Skip to content

Betriebsratsmitglieds durch den Arbeitgeber wegen Verstoßes gegen den Datenschutz

eingetragen von Thilo Schwirtz am Juli 29th, 2013

In einem vor dem Arbeitsgericht Wesel anhängigen Rechtsstreit (Beschlussverfahren Az: 6 BV 22/13) streiten die Parteien darüber, ob der Betriebsrat einer fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes zustimmen muss. Der in diesem Verfahren beteiligte Arbeitnehmer (Betriebsratsmitglied) ist als Systemadministrator seit dem 1. September 2007 bei der Antragstellerin (Arbeitgeber) beschäftigt. Er wurde erstmals am 18.04.2013 in den Betriebsrat gewählt. Die Antragstellerin wirft dem Arbeitnehmer vor, dass er gezielt und unter Ausnutzung seiner Administratorenrechte aus den persönlichen Ordnern der Geschäftsführung und anderer, Schlüsselpositionen einnehmender Führungskräfte und Mitarbeiter Dateien kopiert habe. Es habe sich um Personaldaten, Beurteilungen, ERA-Bewertungen oder sonstige Personaldaten gehandelt.

Es habe hierzu weder eine Beauftragung durch die IT-Leitung noch durch die Geschäftsführung gegeben. Es habe sich um nicht autorisierte Zugriffe gehandelt. Damit habe der Arbeitnehmer gegen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verstoßen. Die Position eines Administrators erfordere zudem ein hohes Maß an Integrität und Vertraulichkeit. Das Vertrauen sei aber unwiderbringlich zerrüttet, die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Der Betriebsrat hält die Gründe für vorgeschoben. Er hatte bereits im Anhörungsverfahren gemäß § 103 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber die Vermutung aufgestellt, dass der Arbeitnehmer die Dateien innerhalb seiner normalen Tätigkeit als Systemadministrator kopiert, verschoben, Rechte verändert, nach Viren gescannt oder einen Suchauftrag durchgeführt habe.

Darüber hinaus vermutet der Betriebsrat, dass ein unbequemer Mitarbeiter entfernt werden solle. Mit der außerordentlichen Kündigung wolle der Arbeitgeber als Reaktion auf die Zunahme von Kandidaten aus dem Angestelltenbereich bei der letzten Betriebsratswahl ein Zeichen an den Rest der Belegschaft senden.

Am 26.07.2013 fand vor dem Arbeitsgericht eine Güteverhandlung statt. Eine gütliche Einigung konnte allerdings nicht erzielt werden. Das Verfahren wird, soweit keine außergerichtliche Einigung zustande kommt fortgesetzt.

[Quelle: PM des Arbeitsgerichts Wesel vom 27.06.2013]