| |
| Die Parteien streiten darüber, ob die tariflich geregelte Vergütungssicherung bei Schichtdienstuntauglichkeit auch in der Freistellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlen ist. |
|
| Auf das zuletzt zwischen den Parteien vereinbarte Altersteilzeitarbeitsverhältnis kommen der Manteltarifvertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (DLH), der Lufthansa Service GmbH (LSG) sowie der Gesellschaften im „Tarifvertrag zur Erweiterung des Geltungsbereiches“ (G-TVG) idF vom 1. Januar 2007 (nachfolgend: MTV Nr. 14 Boden) und der Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal vom 17. Februar 2007 (nachfolgend: TV ATZ) zur Anwendung. Die Arbeitsphase des Klägers endete am 31. Dezember 2009, die Freistellungsphase begann am 1. Januar 2010. |
|
| Der Kläger wurde bis Ende September 2009 im Schichtdienst eingesetzt und erhielt die dafür tariflich vorgesehenen Zulagen. Durch ärztliche Bescheinigungen vom 16. und 30. September 2009 wurde ihm mit Wirkung ab dem 30. September 2009 dauerhafte Schichtdienstuntauglichkeit attestiert. Bis zum Ende der Arbeitsphase zahlte die Beklagte die tarifliche Vergütungssicherung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden. |
|
| Die Vorschrift enthält ua. folgende Regelung: |
| „§ 31 Sicherung der Vergütung bei Leistungsminderung |
| | | | | | | Mitarbeiter, die Schicht- oder Nachtdienst (Protokollnotiz I Abs. (9)) leisten und aus gesundheitlichen Gründen aus dem Schicht- oder Nachtdienst ausscheiden müssen, erhalten, wenn sie mindestens 5 volle Jahre Schicht- oder Nachtdienst geleistet haben, für jedes Jahr des geleisteten Schichtdienstes für einen Monat – höchstens für einen Zeitraum von 15 Monaten – einen Betrag weitergezahlt, der sich nach folgender Formel errechnet (siehe Protokollnotiz IX Ziff. 1): |
| | | | Gesamtbetrag der in den letzten 13 Wochen vor dem Ausscheiden, in denen der Mitarbeiter tatsächlich gearbeitet hat, ausgezahlten Nacht- und Sonntagszuschläge, geteilt durch 3. |
| | | | | | | | Hat der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Schicht- oder Nachtdienst gemäß Satz 1 das 55. Lebensjahr vollendet, tritt an die Stelle des Zeitraums von 15 Monaten ein Zeitraum von 24 Monaten. |
| | | | Hat der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Schicht- oder Nachtdienst gemäß Satz 1 das 58. Lebensjahr vollendet, wird nach Ablauf der 24 Monate die Hälfte des nach obiger Formel errechneten Betrages für weitere 6 Monate und nach Ablauf dieser Zeit ein Viertel des nach obiger Formel errechneten Betrages für weitere 6 Monate weitergezahlt. |
| | | | | | | | | Die Feststellung der Schichtdienstuntauglichkeit erfolgt durch den Betriebs- oder Facharzt.“ |
| |
|
| Nach Eintritt des Klägers in die Freistellungsphase zahlte die Beklagte eine Pauschale nach der Protokollnotiz II zum TV ATZ. Dort ist geregelt: |
| „Schichtgänger, die ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine Altersteilzeitvereinbarung nach diesem Tarifvertrag abschließen und beginnen und während der Altersteilzeit im Schichtdienst weiterarbeiten, erhalten in der Freistellungsphase für die Hälfte der Anzahl voller Monate, maximal für 18 Monate, eine Zahlung in Höhe des am Ende der Arbeitsphase (Vollarbeitsphase) anwendbaren monatlichen Pauschalbetrages (U/K-Pauschale) gemäß § 32 Abs. 2 MTV Nr. 14 Boden bzw. gemäß § 26 Abs. 1 MTV NBL. Die Zahlung wird nicht gewährt, sofern und soweit der Mitarbeiter im Zeitraum seit Vollendung seines 55. Lebensjahres Zahlungen gem. § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden erhalten hat.“ |
|
|
| In der Vergangenheit hatte die Beklagte die Vergütungssicherung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden in der Freistellungsphase der Altersteilzeit weitergezahlt. Mit Schreiben vom 13. August 2009 wandte sich die Deutsche Lufthansa AG an die tarifvertragschließende Gewerkschaft ver.di wie folgt: |
| | | in Zusammenhang von Altersteilzeit mit Schichtuntauglichkeit sind wir aufgrund einer Häufung von Fällen, in denen Mitarbeiter erst zum Ende der Arbeitsphase der Altersteilzeit schichtuntauglich wurden, leider auf eine Umsetzung der tarifvertraglichen Regelungen gestoßen, die in dieser Form nicht der tariflichen Rechtslage entspricht. |
| | | | Um weiteren Fehlentwicklungen vorzubeugen …, werden wir daher ab dem 01.09.2009 die praktische Umsetzung auf die Basis der tarifvertraglichen Regelung zurückführen: |
| | Demnach wird ab Beginn der Freizeitphase der Altersteilzeit unabhängig vom Vorliegen von Schichtuntauglichkeit ausschließlich eine Pauschalzahlung nach Protokollnotiz II des Tarifvertrages Altersteilzeitarbeit geleistet … |
| | Im Sinne einer unbürokratischen Umsetzung wird diese Änderung für alle Fälle gelten, die ab dem 01.09.2009 die Freizeitphase neu beginnen und ansonsten wird die Abrechnung für alle Mitarbeiter, die bereits vorher in der Freistellungsphase waren, unverändert fortgeführt.“ |
|
|
| Die Beklagte zahlt entsprechend dieser Ankündigung den Mitarbeitern, die seit dem 1. September 2009 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eingetreten sind, lediglich die Pauschale nach der Protokollnotiz II des TV ATZ. Mitarbeiter, die vor dem 1. September 2009 gemäß ärztlichem Attest schichtdienstuntauglich geworden und vor diesem Zeitpunkt aus dem Schichtdienst ausgeschieden sind, erhalten in der Freistellungsphase weiterhin die Schichtfortzahlung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden. |
|
| Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit einen tariflichen Anspruch auf Zahlung der Vergütungssicherung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden. Zudem sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil die Beklagte an Mitarbeiter, die vor dem 1. September 2009 schichtdienstuntauglich geworden seien, weiterhin die Vergütungssicherung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden zahle. |
|
| Der Kläger hat beantragt, |
| die Beklagte zu verurteilen, sein Arbeitsverhältnis bezüglich der Schichtfortzahlung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden abzurechnen und an ihn für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2011 monatlich je 2.234,44 Euro brutto, vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 monatlich je 1.117,22 Euro brutto und vom 1. April 2012 bis 30. September 2012 monatlich je 558,61 Euro brutto zu zahlen, |
| | hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte aufgrund seiner festgestellten Schichtdienstuntauglichkeit verpflichtet ist, während der Freistellungsphase ab dem 1. Januar 2010 das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung von § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden ordnungsgemäß abzurechnen. |
|
|
| Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Eintritt in die Freistellungsphase bestehe für Schichtgänger nur noch ein Anspruch nach der Protokollnotiz II zum TV ATZ, nicht aber nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden. Die fehlerhafte Tarifanwendung habe nur durch eine Stichtagsregelung korrigiert werden können. |
|
| Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. |
|