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| A. Die Revision der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat sich der Rechtsstreit nicht erledigt. |
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| I. Die Anträge auf Feststellung, dass der Kläger sich im Zeitraum vom 21. Februar 2010 bis zum 20. Februar 2011 oder hilfsweise im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 in Elternteilzeit befand, haben sich nicht erledigt. Diese Anträge sind unzulässig gewesen. |
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| 1. Mit der einseitigen Erledigungserklärung begehrt der Kläger nur noch die Feststellung, das mit den Anträgen zu 1. verfolgte Klageziel habe sich erledigt. Eine einseitige Erledigungserklärung ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Rechtsstreit erledigt ist, also ein Umstand eingetreten ist, der die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der ursprünglich zulässigen und begründeten Klage bewirkt hat. Diese Feststellung setzt voraus, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ursprünglich zulässig und begründet gewesen und erst infolge des erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sie erfordert eine sachliche Prüfung des Klageanspruchs. |
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| 2. Die Anträge auf Feststellung, dass sich der Kläger mit einer verringerten Arbeitszeit in Elternzeit befunden hat, sind von vornherein unzulässig gewesen, da das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gefehlt hat. |
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| Eine Feststellungsklage ist dann zulässig, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 9. September 2003 – 9 AZR 468/02 – zu I der Gründe). Für die vom Kläger beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit ist gemäß § 15 Abs. 6 BEEG ausschließlich die Leistungsklage die richtige Klageart (vgl. BAG 5. Juni 2007 – 9 AZR 82/07 – Rn. 21 f., BAGE 123, 30). |
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| II. Auch die Hilfsanträge des Klägers, mit denen er die Verurteilung der Beklagten erreichen wollte, der Verringerung seiner Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zuzustimmen, haben sich nicht erledigt. Dies gilt auch für den hilfsweisen vergangenheitsbezogenen Feststellungsantrag. |
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| 1. Das Angebot des Arbeitnehmers, während der Elternzeit die Arbeitszeit zu verringern, muss den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen, wie sie allgemein an Vertragsanträge iSd. § 145 BGB gestellt werden (BAG 19. April 2005 – 9 AZR 233/04 – zu II 1 der Gründe, BAGE 114, 206). Es muss so formuliert und so konkret gefasst sein, dass der Arbeitgeber es mit einem schlichten „Ja“ annehmen kann (BAG 15. Dezember 2009 – 9 AZR 72/09 – Rn. 37; vgl. zum Änderungsangebot im Rahmen einer Änderungskündigung: BAG 15. Januar 2009 – 2 AZR 641/07 – Rn. 16). |
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| 2. Die Verringerungsanträge des Klägers vom 14. Februar 2009 für die Zeit vom 21. Februar 2010 bis zum 20. Februar 2011 und für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 waren nicht hinreichend bestimmt und genügten den Erfordernissen des § 145 BGB nicht. In dem einen Formularschreiben vom 14. Februar 2009 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er beanspruche Elternzeit vom 21. Februar 2010 bis zum 20. Februar 2011 mit einer um 50 % verringerten Arbeitszeit. Dieser Zeitraum entsprach dem dritten Lebensjahr seines am 21. Februar 2008 geborenen Sohnes. In dem anderen Formularschreiben vom selben Tag beanspruchte der Kläger demgegenüber vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 Elternzeit und Elternteilzeit. Für die Beklagte war, worauf sie den Kläger mit Schreiben vom 26. März 2009 hinwies, nicht erkennbar, für welchen Zeitraum er während einer Elternzeit seine Arbeitszeit verringern wollte. Der Kläger war sich ersichtlich selbst nicht darüber im Klaren, welche Zeiträume maßgeblich sein sollten. So hat er mit seiner Klageschrift vom 20. April 2009 zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung seiner Arbeitszeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 zuzustimmen, hilfsweise vom 21. Februar 2010 bis zum 20. Februar 2011. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2009 kehrte er das Rangverhältnis der beiden Zeiträume um. |
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| B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. |
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