsklägers mit der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich selbst dann nicht ersetzen, wenn dieses Gericht zu dem vom Berufungskläger mit der Berufung angestrebten Ergebnis gekommen ist. Aus einer solchen Bezugnahme lässt sich ohne eigenständige Würdigung dieser Entscheidung durch den Berufungskläger und ihre Anwendung auf die anzufechtende Entscheidung nicht entnehmen, welche rechtlichen Argumente das Gericht in der herangezogenen Entscheidung für tragend erachtet hat. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, ob und inwieweit sich die Argumentation der in Bezug genommenen Entscheidung auf die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung bezieht und damit überhaupt geeignet ist, diese infrage zu stellen (vgl. BAG 19. Oktober 2010 – 6 AZR 118/10 – Rn. 14, EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 8). |
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| 2. Die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 21. Februar 2011 genügt diesen Anforderungen nicht. |
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| a) Das Arbeitsgericht hat angenommen, mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2008 habe sich der Urlaubsanspruch des Klägers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt, der zu diesem Zeitpunkt fällig geworden sei. Geltend gemacht habe der Kläger den Anspruch erstmals mit dem Schreiben vom 29. Juli 2009 und damit außerhalb der am 30. März 2009 abgelaufenen Ausschlussfrist. |
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| b) Die Berufungsbegründungsschrift enthält keine argumentative Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen des Arbeitsgerichts. |
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| aa) Dem Kläger oblag es aufzuzeigen, warum die Annahme des Arbeitsgerichts unrichtig ist, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2008 entstanden. Die bloße Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags aus der Klageschrift vom 23. Dezember 2009, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2009 (- 9 AZR 983/07 – BAGE 130, 119) sei eine Anspruchsgrundlage, genügt hierzu nicht. Argumente aus der herangezogenen Entscheidung, die seiner Auffassung nach seine Rechtsansicht stützen, hat der Kläger nicht dargetan. Eine solche Darlegung war insbesondere deswegen unverzichtbar, weil das Bundesarbeitsgericht in der vom Kläger angezogenen Entscheidung (BAG 24. März 2009 – 9 AZR 983/07 – Rn. 69, aaO) angenommen hat, der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung werde mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. |
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| bb) Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts war nicht deshalb entbehrlich, weil das Arbeitsgericht die Ansicht des Klägers, sein Abgeltungsanspruch sei erst mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2009 (- 9 AZR 983/07 – aaO) entstanden, nicht ausdrücklich gewürdigt hat. Maßgebend ist, dass das Arbeitsgericht deutlich zu erkennen gegeben hat, dass es die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt, indem es angenommen hat, mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2008 habe sich der Urlaubsanspruch des Klägers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt, der zu diesem Zeitpunkt fällig geworden sei. |
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| III. Der Kläger hat die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. |
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