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| Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger kann nur eine monatliche Betriebsrente iHv. 85,11 Euro brutto beanspruchen. Ein weitergehender Anspruch steht ihm nicht zu. |
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| A. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Klageantrag zu 2. Dieser ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger verlangt Zahlung an sich selbst und damit längstens für die Dauer seines Lebens. Dies musste er nicht ausdrücklich in den Klageantrag aufnehmen (vgl. BAG 13. November 2007 – 3 AZR 717/06 – Rn. 18, ZTR 2008, 320; 29. April 2008 – 3 AZR 266/06 – Rn. 18, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30). |
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| B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger, der seine Betriebsrente vorgezogen in Anspruch nimmt, nachdem er vor Eintritt des Versorgungsfalls, also vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist, hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, dass diese an ihn eine die monatlich gezahlte Betriebsrente iHv. 85,11 Euro brutto übersteigende Betriebsrente zahlt. |
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| I. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf § 6 BetrAVG stützen. Diese Bestimmung regelt ebenso wenig wie das übrige Betriebsrentengesetz, wie die vorgezogene Betriebsrente zu berechnen ist. Es ist auch grundsätzlich in erster Linie Sache der Versorgungsordnungen, die Regeln für die Berechnung der nach § 6 BetrAVG zu zahlenden Betriebsrente aufzustellen (BAG 19. April 2011 – 3 AZR 318/09 – Rn. 18 mwN). |
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| II. Der Kläger kann seinen Anspruch aber auch nicht allein auf die BV 1990 stützen. Die BV 1990 enthält keine Bestimmungen darüber, wie die vorgezogene Betriebsrente im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis, also dem Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls zu berechnen ist. Dies ergibt eine Auslegung der BV 1990. |
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| 1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. nur BAG 11. Dezember 2007 – 1 AZR 953/06 – Rn. 20 mwN, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 37 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 22). Auf die Entstehungsgeschichte der Norm kann erst dann zurückgegriffen werden, wenn nach Wortlaut, Wortsinn und Gesamtzusammenhang der Betriebsvereinbarung Zweifel an dem Inhalt und dem wirklichen Willen der Betriebsparteien bestehen (vgl. für Tarifverträge BAG 24. Februar 2010 – 10 AZR 1035/08 – Rn. 29 ff., AP TVG § 1 Nr. 220). |
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| 2. Die BV 1990 enthält sowohl für die nach den Nr. 1. bis Nr. 7. zu berechnende Rente 1 – hierüber streiten die Parteien auch nicht – als auch für die nach Nr. 8.3. zu berechnende Rente 2 lediglich Regelungen zur Höhe der Betriebsrente, die von dem Arbeitnehmer bzw. von den Hinterbliebenen des Arbeitnehmers beansprucht werden kann, der erst mit Eintritt eines der in der BV 1990 genannten Versorgungsfälle aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist. |
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| Nach Nr. 4. der BV 1990 besteht ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur im Versorgungsfall. Dies sind bei der Altersrente nach Nr. 4.1. der BV 1990 das Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren und der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Altersruhegeldes oder des Knappschaftsruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres, also die vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente nach § 6 BetrAVG. Nach Nr. 4.2. der BV 1990 setzt der Bezug der Invalidenrente den Verbleib des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung voraus und nach Nr. 4.3. der BV 1990 erhält eine Hinterbliebenenrente der überlebende Ehegatte eines Mitarbeiters, der während seiner Betriebszugehörigkeit stirbt. Ferner erhält Hinterbliebenengeld der überlebende Ehegatte eines Ruhegeldempfängers. |
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| Schließlich zeigt sich auch an der unter Nr. 8.3.3. der BV 1990 getroffenen Bestimmung, dass die BV 1990 nur Regelungen zur Höhe der Betriebsrente getroffen hat, die ein bis zum Eintritt des Versorgungsfalls im Arbeitsverhältnis verbliebener Arbeitnehmer beanspruchen kann. Nach dieser Bestimmung ist das Nettoeinkommen das im Monat vor dem Eintritt des Versorgungsfalls bezogene laufende monatliche Bruttoeinkommen vermindert um die in Nr. 8.3.3. der BV 1990 aufgeführten Bestandteile. Nichts anderes folgt daraus, dass die im Rahmen der Gesamtversorgung zu berücksichtigende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Nr. 8.3.3. der BV 1990 gegebenenfalls nach dem Näherungsverfahren zu ermitteln ist. Hierin liegt keine Bezugnahme auf § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG und damit kein Verweis darauf, wie die Betriebsrente im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis und damit im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls zu berechnen ist. Die in Nr. 8.3.3. der BV 1990 getroffene Regelung „bzw. der nach dem Näherungsverfahren ermittelten Rente“ ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass nach Nr. 8.3.1. der BV 1990 bei der Ermittlung der Gesamtversorgung bei Mitarbeitern, die ohne freiwillige zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Beiträge weniger als 35 Versicherungsjahre haben, als Rentenleistung die Rente nach dem im Zeitpunkt des Versorgungsfalls gültigen gesetzlichen Näherungsverfahren angesetzt wird. |
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| Auch die im Rahmen der Ermittlung der Rente 2a anzuwendenden RL 1973 regeln unter Nr. 1 lediglich die Ansprüche, die bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und nach Eintritt in den Altersruhestand entstehen und gehen – ebenso wie die BV 1990 – davon aus, dass der Mitarbeiter bis zum Eintritt des Versorgungsfalls im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten steht. |
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| III. Mangels einer ausdrücklichen Regelung zur Höhe der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme der Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden richtet sich die Berechnung der Betriebsrente des Klägers nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. Dies führt im Streitfall dazu, dass die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zu der in der BV 1990 vorgesehenen festen Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) erreichbare – fiktive – Vollrente nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Bei der Berechnung der Rente 1 ist sodann der in Nr. 5.2. der BV 1990 vorgesehene versicherungsmathematische Abschlag vorzunehmen. Bei der Berechnung der Rente 2 darf hingegen weder ein versicherungsmathematischer Abschlag noch ein „untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag“ in Form einer weiteren zeitratierlichen Kürzung erfolgen. Danach errechnet sich ein monatlicher Betriebsrentenanspruch des Klägers iHv. 85,11 Euro brutto. |
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| 1. Im Falle der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, dh. dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, ergibt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten: |
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| Einmal wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen ergibt sich eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung daraus, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt(BAG 19. April 2011 – 3 AZR 318/09 – Rn. 26 mwN). |
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| Der Senat hat dem ersten Gedanken dadurch Rechnung getragen, dass die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare – fiktive – Vollrente nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Der zweite Gesichtspunkt kann entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsregelung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als „Auffangregelung“ für die Fälle, in denen die Versorgungszusage keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, ohne ihn ihrerseits auszuschließen, einen „untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag“ entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung der bereits in einem ersten Schritt gekürzten Betriebsrente. Dies geschieht in der Weise, dass die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente in Bezug gesetzt wird zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze (BAG 19. April 2011 – 3 AZR 318/09 – Rn. 27 mwN). |
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| 2. Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Verfahren anwendbar. |
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| a) Soweit es um den ersten Kürzungsschritt, nämlich die ratierliche Kürzung der auf das Erreichen der festen Altersgrenze hochgerechneten – fiktiven – Vollrente geht, wirkt sich aus, dass die Zusage einer von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichenden Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft deutlich zum Ausdruck gebracht werden muss (vgl. BAG 4. Oktober 1994 – 3 AZR 215/94 – zu B II der Gründe, AP BetrAVG § 2 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 14). Hieran fehlt es im vorliegenden Verfahren. Der BV 1990 lässt sich nicht entnehmen, dass bei einem Ausscheiden vor Eintritt eines der in der BV 1990 genannten Versorgungsfälle eine Kürzung unterbleiben soll. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die nach den Nr. 1. bis Nr. 7. der BV 1990 zu ermittelnde Rente 1, worüber unter den Parteien auch kein Streit besteht, sondern auch für die Rente 2, die sich nach Nr. 8.3. der BV 1990 berechnet. |
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| aa) Dem steht für die Rente 2 nicht entgegen, dass die unter Nr. 8. der BV 1990 getroffenen Übergangsregelungen der „Aufrechterhaltung von Besitzständen nach den bis zum 30. April 1978 gültigen ‚Richtlinien für laufende Unterstützungszahlungen’“ dienen. Der in Nr. 8. der BV 1990 verwandte Begriff der „Besitzstandswahrung“ bezieht sich lediglich auf die Höhe der Betriebsrente, die ein Arbeitnehmer beanspruchen kann, wenn er bis zum Eintritt eines der in der BV 1990 erwähnten Versorgungsfälle im Arbeitsverhältnis bleibt und betrifft damit lediglich die im Versorgungsfall zu beanspruchende Vollrente. |
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| bb) Entgegen der Auffassung des Klägers folgt für die Rente 2 nichts anderes daraus, dass die gemäß Nr. 8.3.1. zu ermittelnde Rente 2a zeitanteilig im Verhältnis der Betriebszugehörigkeit bis zum 30. April 1978 zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zu kürzen ist. Mit Nr. 8.3.1. der BV 1990 wurde dem Kläger – anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. März 2003 (- 3 AZR 221/02 – BAGE 105, 228) entschiedenen Fall – kein bis zum 1. Mai 1978 erdienter, nach § 2 BetrAVG errechneter Versorgungsbesitzstand als Mindestrente garantiert, der nach einem späteren Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls nicht nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig gekürzt werden könnte. Der nach Nr. 8.3.1. der BV 1990 zu ermittelnde erste Teilbetrag stellt lediglich einen von mehreren Berechnungsfaktoren im Rahmen der nach Nr. 8.3. der BV 1990 insgesamt zu ermittelnden Betriebsrente dar, die dem Arbeitnehmer bei Eintritt eines Versorgungsfalls zusteht. Dies wird insbesondere dadurch belegt, dass sich die Betriebsrente nach Nr. 8.3. der BV 1990 aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt und nach Nr. 8.3.3. der BV 1990 die Summe aus den Teilrenten 2a und 2b zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Leistungen der SOKA-BAU insgesamt 100 % des zu ermittelnden Nettoeinkommens des Mitarbeiters nicht übersteigen darf. Eine erdiente Anwartschaft wurde hiermit demnach nicht festgeschrieben. Mit der Regelung, wonach die zu ermittelnde Rente 2a zeitanteilig im Verhältnis der Betriebszugehörigkeit bis zum 30. April 1978 zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zu kürzen ist, sollte vielmehr nur sichergestellt werden, dass sich die Berechnung der Betriebsrente der unter Nr. 8.3. der BV 1990 fallenden Mitarbeiter bis zum Ablösungsstichtag 1. Mai 1978 nach den RL 1973 vollzieht. Die unter Nr. 8.3.1. der BV 1990 getroffene Regelung ändert mithin nichts daran, dass wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis eine Äquivalenzstörung vorliegt. |
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| cc) Dem steht auch nicht Nr. 8.3.2. der BV 1990 entgegen, die für die Ermittlung der Rente 2b eine aufsteigende Berechnung vorsieht. Diese Bestimmung regelt lediglich, wie hoch der zweite Teilbetrag der Versorgungsleistungen desjenigen Arbeitnehmers höchstens ist, der mit Eintritt eines der in der BV 1990 genannten Versorgungsfälle aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Eine eigenständige Regelung für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens enthält Nr. 8.3.2. der BV 1990 jedoch nicht (vgl. BAG 12. Dezember 2006 – 3 AZR 716/05 – Rn. 36, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88). |
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| dd) Unerheblich ist zudem, dass Nr. 8.3. der BV 1990 iVm. den RL 1973 eine Berechnung der Ausgangsrente nach den Grundsätzen einer Gesamtversorgung vorsehen. |
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| Zwar hat der Senat es bereits mehrfach ausdrücklich offengelassen, ob die von ihm entwickelten Grundsätze zur Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden auch für Gesamtversorgungssysteme gelten (vgl. BAG 23. Januar 2001 – 3 AZR 164/00 – zu II 2 c der Gründe, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 23; 12. Dezember 2006 – 3 AZR 716/05 – Rn. 37, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88). In seinem Urteil vom 23. Januar 2001 (- 3 AZR 164/00 – aaO) hat er allerdings zugleich darauf hingewiesen, dass möglicherweise auch andere Rechenschritte in Betracht kommen, wenn sie den beiden angesprochenen Eingriffen in das in der Versorgungsordnung festgelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung angemessen Rechnung tragen. Damit hat er eine Äquivalenzstörung selbst bei Vorliegen von Gesamtversorgungssystemen gerade nicht in Abrede gestellt. |
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| Vorliegend kommt hinzu, dass das auf den RL 1973 basierende Gesamtversorgungssystem durch die BV 1990 mit der Maßgabe abgelöst wurde, dass auf die unter die Übergangsregelung nach Nr. 8.3. der BV 1990 fallenden Arbeitnehmer gemäß Nr. 8.4. der BV 1990 die jeweils günstigste Regelung angewandt wird. Damit dient Nr. 8.3. der BV 1990 – ebenso wie Nr. 5. der BV 1990 – lediglich der Ermittlung einer Vergleichsausgangsrente, die im weiteren Verlauf keiner Neuberechnung im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems unterliegt. |
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| ee) Der ratierlichen Kürzung der auf das Erreichen der festen Altersgrenze hochgerechneten – fiktiven – Vollrente 2 steht auch nicht entgegen, dass die BV 1990 unter Nr. 8.3.3. eine Obergrenze iHv. 100 % des maßgeblichen Nettoeinkommens vorsieht. Auch diese Bestimmung regelt lediglich, wie hoch die Rente desjenigen Arbeitnehmers höchstens ist, der mit Eintritt eines in der BV 1990 geregelten Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und legt damit nicht fest, ab welcher Betriebszugehörigkeit ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Ausscheidens die Höchstrente erreicht wird. Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich also nicht, dass die Höchstrente unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens zu zahlen ist (vgl. BAG 17. September 2008 – 3 AZR 1061/06 – Rn. 26, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31). |
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| b) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten darf die gemäß Nr. 8.3. der BV 1990 ermittelte Rente 2 – anders als die nach Nr. 5. der BV 1990 zu ermittelnde Rente 1 – nicht um einen versicherungsmathematischen Abschlag oder „untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag“ weiter gekürzt werden. |
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| aa) Nr. 8.3. der BV 1990 iVm. den RL 1973 sieht einen versicherungsmathematischen Abschlag nicht vor. Ein versicherungsmathematischer Abschlag kann auch nicht auf Nr. 5.2. der BV 1990 gestützt werden. Nr. 5. der BV 1990 betrifft lediglich die Höhe der Versorgungsleistungen, die nach Nr. 1. bis Nr. 7. der BV 1990 zu ermitteln sind, mithin lediglich die Rente 1. |
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| bb) Auch ein „untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag“ in Form einer weiteren zeitratierlichen Kürzung scheidet aus. Dies folgt aus den Wertungen der BV 1990. |
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| Nach Nr. 8.3. der BV 1990 setzen sich die Versorgungsleistungen aus zwei Teilbeträgen zusammen. Dabei wird der erste Teilbetrag gemäß Nr. 8.3.1. der BV 1990, der für Zeiten der Betriebszugehörigkeit vor dem 1. Mai 1978 gezahlt wird, auf der Grundlage der bis zum 30. April 1978 gültigen „Richtlinien für laufende Unterstützungszahlungen“ ermittelt. Diese Richtlinien stammen aus einer Zeit vor Inkrafttreten des BetrAVG und enthalten keine Regelung zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente. Derartige Versorgungsordnungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des BetrAVG sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch die Einführung des § 6 BetrAVG lückenhaft geworden und ohne Weiteres dahin ergänzend auszulegen, dass die Betriebsrente wegen der kürzeren Betriebszugehörigkeitszeit analog § 2 BetrAVG gekürzt wird; ein versicherungsmathematischer Abschlag ist demgegenüber mangels Vorhersehbarkeit nicht möglich (vgl. BAG 24. Juni 1986 – 3 AZR 630/84 – zu II 1 a und b der Gründe, AP BetrAVG § 6 Nr. 12; 20. April 1982 – 3 AZR 1137/79 – zu 2 a der Gründe, BAGE 38, 277; 11. September 1980 – 3 AZR 185/80 – zu II der Gründe, AP BetrAVG § 6 Nr. 3 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 4). Damit scheidet für diese Versorgungsregelungen eine zweite Kürzungsmöglichkeit und damit auch ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag aus. |
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| IV. Nach alledem ist die Betriebsrente des Klägers wie folgt zu berechnen: |
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| Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist zunächst die Leistung zu ermitteln, die dem Kläger zugestanden hätte, wenn er erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden wäre. Bei der Ermittlung dieser fiktiven Vollrente gelten gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG Veränderungssperre und Festschreibeeffekt. Das heißt, dass Veränderungen in den Versorgungsregelungen und den Bemessungsgrundlagen, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht bleiben (BAG 21. März 2006 – 3 AZR 374/05 – Rn. 22, BAGE 117, 268). Die so bemessene Versorgungsleistung ist sodann im Verhältnis der tatsächlichen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Für die nach Nr. 5. der BV 1990 zu ermittelnde Betriebsrente sieht Nr. 5.2. der BV 1990 zudem einen versicherungsmathematischen Abschlag vor, der sich im Falle des Klägers auf 5,8 % beläuft. |
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| 1. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich – wie von der Beklagten berechnet und vom Kläger nicht beanstandet – eine nach Nr. 5. der BV 1990 zu errechnende Rente 1 iHv. 85,11 Euro. |
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| Bis zur festen Altersgrenze, der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers am 11. Juli 2010, sind vom Diensteintritt des Klägers am 23. Juni 1969 an gerechnet insgesamt 41 mögliche Dienstjahre in Ansatz zu bringen. Diese sind wegen der aus § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG folgenden Veränderungssperre nicht mit dem für die Zeit ab dem 1. Mai 1999 geltenden Steigerungsbetrag iHv. 6,50 DM, sondern, da der Kläger bereits mit Ablauf des 30. November 1997 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, mit dem für die Zeit ab dem 1. Mai 1992 gültigen Steigerungsbetrag iHv. 6,20 DM zu multiplizieren. Dies ergibt eine Leistung iHv. 254,20 DM. |
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| Wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers ist diese Leistung sodann nach § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit (342 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze (492 Monate) zu kürzen. Damit verbleibt ein Betrag iHv. 176,70 DM. |
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| Dieser Betrag ist sodann wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente gemäß Nr. 5.2. der BV 1990 um einen versicherungsmathematischen Abschlag iHv. 0,2 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres zu kürzen. Für den Kläger beläuft sich der versicherungsmathematische Abschlag auf 5,8 %. Dies ergibt eine Betriebsrente iHv. 166,45 DM, das entspricht 85,11 Euro. |
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| 2. In Anwendung der Übergangsregelung der Nr. 8.3. der BV 1990 ergibt sich kein höherer Betrag, weshalb sich die Betriebsrente des Klägers gemäß Nr. 8.4. der BV 1990 nach Nr. 5. der BV 1990 berechnet und es bei einem monatlichen Betriebsrentenanspruch iHv. 85,11 Euro verbleibt. |
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| a) Die nach Nr. 8.3.1. der BV 1990 iVm. den RL 1973 zu berechnende Rente 2a beläuft sich auf 48,80 DM. |
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| aa) Ausgangspunkt für die Berechnung der Rente 2a nach Nr. 8.3.1. der BV 1990 iVm. den RL 1973 ist das Bruttoeinkommen des Klägers. Dabei kann – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat – dahinstehen, ob sich dieses unter Zugrundelegung eines Bruttostundenverdienstes zum Zeitpunkt des Ausscheidens iHv. 26,87 DM – wie der Kläger meint – auf der Basis einer Arbeitszeit von monatlich 173 Stunden berechnet, was zu einem Bruttoverdienst iHv. 4.648,51 DM führen würde, oder ob der Bruttostundenverdienst iHv. 26,87 DM – wie die Beklagte meint – lediglich mit 169 Stunden zu multiplizieren ist, was einen Bruttomonatsverdienst iHv. 4.541,03 DM ergäbe. Selbst wenn ein Bruttomonatsverdienst auf der Basis einer monatlichen Arbeitszeit von 173 Stunden iHv. 4.648,51 DM in Ansatz gebracht wird, übersteigt die Rente 2 nicht die Rente 1. |
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| bb) Der Bruttomonatsverdienst ist gemäß Nr. 8.3.1. der BV 1990 iVm. Nr. 1. a) bb) der RL 1973 zu begrenzen, wobei für eine 15-jährige Betriebszugehörigkeit 65 % und für jedes weitere Jahr der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze 0,5 % in Ansatz zu bringen sind. Dies ergibt für den Kläger eine Begrenzung auf 78 % von 4.648,51 DM, mithin eine Begrenzung auf 3.625,84 DM. |
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| cc) In Anwendung der Nr. 8.3.1. der BV 1990 iVm. Nr. 1. a) bb) der RL 1973 darf die Unterstützung zusammen mit der auf das Erreichen der festen Altersgrenze hochgerechneten anzurechnenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der ebenfalls auf das Erreichen der festen Altersgrenze hochgerechneten Bauzusatzrente die zuvor genannte Obergrenze iHv. 3.625,84 DM nicht übersteigen. Die feste Altersgrenze ist, da die BV 1990 eine Vergleichsberechnung der Rente 1 und der Rente 2 vorsieht, der Nr. 4.1. der BV 1990 zu entnehmen, liegt also bei 65 Jahren. |
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| (1) Die in Nr. 1. a) bb) der RL 1973 festgelegte Obergrenze ist bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen (BAG 21. März 2006 – 3 AZR 374/05 – Rn. 23, BAGE 117, 268). Bei Regelungen nach den Grundsätzen der Gesamtversorgung, wie der vorliegenden, kann dies sachgemäß nur dadurch geschehen, dass auch die in die Berechnung der fiktiven Vollrente einzubeziehende, auf die feste Altersgrenze von 65 Jahren hochgerechnete fiktive Sozialversicherungsrente und die ebenfalls auf die feste Altersgrenze von 65 Jahren hochgerechnete fiktive Bauzusatzrente berücksichtigt und von der Obergrenze in Abzug gebracht werden. Davon geht auch § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG aus, dessen Berechnungsregeln lediglich bei der Berechnung einer fiktiven Vollrente Sinn machen (vgl. BAG 19. April 2011 – 3 AZR 318/09 – Rn. 31). |
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| (2) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts beläuft sich die fiktive, auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf 3.211,34 DM. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war diese Rente nicht auf der Basis seines Grundeinkommens zu ermitteln. Aus der BV 1990 iVm. Nr. 1. a) bb) der RL 1973 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die für die Ermittlung der Vollrente maßgebliche anzurechnende Rente aus der Sozialversicherung nach anderen Kriterien berechnen sollte als im Sozialversicherungsrecht. |
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| Aus der der Mitteilung der Beklagten vom 7. März 2002 zugrunde liegenden Berechnung der Sozialversicherungsrente kann der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu seinen Gunsten etwas ableiten. Insbesondere hat er keinerlei Vertrauensschutz darauf erworben, dass das von der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt ermittelte Zahlenwerk nicht nur für die Berechnung einer ab dem 1. August 2006 in Anspruch genommenen Betriebsrente, sondern auch für die Berechnung einer zu einem späteren Zeitpunkt gezahlten Betriebsrente maßgeblich sein würde. Die Beklagte hatte den Kläger in ihrem Schreiben vom 7. März 2002 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jeder andere Rentenbeginn eine Neuberechnung erforderlich machen würde. Vor dem Hintergrund, dass Nr. 8.3. der BV 1990 eine Gesamtversorgung vorsieht, konnte der Kläger diese Mitteilung nur so verstehen, dass es bei einem anderen Rentenbeginn auch zu einer Neuberechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente kommen würde. |
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| (3) Die Bauzusatzrente ist mit 190,00 DM in Ansatz zu bringen. Dieser Betrag ergibt sich aus der insoweit maßgeblichen Tabelle der SOKA-BAU bei Eintreten des Versorgungsfalls mit dem 65. Lebensjahr nach einer Wartezeit von 440 Monaten. Auf die Frage, inwieweit die Beklagte oder die Arbeitsgemeinschaft Beiträge an die SOKA-BAU geleistet haben, kommt es nicht an. Nr. 8.3.1. der BV 1990 iVm. Nr. 1. a) bb) der RL 1973 sieht die Anrechnung der Bauzusatzrente unabhängig davon vor, welcher Arbeitgeber die Beiträge gezahlt hat. Aus § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG folgt nichts anderes. Danach dürfen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen der Versorgungsempfänger beruhen, nicht gekürzt werden. Die Bauzusatzrente beruht auf Beiträgen des Arbeitgebers und nicht auf solchen des Arbeitnehmers (vgl. BAG 11. Februar 1992 – 3 AZR 113/91 – zu I 6 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 33 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 4). |
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| (4) Nach Abzug der Sozialversicherungsrente iHv. 3.211,43 DM sowie der Bauzusatzrente iHv. 190,00 DM von der Obergrenze des pensionsfähigen Bruttoeinkommens iHv. 3.625,84 DM verbleibt eine Differenz iHv. 224,41 DM. |
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| dd) Nach Nr. 8.3.1. der BV 1990 ist dieser Betrag nunmehr auf den Teil zu reduzieren, der dem Verhältnis der Betriebszugehörigkeit bis zum Ablösungsstichtag 30. April 1978 (107 Monate) zur insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren (492 Monate)entspricht. Dies ergibt eine Rente 2a iHv. 48,80 DM. |
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| b) Die Teilrente 2b beträgt 198,40 DM und berechnet sich, indem für die Zeit ab dem 1. Mai 1978 bis zum Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren 32 mögliche Dienstjahre in Ansatz gebracht und mit dem Steigerungssatz von 6,20 DM multipliziert werden. Auch bei Ermittlung der Teilrente 2b gelten nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG Veränderungssperre und Festschreibeeffekt, weshalb entsprechend der Anlage zu Nr. 8.3.2. der BV 1990 der für die Zeit ab dem 1. Mai 1992 maßgebliche Steigerungsbetrag iHv. 6,20 DM in Ansatz zu bringen ist. |
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| c) Die Teilrenten 2a (48,80 DM) und 2b (198,40 DM) iHv. insgesamt 247,20 DM übersteigen indes zusammen mit der auf das Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 3.211,34 DM sowie der ebenfalls auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Bauzusatzrente iHv. 190,00 DM die in Nr. 8.3.3. der BV 1990 festgelegte Obergrenze iHv. 100 % des maßgeblichen Nettoeinkommens, das vorliegend unstreitig 3.212,89 DM beträgt, um 435,65 DM. Da die Rente 2 iHv. 247,20 DM um diesen Betrag zu kürzen ist, verbleibt kein Betrag, der vom Kläger nach Nr. 8.3. der BV 1990 beansprucht werden könnte. |
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| d) Nach alledem erweist sich die Nr. 5. der BV 1990 als die für den Kläger günstigere Berechnungsregel iSd. Nr. 8.4. der BV 1990, weshalb der Kläger lediglich Anspruch auf die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente iHv. 85,11 Euro und keinen Anspruch auf darüber hinausgehende Leistungen hat. |
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| C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. |
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