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| Der ERA-Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem für alle Beteiligten. Insbesondere sollen durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter ERA-Strukturkomponenten und deren spätere Verwendung entweder |
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| | | zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine bestimmte Schwelle überschreiten, |
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| | | zur unmittelbaren Auszahlung an die Beschäftigten nach der betrieblichen ERA-Einführung |
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| spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden. |
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| Aufbau und Verwendung des ERA-Anpassungsfonds |
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| In den Entgeltabkommen der Tarifgebiete (Nordwürttemberg/Nordbaden, Südwürttemberg-Hohenzollern, Südbaden) vom 15.05.2002 wurden die Erhöhungen des Tarifvolumens auf zwei Komponenten verteilt. Eine Komponente diente der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte (Löhne und Gehälter, ‚lineares Volumen’). Die andere Komponente (‚restliches Erhöhungsvolumen’) fließt in ERA-Strukturkomponenten, die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt, in den folgenden Tarifperioden jedoch noch nicht fällig werden. |
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| ERA-Strukturkomponente und ERA-Anpassungsfonds |
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| Die in den Entgeltabkommen, dort jeweils § 2.1 a.E., vereinbarten ERA-Strukturkomponenten werden wie folgt ermittelt und verwendet: |
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| | Erstmalige Auszahlung von ERA-Strukturkomponenten |
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| | In der Tarifperiode, in der sie erstmals entstehen, werden die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten individuell nach den Grundsätzen des Entgeltabkommens vom 15. Mai 2002 (siehe dort § 4.2) als Teil der Vergütung ermittelt und zu den dort genannten sowie weiteren, für die künftigen ERA-Strukturkomponenten tariflich noch festzulegenden Stichtagen zur Auszahlung an die Beschäftigten fällig. |
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| | In den jeweils folgenden Tarifperioden nach ihrer erstmaligen Begründung/Entstehung werden die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten aus den vorhergehenden Tarifperioden zwar ebenfalls als Teil der Vergütung ermittelt, aber nicht ausgezahlt, sondern zunächst einbehalten und dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt. Die bei der betrieblichen ERA-Einführung in den ERA-Anpassungsfonds befindlichen Beträge müssen entweder zur Deckung betrieblicher Mehrkosten aus der ERA-Einführung oder zur Auszahlung an die Beschäftigten verwendet werden. |
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| | Solche Mehrkosten können nach Maßgabe des Einführungstarifvertrags zum ERA-TV insbesondere dadurch entstehen, dass den sog. Überschreitern zeitlich befristete Ausgleichsbeträge zugesagt werden. Anspruchsberechtigt für die Auszahlung nicht zur Kostendeckung benötigter Beträge sind dabei nur solche Beschäftigte, die sowohl zum Aufbau des ERA-Anpassungsfonds beigetragen haben als auch bei der späteren, betrieblich zu vereinbarenden Auszahlung im Betrieb in einem Arbeitsverhältnis stehen (siehe § 4 e). |
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| | Spätere Verwendung der Mittel aus dem ERA-Anpassungsfonds |
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| | Die auf dem ERA-Konto befindlichen Beträge sind eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers aus tariflichen Entgelten, die in früheren Tarifperioden entstanden sind, aber nicht ausgezahlt wurden. Die Beträge dürfen nach diesen verbindlichen Vereinbarungen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Demgemäß sind sie |
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| | entweder zur Deckung betrieblicher Kosten im Rahmen der Regelungen zur betrieblichen Kostenneutralität, die im Einzelnen im Einführungstarifvertrag zum ERA-TV geregelt sind, zu verwenden; hierbei dienen sie insbesondere der Deckung der Ausgleichsbeträge, die sog. Überschreitern für eine Übergangszeit zugesagt werden; |
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| | oder, soweit die Beträge hierfür nicht verbraucht werden, sind sie an diejenigen Beschäftigten auszuzahlen, die zum Aufbau des ERA-Anpassungsfonds beigetragen haben. |
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| Im Einzelnen gilt Folgendes: |
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| Die Auszahlung ist in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. |
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| Eine Auszahlung (auch von Teilbeträgen) vor der betrieblichen ERA-Einführung ist unzulässig. |
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| Zu Anspruchsberechtigten können nur diejenigen Beschäftigten bestimmt werden, die zum Aufbau des ERA-Anpassungsfonds beigetragen haben und zum Zeitpunkt der späteren Auszahlung in einem Arbeitsverhältnis im Betrieb stehen. |
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| Individuelle Ansprüche auf Beträge aus dem ERA-Anpassungsfonds bestehen vor In-Kraft-Treten dieser Betriebsvereinbarung nicht. Individuelle Konten werden nicht geführt. |
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| Es ist die Auszahlung des Volumens an ERA-Strukturkomponenten zu vereinbaren, das sich zum Stichtag nach den obigen Berechnungen auf dem ERA-Konto befindet. Von diesem Volumen sind die Beträge abzusetzen, die nach den Bestimmungen des Einführungstarifvertrags zum ERA-TV zur Deckung betrieblicher Kosten zu verwenden sind. |
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