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| Die Revision ist unbegründet. |
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| I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 18 Abs. 1 VTV in seiner im Streitzeitraum geltenden Fassung einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Sozialkassenbeiträge. |
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| 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Betrieb dann vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschn. I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz oder Verdienst bzw. auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es nicht an. Für den Anwendungsbereich des VTV reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschn. I bis III zusätzlich geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschn. IV und V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus geprüft werden, ob die ausgeübten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschn. I bis III erfüllen (st. Rspr., vgl. nur BAG 18. Mai 2011 – 10 AZR 190/10 – Rn. 11). Werden baugewerbliche Tätigkeiten iSd. Abschn. I bis V erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen in Zusammenhang stehen (BAG 17. November 2010 – 10 AZR 845/09 – Rn. 20). |
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| 2. Es liegt nahe, dass der Betrieb des Beklagten bereits deshalb vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst wird, weil er arbeitszeitlich überwiegend Gleisbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18 VTV erbringt. |
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| Zum Gleisbau gehören alle Arbeiten zur Herstellung und Erhaltung des Oberbaus von Schienenbahnen. Gleisbauarbeiten können beim Neubau von Gleisen und Weichen, bei ihrer Erneuerung und Unterhaltung anfallen (BAG 1. April 2009 – 10 AZR 593/08 – Rn. 20). Es spricht viel dafür, dass zu den Gleisbauarbeiten alle Arbeiten gehören, die notwendig sind, damit die Gleisanlage ihrer Zweckbestimmung als Fahrbahn für Schienenfahrzeuge (wieder) genügen kann. Regelmäßig genügt sie dieser Zweckbestimmung erst dann, wenn Schienenverkehr möglich ist. Dazu müssen die Signal- und Schrankenanlagen mit Strom versorgt und elektronisch gesteuert werden können. Dies ist ohne einen Kabelkanal entlang der Bahntrasse nicht möglich. Für die Montage von GFK-Kanälen an Bahntrassen gilt deshalb nichts anderes als für die Montage von Leitplanken entlang von Straßen. Kabelkanäle können ebenso als notwendige Bestandteile des Bauwerks „Gleisanlage“ gesehen werden, wie Leitplanken, deren Montage zu den Straßenbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV gehört (BAG 15. November 2006 – 10 AZR 698/05 – Rn. 21, BAGE 120, 197) und die notwendige Bestandteile des Bauwerks „Straße“ sind. |
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| 3. Auch wenn der Begriff der „Gleisbauarbeiten“ eng ausgelegt wird und nur solche Arbeiten erfasst, die unmittelbar auf die Errichtung des Gleiskörpers und auf die Verlegung des Gleises bezogen sind, unterfällt der Betrieb des Beklagten dem betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 VTV. Die verrichteten Arbeiten sind jedenfalls Kabelleitungstiefbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV. |
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| a) Ein GFK-Kanal dient der Führung und damit der „Leitung“ der in den Kabelkanal eingebrachten Kabel. Die Montage eines Kabelkanals ist deshalb „Kabelleitungsarbeit“ im Tarifsinne. Gleichzeitig liegen Tiefbauarbeiten vor. Tiefbau ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Zweig der Bautechnik, der das Errichten von Bauwerken zu ebener Erde sowie in und unter der Erde umfasst. Dazu zählen Arbeiten des Straßen-, Eisenbahn-, Erd- und Grundbaus, des Wasserbaus sowie der Abwässerbeseitigung (BAG 8. Dezember 2010 – 10 AZR 710/09 – Rn. 18). Ein Kabelkanal ist ein Bauwerk, da er aufgrund seiner eigenen Schwere auf dem Erdboden ruht. Seine Montage ist dem Tiefbau zuzurechnen, wenn er zu ebener Erde errichtet wird (BAG 24. August 1994 – 10 AZR 67/94 – zu II 3 b der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 182). |
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| b) Dies ist vorliegend der Fall, auch wenn die GFK-Kanäle nicht unmittelbar auf dem Erdboden aufliegen, sondern überwiegend auf Stützen montiert werden. Diese Stützen werden mit einer Ramme im Erdreich verankert und bei Bedarf durch Winkel stabilisiert. Schließlich macht es für die Annahme von Kabelleitungstiefbauarbeiten keinen Unterschied, ob der Kanal aus Beton oder aus glasfaserverstärktem Kunststoff gefertigt wird. Beides sind gebräuchliche Materialien im Hoch- und Tiefbau. |
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| c) Entgegen der Auffassung der Revision liegen Kabelleitungstiefbauarbeiten im Tarifsinne nicht nur dann vor, wenn der Betrieb auch die Kabel verlegt. Gegenstand der Kabelleitungstiefbauarbeiten ist die Errichtung der für die Führung der Kabel benötigten „Kabelleitung“. Dies ist der GFK-Kanal. Die bloße Verlegung der Kabel ist gerade keine bauliche Tätigkeit (BAG 26. September 2001 – 10 AZR 669/00 – zu II 2 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 244 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 110; 24. August 1994 – 10 AZR 67/94 – zu II 3 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 182; 18. Januar 1984 – 4 AZR 41/83 – BAGE 45, 11). Arbeiten des Elektroinstallationsgewerbes sind vielmehr nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 ausdrücklich vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen. Montiert ein Betrieb den zur Führung der Kabel bestimmten Kanal und verlegt er auch die Kabel, liegt zwar ein einheitlicher Arbeitsvorgang vor, der den Kabelleitungstiefbauarbeiten zugerechnet wird (BAG 26. September 2001 – 10 AZR 669/00 – zu II 2 a der Gründe, aaO); notwendige Voraussetzung für die Annahme von Kabelleitungstiefbauarbeiten ist das Verlegen der Kabel jedoch nicht. |
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| II. Der Auskunftsanspruch folgt aus § 21 Abs. 1 VTV, der Anspruch auf Entschädigung für den Fall der Nichterteilung der Auskunft aus § 61 Abs. 2 ArbGG. Die Klägerin hat die Entschädigung auf Grundlage eines Prüfberichts der Bundesagentur für Arbeit berechnet und ist für den Auskunftszeitraum von acht gewerblichen Arbeitnehmern ausgegangen. Einwände gegen die Höhe der Entschädigung hat der Beklagte nicht geltend gemacht. |
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| III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. |
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