Betriebliche Altersversorgung – Erstattung von Energieverbrauchskosten
Sieht eine Betriebsvereinbarung die Erstattung von Energieverbrauchskosten an Betriebsrentner vor, kann es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handeln. Ist dies der Fall und sollen die Leistungen durch spätere Betriebsvereinbarungen gegenüber Versorgungsempfängern geschmälert oder ausgeschlossen werden, ist dies – ungeachtet der Frage, ob den Betriebsparteien für Betriebsrentner überhaupt eine Regelungskompetenz zusteht – nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zulässig. Das hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.
Der Kläger, der unter Geltung der BV 1969 bei der Beklagten ausgeschieden ist und seitdem eine Betriebsrente bezieht, hat mit seiner Klage die Erstattung seiner Energiekosten auf der Grundlage der BV 1969 auch für die Zeit ab Januar 2008 geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers war erfolgreich. Der Senat hat es offen gelassen, ob den Betriebsparteien eine Regelungskompetenz auch gegenüber den Betriebsrentnern zukommt. Bei der anteiligen Übernahme der Energieverbrauchskosten auf Grund der BV 1969 handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, in die nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden durfte. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor.
[Quelle: PM des Bundesabeitsgerichts vom 14.12.2010]
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 3 AZR 799/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2008 – 11 Sa 450/08 –