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| Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Sonderzahlung für das Jahr 2009. |
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| I. Maßgeblich für die Höhe der Sonderzahlung bei nicht vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ist nach § 7 Abs. 3 iVm. § 16 Abs. 1 Satz 2 TV-N Bayern der Umfang der am 1. Dezember des Jahres vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit. Die Sonderzahlung ist bei einer Teilzeitbeschäftigung am 1. Dezember des Jahres entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zu kürzen. Das ergibt die Auslegung der Tarifregelung. |
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| 1. Schon der Wortlaut der tariflichen Regelung, von dem nach ständiger Rechtsprechung vorrangig auszugehen ist (zB BAG 23. Februar 2011 – 10 AZR 299/10 – Rn. 14, AP TVöD § 24 Nr. 5), legt eine Kürzung des Anspruchs nahe, wenn der Beschäftigte sich am 1. Dezember des Jahres in einem Teilzeitarbeitsverhältnis befindet. § 16 Abs. 1 Satz 2 TV-N Bayern legt fest, dass es maßgeblich auf die am 1. Dezember vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit ankommen soll; diese „gilt“. § 7 Abs. 3 TV-N Bayern wiederum bestimmt, dass die Sonderzahlung nach § 16 Abs. 1 TV-N Bayern entsprechend dem Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zu bemessen ist, also sich ihre Höhe nach diesem Verhältnis bestimmt. |
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| 2. Diese Auslegung findet ihre Bestätigung im Gesamtzusammenhang und in der Systematik der tariflichen Regelung. |
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| a) Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 TV-N Bayern hat derjenige Arbeitnehmer, der am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 100 % des dem Arbeitnehmer im Oktober zustehenden Tabellenentgelts (Bemessungshöhe). Der Anspruch setzt damit zunächst den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag voraus. Dieser Anspruch ist nach § 16 Abs. 2 TV-N Bayern jeweils um 1/12 für Kalendermonate zu kürzen, in denen der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung wegen Krankheit oder Erholungsurlaub hat. Eine weitere Kürzung sieht § 7 Abs. 3 TV-N Bayern bei nicht vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern vor; die Bemessung der Höhe der Sonderzahlung erfolgt nach dem Anteil ihrer Arbeitszeit im Verhältnis zu vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. |
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| Anders als beispielsweise der ehemalige TV Zuwendung (vgl. dazu BAG 18. Mai 2011 – 10 AZR 379/10 – Rn. 17 f., AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 288; 18. August 1999 – 10 AZR 424/98 – zu II 3 b der Gründe, BAGE 92, 218; 31. Oktober 1975 – 5 AZR 482/74 – zu 2 b der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 87 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 48) regelt der TV-N Bayern darüber hinaus in § 16 Abs. 1 Satz 2 den Fall, dass sich die Arbeitszeit zwischen dem Bemessungsmonat Oktober und dem Stichtag 1. Dezember ändert. Die Vorschrift bestimmt, dass für die Höhe des Anspruchs von Teilzeitbeschäftigten nicht ausschließlich auf den Bemessungsmonat, sondern im Hinblick auf den Faktor Arbeitszeit auf die am 1. Dezember vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit abzustellen ist. Damit sind Arbeitszeitänderungen nach dem Bemessungsmonat von Relevanz; maßgeblich ist die Arbeitszeit am 1. Dezember des Jahres. Dabei unterscheidet die Tarifregelung nicht danach, ob sich die Arbeitszeit erhöht oder vermindert hat. |
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| Entgegen der Auffassung der Revision sieht die tarifliche Regelung nicht zwei Stichtage vor. Stichtag sowohl für den grundsätzlichen Anspruch auf die Sonderzahlung als auch für die Ermittlung der Teilzeitquote ist der 1. Dezember. Die Höhe des Tabellenentgelts im Oktober bestimmt sodann die konkrete Höhe der Leistung. Dabei ist das Tabellenentgelt Oktober immer bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung heranzuziehen und dann ggf. zu quoteln. |
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| b) Entgegen der vom Kläger in erster Instanz vertretenen Auffassung gibt es im Tarifvertrag keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt worden ist, die Höhe der Sonderzahlung im Verhältnis der Monate mit reduzierter Arbeitszeit zu den Monaten mit voller Arbeitszeit zu bemessen ist. Auch kommt es nach der tariflichen Regelung nicht darauf an, dass der Kläger seine Arbeit im Jahr 2009 tatsächlich im Umfang eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers erbracht hat. Vielmehr stellt § 16 Abs. 1 Satz 2 TV-N Bayern maßgeblich auf die „vereinbarte“ Arbeitszeit ab. Dies ist nach § 3 Abs. 1 TV ATZ iVm. dem Änderungsvertrag vom 4. Dezember 2009 die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Lediglich die Verteilung erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ im Blockmodell. |
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| 3. Das Auslegungsergebnis steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Die Sonderzahlung nach § 16 TV-N Bayern hat Mischcharakter. Sie honoriert einerseits erbrachte Arbeitsleistung, was aus der Zwölftelungsregelung des § 16 Abs. 2 erkennbar ist. Andererseits geht es um die Honorierung von Betriebstreue, wie die Stichtagsregelung in § 16 Abs. 1 Satz 1 deutlich macht. Der Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 des Tarifvertrags zeigt, dass sich die Höhe der Leistung nach dem Anteil der vereinbarten Arbeitszeit am Stichtag richtet. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, im Rahmen ihres autonomen Gestaltungsrechts Voraussetzungen und Höhe einer solchen Leistung festzulegen. Die Grenze des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist eingehalten; ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer erhält eine Leistung, die seinem Anteil an der Arbeitszeit im Verhältnis zu einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer zu dem für den Anspruch auf die Sonderzahlung maßgeblichen Stichtag entspricht. |
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| Bedenken gegen diese Stichtagsregelung bestehen nicht. Stichtagsregelungen sind mit ihrer notwendigen Pauschalierung aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich – ungeachtet der damit verbundenen Härten – zur Abgrenzung von begünstigten Personenkreisen gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtags und Referenzzeitraums am gegebenen Sachverhalt orientiert und vertretbar erscheint. Die Tarifvertragsparteien dürfen generalisieren und typisieren (st. Rspr., zB BAG 13. Juni 2012 – 10 AZR 247/11 – Rn. 19, NZA 2012, 1052; 23. März 2011 – 10 AZR 701/09 – Rn. 22 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe Nr. 19). Dass die Tarifvertragsparteien nach § 16 Abs. 1 Satz 2 TV-N Bayern für die Bestimmung der Höhe des Anspruchs eines Teilzeitbeschäftigten auf den Stichtag abstellen, der für alle Arbeitnehmer Leistungsvoraussetzung ist, ist nicht zu beanstanden. |
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| 4. Gründe der Praktikabilität stehen dem nicht entgegen. Zwar zeigt der vorliegende Fall, dass bei Arbeitszeitveränderungen im November oder bei späteren Arbeitszeitveränderungen, die rückwirkend zum 1. Dezember erfolgen, wegen der Auszahlung der Sonderzahlung mit dem Novemberentgelt spätere Korrekturen erforderlich sein können. Dies ist jedoch wegen des Auseinanderfallens von Stichtag und Auszahlungszeitpunkt in der Tarifregelung angelegt. Außerdem sind solche Korrekturen unproblematisch mit den nächsten Gehaltsabrechnungen vorzunehmen. Sie werden ebenso in Fällen nötig, in denen es nachträglich zu einer Erhöhung des Entgelts für den Monat Oktober kommt (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung im Anwendungsbereich des § 20 TVöD: BAG 16. November 2011 – 10 AZR 549/10 – Rn. 9 f., AP TVöD § 20 Nr. 2). |
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| II. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Sonderzahlung für das Jahr 2009. |
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| Die Arbeitsvertragsparteien haben durch Änderungsvertrag vom 4. Dezember 2009 mit Rückwirkung ab dem 1. Dezember 2009 das Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt. Am 1. Dezember 2009 galt daher gemäß § 1 des Änderungsvertrags iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ eine vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit im Umfang der Hälfte der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Gegen die rückwirkende Änderung der Arbeitszeit bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. zur rückwirkenden Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses: BAG 16. Dezember 2008 – 9 AZR 893/07 – Rn. 22, BAGE 129, 56). Entgegen der Auffassung der Revision liegt darin auch kein (unwirksamer) Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte iSv. § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG. Vielmehr haben die Vertragsparteien die dem Tarifanspruch zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse (hier: Umfang der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit)rechtswirksam rückwirkend geändert. Diese rückwirkende Veränderung führte zu einer Reduzierung des tariflichen Anspruchs selbst. Dem Kläger stand daher gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 iVm. § 7 Abs. 3 TV-N Bayern (nur) ein Anspruch auf die hälftige Jahressonderzahlung zu. Diesen hat die Beklagte erfüllt. |
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| III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. |
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