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| Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen. |
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| I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen, weil der Kläger nicht verlangen könne, in die VergGr. 4A TV VS Technik/IT umgruppiert zu werden. Er sei durch die wirksame und hinsichtlich seiner Eingruppierung nach dem neuen Vergütungssystem verbindliche Zuordnungsmatrix abschließend der VergGr. 3E TV VS Technik/IT zugeordnet worden. Diese Matrix ordne jede im Unternehmen anfallende Tätigkeit einem Tätigkeitsbeispiel und damit einer Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrages zu. Die Überleitungsregelung gelte normativ und lasse nach der Protokollnotiz III zum TV VS Technik/IT für die Überprüfung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale keinen Raum mehr. Das werde auch durch die Feststellung des Schlichters in der Schlichtungsempfehlung sowie durch Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 unterstrichen. Soweit sich der Kläger auf den Inhalt des „Sideletters“ der Tarifvertragsparteien vom 8. Juli 2006 berufe, verkenne er, dass es sich dabei nicht um eine Tarifnorm, sondern um eine schuldrechtliche Regelungsabsprache handele. Im Übrigen sei dort klargestellt, dass grundsätzlich die Zuordnungsmatrices Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis seien und Nachverhandlungen über die damit getroffenen Zuordnungen nicht geführt würden. Zudem sei es für eine abschließende Zuordnung nicht erforderlich, dass die Zuordnungsmatrices noch in einzelne Transferlisten auf Namensbasis umgesetzt würden, da der Gegenstand des Eingruppierungsaktes nicht der einzelne Arbeitnehmer, sondern dessen Tätigkeit sei. Von der Matrix sei auch die Tätigkeit des Klägers erfasst. Der Kläger könne sich auch nicht erfolgreich auf die fehlende Einhaltung des Schriftformgebotes berufen; für dessen Wahrung reiche eine klare und zweifelsfreie Bezugnahme, wie sie hier vorliege, aus. |
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| II. Diese Begründung hält den Angriffen der Revision stand. Der Kläger ist nicht in der von ihm angestrebten VergGr. 4A TV VS Technik/IT eingruppiert. |
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| 1. Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, die Beklagte sei verpflichtet, ihn nach der im Antrag genannten Vergütungsgruppe zu vergüten. Damit ist er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässig. |
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| 2. Die Klage ist aber nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen. |
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| a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV VS Technik/IT kraft arbeitsvertraglicher Verweisung ebenso Anwendung wie sonstige Tarifverträge, die für die Beklagte geschlossen worden sind und unter deren Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis der Parteien fällt. |
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| aa) Danach sind für die Eingruppierung der Arbeitnehmer der Beklagten zunächst die Regelungen des TV VS Technik/IT über die Eingruppierung maßgebend. Diese bilden 14 Vergütungsgruppen, deren Tätigkeitsmerkmale jeweils in abstrakten Oberbegriffen beschrieben und sodann mit jeweils mehreren Tätigkeitsbeispielen ergänzt werden. Die hier bedeutsamen Vergütungsgruppen 3E und 4A sind dabei wie folgt formuliert: |
| | | Gemäß den Vorgaben nach § 2 gelten folgende Eingruppierungen: |
| | | | | | Mitarbeiter in einem Aufgabengebiet, das im Vergleich zur Vergütungsgruppe 3D insbesondere durch deutlich höhere fachliche Dispositions- und / oder fachliche Weisungs- bzw. betriebliche Führungsverantwortung gekennzeichnet ist, mit entsprechend höheren Anforderungen an Fachkenntnisse, Fähigkeiten und berufliche Erfahrung, |
| | | | | Wartungstechniker nach mehrjähriger Tätigkeit als Wartungstechniker, |
| | | Maintenance Technician (MT) bzw.- Base Maintenance Senior Technician (BMTS), die als Vormann eingesetzt werden, |
| | | IT-Professional 3, d.h. Mitarbeiter, die in einem im Vergleich zu IT-Professional 2 umfassenderen Aufgabengebiet mit komplexeren planerisch-dispositiven oder technischen Aufgabenstellungen tätig sind (z.B. Fachinformatiker) (Lufthansa Systems), |
| | | | | | | | | | Mitarbeiter in einem Aufgabengebiet, das gekennzeichnet ist durch hohe Komplexität, Vielfältigkeit und Schwierigkeit der Aufgabenstellung sowie durch einen hohen Anteil an Non-Routine Aufgaben, das entsprechend ausgeprägte Anforderungen an fachliche Dispositions- und / oder fachliche Weisungs- bzw. betriebliche Führungsverantwortung stellt; die Erfüllung der Aufgabenstellung erfordert in der Regel anspruchsvolle Zusatzqualifikationen, |
| | | | | Mitarbeiter, denen betriebliche Führungsaufgaben als Meister übertragen wurden, mit einer entsprechenden formalen Qualifikation als Meister, |
| | | | | | Meister als Betriebsleiter 1 Fahrzeuge und Geräte, denen die Leitung eines Betriebes mit einfacher Produktionsstruktur übertragen wurde (LEOS), |
| | | Wartungstechniker, denen ein anspruchsvolleres Aufgabengebiet übertragen wurde mit einer entsprechenden formalen Qualifikation (Techniker), |
| | | IT-Professional 3 mit mehrjähriger Berufserfahrung, voller Beherrschung ihres Aufgabengebietes und erweitertem Verantwortungsbereich (Lufthansa Systems), |
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| Das Verhältnis der Oberbegriffe und der Tätigkeitsbeispiele zueinander ist in § 2 TV VS Technik/IT wie folgt geregelt: |
| „§ 2 Eingruppierung, Oberbegriffe und Tätigkeitsbeispiele |
| | | Die nach dem MTV Nr. 14 (§ 14) … für die Berechnung des Arbeitseinkommens maßgeblichen Vergütungsgruppen sind in Oberbegriffen bzw. zugeordneten Tätigkeitsbeispielen definiert und festgelegt (§ 4 dieses Tarifvertrages). Die Oberbegriffe beschreiben allgemein die Wertigkeit der Vergütungsgruppen. Bei den Tätigkeitsbeispielen für ein Berufsbild oder bestimmte Tätigkeiten handelt es sich um die konkretisierende Interpretation des jeweiligen Oberbegriffs der betreffenden Vergütungsgruppe, die für diese speziellen Tätigkeiten vorrangig und abschließend sind. … |
| | | Für die Eingruppierung eines Mitarbeiters maßgebend ist die Wertigkeit der dauerhaft übertragenen und wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten sowie der darin abgeforderten Qualifikation. Dabei geben für die Bewertung diejenigen Einzelaufgaben den Ausschlag, die im Rahmen der Gesamtaufgabenstellung des Arbeitsplatzes überwiegen. Die Eingruppierung erfolgt tätigkeitsbezogen über die Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe in die zutreffende Vergütungsgruppe gemäß § 4 dieses Tarifvertrages. Die Eingruppierung über Oberbegriffe erfolgt nur dann, wenn speziell anzuwendende Tätigkeitsbeispiele nicht vorhanden sind. |
| | | Tätigkeitsbeispiele mit fortlaufenden Nummerierungen gemäß § 4 (bspw. bei den Fachkräften oder Sachbearbeitern) kennzeichnen eine unterschiedliche Wertigkeit der jeweiligen betrieblichen Aufgabenstellung, die die Zuordnung zu einer jeweiligen Vergütungsgruppe abbildet. |
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| bb) Für die Überleitung der bestehenden Arbeitsverhältnisse in das neue Vergütungssystem haben die Tarifvertragsparteien gesonderte Vereinbarungen getroffen. Hierzu gehören der „Sideletter“ vom 8. Juli 2006, die Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 sowie die dazugehörige Zuordnungsmatrix vom 8. Juli 2006. |
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| b) Unter Anwendung dieser tariflichen Regelungen und Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien kann der Kläger sich zur Begründung seines Anspruchs nicht auf die Erfüllung der Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales der VergGr. 4A TV VS Technik/IT berufen. Seine Umgruppierung aus dem bisherigen in das neue Vergütungssystem ist unmittelbar in den Überleitungsvereinbarungen geregelt, was eine Umgruppierung anhand der Tätigkeitsmerkmale des § 4 TV VS Technik/IT ausschließt. |
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| aa) Der Senat hat in mehreren Urteilen zum TV VS Technik/IT bereits entschieden, dass die Überleitungsregelungen vom 8. und 9. Juli 2006 zum TV VS Technik/IT Tarifnormen sind, die unmittelbare und zwingende Wirkung entfalten und für die davon Betroffenen eine Überprüfung anhand der Tätigkeitsmerkmale des TV VS Technik/IT ausschließen (ua. BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 903/08 – Rn. 35 ff., AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 46). |
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| (1) Die Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und die sog. Zuordnungsmatrix finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung. |
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| Zwar verweist eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel regelmäßig nur auf den normativen, nicht auch auf den schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrages. Die Überleitungsvereinbarung einschließlich Zuordnungsmatrix ist indes nicht nur als rein schuldrechtliche Vereinbarung oder gar unverbindliche Absprache zwischen den Tarifvertragsparteien angelegt, sondern als – auch formgerechter – „gültiger Tarifvertrag“ im Sinne der Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages. |
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| (a) Die Tarifvertragsparteien haben die „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem Lufthansa Technik / IT“ vom 9. Juli 2006 zwar nicht ausdrücklich als „Tarifvertrag“ bezeichnet. Dies ist aber nicht entscheidend. Es kommt nur darauf an, ob sie ihren Willen zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben (BAG 25. Juni 2003 – 4 AZR 405/02 – zu A II 1 der Gründe, BAGE 106, 374). Der Wortlaut der Bestimmungen der Vereinbarung spricht für eine normative Wirkung. Die Überschrift der Ziff. I lautet „Überleitungsregelungen“. Laut Ziff. III tritt die Vereinbarung zum 30. Dezember 2006 in Kraft und endet mit Zweckerreichung. Mit Begriffen wie „Regelung“ und „Inkrafttreten“ bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig einen Willen zur unmittelbaren und eigenständigen Normsetzung zum Ausdruck und verweisen nicht auf einen anderenorts formulierten Regelungswillen (vgl. BAG 3. Mai 2006 – 1 ABR 2/05 – Rn. 35, BAGE 118, 141). |
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| (b) Der normative Charakter der Überleitungsregelungen und der Zuordnungsmatrix ergibt sich auch aus ihrem Sinn und Zweck. Sie sollen die möglichst reibungslose Einführung der neuen Entgeltstruktur gewährleisten. Sie enthalten zudem Regelungen, die darauf gerichtet sind, bei finanziellen Einbußen den Besitzstand der Arbeitnehmer zu wahren. |
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| Dazu haben die Tarifvertragsparteien die bereits vorhandenen Stellen nach Maßgabe der Zuordnungsmatrix dem neuen Vergütungsschema zugeordnet. Ihren Zweck, die Einzelheiten der Überleitung in das neue Vergütungsschema zu regeln und damit Konflikte über eine korrekte Anwendung des neuen Vergütungsschemas möglichst zu vermeiden, können die Überleitungsvereinbarung und die Zuordnungsmatrix nur erfüllen, wenn sie bindende, dh. die Klärung von Rechtsanwendungsproblemen verbindlich vorwegnehmende, normative Regelungen darstellen (vgl. BAG 3. Mai 2006 – 1 ABR 2/05 – Rn. 36, BAGE 118, 141). Für die normative Wirkung der Überleitungsvereinbarung spricht schließlich auch die in Ziff. I 2 geregelte Überleitungszulage. Sie soll den Besitzstand des Arbeitnehmers bei aufgrund der Einführung der neuen Entgeltstruktur drohenden Vergütungseinbußen wahren. Dieser Zweck der Besitzstandswahrung wird nur erreicht, wenn die Regelung der Überleitungszulage einen Anspruch des Arbeitnehmers begründet. Für die Arbeitnehmer ist die Vereinbarung jedoch nur dann anspruchsbegründend, wenn sie Teil eines normativ geltenden Tarifvertrages ist (BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 903/08 – Rn. 39, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 46). |
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| (c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Zuordnungsmatrix nicht deshalb unverbindlich, weil erst die Transferliste die Zuordnung der Mitarbeiter regeln soll. Ziff. I 1 der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 weist darauf hin, dass die Überleitung aus der bisherigen Tätigkeit/Eingruppierung in die Vergütungsgruppe des neuen Systems durch die Tarifvertragsparteien entsprechend der Zuordnungsmatrix erfolgte. Auch in der Protokollnotiz III des TV VS Technik/IT wird geregelt, dass „die Zuordnung der Mitarbeiter in die zutreffenden Vergütungsgruppen … auf der Grundlage der wahrgenommenen Tätigkeit und nach Maßgabe der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Zuordnungsmatrizes“ erfolgt. Mit dieser Protokollnotiz wird zwar auch bestimmt, dass „die vereinbarten Zuordnungsmatrizes … Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis“ sind. Diese Transferlisten betreffen jedoch ausdrücklich die „konkrete“ Zuordnung des Mitarbeiters. Die zusätzliche Vereinbarung der konkreten Transferliste lässt die normative Wirkung der Zuordnungsmatrix nicht entfallen (vgl. im Ergebnis ebenso BAG 3. Mai 2006 – 1 ABR 2/05 – Rn. 37 und 44, BAGE 118, 141; grdl. 19. Mai 2010 – 4 AZR 903/08 – Rn. 40, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 46). |
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| (2) Die Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und die sog. Zuordnungsmatrix ordnen ua. bestimmte Stellen für alle potentiellen Stelleninhaber bestimmten Vergütungsgruppen des TV VS Technik/IT zu. Dabei zeigt bereits der Wortlaut der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 mit konkreten und abstrakten Regelungen zur Überleitung und zur Überleitungszulage unter der Überschrift „Überleitungsregelungen“, die regelmäßig einen unmittelbaren, eigenständigen Regelungswillen zum Ausdruck bringt (vgl. auchBAG 3. Mai 2006 – 1 ABR 2/05 – Rn. 35, BAGE 118, 141), dass damit keine nur auf den Einzelfall beschränkten Regelungen getroffen wurden. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob in Tarifverträgen auch Einzelfallregelungen oder nur abstrakt-generelle Regelungen zulässig sind (BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 903/08 – Rn. 45, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 46). |
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| (3) Nach Sinn und Zweck der Überleitungsvereinbarung und der Zuordnungsmatrix sollen diese abschließend sein und die Zuordnung sämtlicher Mitarbeiter regeln. |
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| Ziff. I 1 Abs. 1 Satz 1 der Überleitungsvereinbarung verwendet die Formulierung „Die Mitarbeiter werden … zugeordnet.“ Eine Einschränkung enthält die Regelung nicht. Nach Ziff. I 1 Abs. 1 Satz 2 der Überleitungsvereinbarung haben die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung abschließend vorgenommen. Die Auslegung als umfassende und abschließende Zuordnung wird bestätigt durch die Schlichtungsschlussempfehlung, in welcher der Schlichter feststellt, dass sich die Tarifvertragsparteien über die Zuordnung „sämtlicher Tätigkeiten ausweislich der … Zuordnungsmatrices verständigt“ haben(so schon BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 903/08 – Rn. 35 – 40, 45 – 47, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 46; vgl. auch die sieben Parallelentscheidungen vom selben Tage sowie diejenigen vom 23. März 2011 – 4 AZR 926/08 – und – 4 AZR 124/09 -; ferner bereits 21. Oktober 2009 – 4 ABR 40/08 – Rn. 25, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 42). |
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| (4) Die Revision kann sich auch nicht erfolgreich auf die fehlende Einhaltung der Schriftform nach § 1 Abs. 2 TVG berufen. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Überleitungsvereinbarungen, insbesondere hinsichtlich der Zuordnungsmatrix die Schriftform nach § 1 Abs. 2 TVG gewahrt ist. |
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| (a) Nach § 1 Abs. 2 TVG bedürfen Tarifverträge der Schriftform gemäß § 126 BGB. Das Schriftformerfordernis dient der Klarstellung des Vertragsinhalts und damit dem Gebot der Normenklarheit(BAG 9. Juli 1980 – 4 AZR 564/78 – BAGE 34, 42). Anlagen zur Haupturkunde nehmen an der Schriftform des § 126 BGB selbst dann teil, wenn sie nicht körperlich mit der Haupturkunde verbunden und auch nicht eigens unterzeichnet sind (BAG 3. Mai 2006 – 1 ABR 2/05 – Rn. 30, BAGE 118, 141). Für die Wahrung der Schriftform reicht es aus, wenn die sachliche Zusammengehörigkeit von unterzeichneter Haupturkunde und Anlage zweifelsfrei feststeht (BAG 3. Mai 2006 – 1 ABR 2/05 – aaO; BGH 29. September 1999 – XII ZR 313/98 – zu 3 a aa (1) der Gründe, NJW 2000, 354). Dies ist anzunehmen, wenn der Tarifvertrag in seinem Wortlaut unmittelbar oder mittelbar auf die Anlage Bezug nimmt (BAG 3. Mai 2006 – 1 ABR 2/05 – aaO). |
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| (b) Die Schriftform wird von den Überleitungsregelungen zum TV VS Technik/IT gewahrt. |
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| (aa) Die von beiden Tarifvertragsparteien unterzeichnete Überleitungsvereinbarung verweist in Ziff. I 1 Abs. 1 Satz 3 auf die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung am 9. Juli 2006 bereits erstellte Zuordnungsmatrix. Die Zuordnungsmatrix trägt das Datum 8. Juli 2006. Sie ist in der Fußzeile mit „Zuordnungsmatrix Geschäftsfeld Technik IT.xls“ bezeichnet. Die sachliche Zusammengehörigkeit zwischen Haupturkunde und Anlage haben die Tarifvertragsparteien ferner dadurch sichergestellt, dass sie die Zuordnungsmatrix auf jeder Seite paraphiert haben (so auch BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 903/08 – Rn. 43, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 46). |
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| (bb) Die Revision macht demgegenüber erfolglos geltend, mit der Formulierung in der Protokollnotiz III zum TV VS Technik/IT, wonach die entscheidenden „Zuordnungsmatrizes … Seite für Seite von den Tarifpartnern unterzeichnet“ worden seien, hätten die Tarifvertragsparteien ein gesondertes Schriftformerfordernis für die Matrices aufgestellt, welches durch die bloße Paraphierung nicht erfüllt sei. Dies ist unzutreffend, was sich bereits aus der zeitlichen Abfolge der Ereignisse ergibt. Die Überleitungsvereinbarung und der TV VS Technik/IT wurden erst am 9. Juli 2006 und damit zeitlich nach der Paraphierung der Zuordnungsmatrices vom 8. Juli 2006 unterzeichnet. Dass mit der Bezugnahme in der Überleitungsvereinbarung die bereits paraphierten Zuordnungsmatrices gemeint waren, ergibt sich auch aus der grammatikalischen Wahl der Zeitform. So heißt es in Ziff. I 1 Überleitungsvereinbarung: |
| „Die Tarifpartner haben die Eingruppierung der Mitarbeiter … abschließend vorgenommen. Die Überleitung … erfolgte durch die Tarifpartner entsprechend der Zuordnungsmatrix.“ |
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| Auch in der Protokollnotiz III des TV VS Technik/IT findet sich das Präteritum: |
| „Zuordnungsmatrizes wurden … Seite für Seite von den Tarifpartnern unterzeichnet.“ |
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| Dass es hierbei nicht um die von den Tarifvertragsparteien paraphierten Matrices, sondern um andere, bisher von niemandem erwähnte Matrices gegangen sein könnte, wird auch vom Kläger nicht behauptet. Es bleibt allein der Schluss, dass die Tarifvertragsparteien mit der angesprochenen Formulierung kein eigenständiges Schriftformerfordernis aufgestellt, sondern den bereits erfolgten Paraphierungsvorgang angesprochen haben, um die angesprochene Urkunde näher zu kennzeichnen. |
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| (cc) Soweit sich die Revision darauf beruft, dass die Schriftform nicht gewahrt sei, weil die Matrix keine endgültige Zuordnung vornehmen wollte, da bestimmte Stellen mit einem Stern * gekennzeichnet worden sind, hinsichtlich derer ausweislich des „Sideletters“ beabsichtigt gewesen sei, diese noch einmal neu „zu erörtern“, ist dies nicht behilflich. Bei den mit „*“ gekennzeichneten Stellen fehlt es noch an einer abschließenden normativen Regelung. Es dürfte hier eher eine schuldrechtliche Abrede der Tarifvertragsparteien in Frage kommen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei den Matrices als Anhang zur Überleitungsvereinbarung die Schriftform gewahrt ist, mit welchem ggf. auszulegenden Inhalt des Tarifvertrages auch immer. Im Übrigen ordnet die Matrix der Stelle des Klägers (lfd. Nr. 202) keinen Stern * zu, so dass hinsichtlich seiner Stelle eine Nachverhandlung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des „Sideletters“, auf den sich der Kläger für sein Argument beruft, ausgeschlossen ist. |
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| bb) Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird von den Überleitungsregelungen, insbesondere von der Zuordnungsmatrix zur Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 erfasst. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Stelle des Klägers von der laufenden Nr. 202 „LHT Sachbearbeiter“ erfasst ist. |
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| (1) Dort ist die alte Planstellenbezeichnung mit „Garantieabwicklung“ angegeben. Dies entspricht in der Sache der Arbeitsplatzbezeichnung in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 6. Juli 2000. Dort heißt es „Sachbearbeiter Garantie im Customer Engineering“. Der Kläger hat sich in der Revisionsbegründung zwar auf den unterschiedlichen Wortlaut berufen, jedoch nicht angegeben, worin der Unterschied in der Sache besteht. Die ergänzende Bezeichnung „im Customer Engineering“ stellt lediglich eine sachliche Spezifizierung der Sachbearbeitertätigkeit des Klägers dar. Ein Unterschied zwischen den Begriffen „Sachbearbeiter Garantie“ und „Sachbearbeiter Garantieabwicklung“, der deutlich machen könnte, dass die Stelle des Klägers mit der tariflichen Umschreibung nicht gemeint sein kann, ist vom Kläger nicht dargelegt worden und aus dem Wortlaut auch nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch sonst keine sachliche Abweichung der von der Matrix erfassten von seiner eigenen Tätigkeit dargelegt. |
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| (2) Auch die diesen alten Planstellenbezeichnungen zugeordneten bisherigen Vergütungsgruppen, hier: „13/14“, sind zutreffend und umfassen die bisherige Eingruppierung des Klägers in der VergGr. 14 VRTV 1989. |
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| (3) Hieran ändert auch nichts, dass der Kläger – zutreffend – darauf hinweist, dass in der weiteren Matrixspalte „Anzahl der Mitarbeiter (circa)“ unter der für seine Betriebsstätte maßgebenden Abkürzung „WF“ (Wartungsbetrieb F) die Zahl „0“ angegeben ist. Das Landesarbeitsgericht hat insofern zutreffend ausgeführt, dass diese Rubrik nicht zu den in der Protokollnotiz III zum TV VS Technik/IT verbindlich vorgegebenen Daten gehört und dass sich ferner aus der Matrix selbst ergebe, dass es sich lediglich um ungefähre Zahlenangaben handele („circa“). Der Akt der Eingruppierung umfasse lediglich die Bewertung und Zuordnung einer Tätigkeit, nicht dagegen die Festlegung, wie viele konkrete Personen hiervon betroffen seien. Letztlich sei auch nicht zu erkennen, an welcher Stelle der Matrix die Zuordnung des Klägers ansonsten erfolgt sei. Die Revision hat keine Rechtsfehler gegenüber diesen Ausführungen dargelegt. |
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| (4) Die Revision beruft sich auch zu Unrecht darauf, dass die Stelle des Klägers in den neuen Arbeitsplatzbeschreibungen als Sachbearbeiter mit „SB 5 Garantieabwicklung“ angegeben ist und dies auf einer willkürlichen Änderung durch die Beklagte beruhe. |
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| (a) Gegenstand der Beschreibung der bisherigen Stelle in der Matrix ist die Tätigkeit „Sachbearbeiter Garantieabwicklung“. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass diese Beschreibung nicht seiner Tätigkeit entspricht. |
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| (b) Die in der Tat von der Beklagten gewählte neue Bezeichnung „SB 5 Garantieabwicklung“ ist für die Erfassung des Klägers von der Matrix unbeachtlich. Sie ist zwar als Überschrift für die neue Stellenbeschreibung vom 26. September 2007 gewählt worden. Entscheidend ist jedoch die Zusammenstellung der dieser Stelle zugeordneten Aufgaben, die nahezu identisch ist mit der früheren Stellenbeschreibung des Klägers vom 6. Juli 2000, die der Kläger selbst mit der Klageschrift vorgelegt hat, die ihrerseits einer weiteren Stellenbeschreibung aus Juni 2005 wörtlich entspricht. Der Kläger behauptet auch nicht, die Tätigkeiten aus der Stellenbeschreibung vom 26. September 2007 seien von ihm nicht zu leisten. |
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| Die Bezeichnung „SB 5“ knüpft insoweit ersichtlich an die Einordnung der Sachbearbeitungs-Tätigkeiten im TV VS Technik/IT an. Dort sind, beginnend mit der Bezeichnung „Sachbearbeiter 1“ in der VergGr. 3A TV VS Technik/IT, die steigenden Anforderungen in nummerisch aufsteigenden Klassifizierungen genannt, bis hin zu „Sachbearbeiter 6“ in der VergGr. 4A TV VS Technik/IT, wie es in § 2 Abs. 3 TV VS Technik/IT vorgesehen ist. Die Stelle des Klägers, die nach der Zuordnungsmatrix der VergGr. 3E TV VS Technik/IT zugeordnet wurde, ist damit lediglich überschrieben mit dem im entsprechenden Tätigkeitsmerkmal gewählten Begriff. Entscheidend ist jedoch die tatsächliche übertragene und wahrgenommene Tätigkeit. |
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| (5) Soweit der Kläger sich in der Revision unter Benennung eines Zeugen darauf beruft, er habe inzwischen erfahren, dass seine Stelle bei der Erstellung der Matrix von den Tarifvertragsparteien tatsächlich übersehen worden sei, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich unbeachtlich ist. Darüber hinaus erklärt dieser Vortrag auch nur die aus den dargelegten Gründen nicht erhebliche Angabe 0 in der Zuordnungsmatrix, was die Stellen in der Garantieabwicklung am Standort Wartungsbetrieb F angeht. Er spricht nicht gegen die Richtigkeit der Überleitung des Klägers in das neue Vergütungssystem auf der Grundlage der Zuordnungsmatrix, für die es nur auf die ausgeübte Tätigkeit, nicht auf deren Erfassung in einer Planstelle ankommt. |
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| III. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt, § 97 Abs. 1 ZPO. |
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