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Beförderungsranglisten für Beamte auf gebündelten Dienstposten sind rechtswidrig.

eingetragen von Thilo Schwirtz am Juli 5th, 2011

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Einreihung in eine (bundesweite) Beförderungsrangliste der Zollverwaltung für Beamte einer bestimmten Besoldungsgruppe rechtswidrig war. Beförderungen nach einer solchen Liste verstoßen gegen den verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG).

Der Kläger ist im Amt eines Zolloberinspektors (A10 BBesO) als Sachbearbeiter im Prüfdienst auf einem gebündelt mehreren Besoldungsgruppen zugeordneten Dienstposten beschäftigt. Bei der Bundeszollverwaltung wird nach dem System der Topfwirtschaft befördert: Voraussetzung für eine Beförderung war die Einreihung in eine bundesweite Beförderungsrangliste, der Listenplatz entschied über die Person und den Zeitpunkt der nächsten Beförderung. Eine Stellenausschreibung fand nicht statt. Nach der Beförderung änderte sich die Tätigkeit des Beamten nicht. Bei gleicher Gesamtnote entschieden leistungsfremde Auswahlkriterien – wie etwa das Dienstalter oder das Geschlecht – über die Rangfolge. Der Kläger hatte Platz 864 auf der Liste aus 2007 erhalten. Nach dieser Liste wurde zuletzt am 1. Dezember 2009 befördert, und zwar die Person auf Platz 514. Seine auf Neueinreihung in die Liste gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Inzwischen hat die Bundeszollverwaltung unter Beibehaltung des Systems der Topfwirtschaft mit gebündelten Dienstposten neue Regelungen für die Beförderungen und für die Beurteilungen erlassen. Deshalb hatte das Bundesverwaltungsgericht nur noch über die Rechtmäßigkeit der bisherigen Beförderungspraxis zu entscheiden.

Die Beförderungsrangliste der Zollverwaltung widersprach den Anforderungen des Leistungsgrundsatzes in mehrfacher Hinsicht. Die Regelung stellte ohne weitere Differenzierung auf die Gesamtnote der Regelbeurteilung ab und beruhte damit auf einem schematischen Auswahlkriterium. Sie bevorzugte Frauen und Schwerbehinderte in einer mit den Vorgaben des Leistungsgrundsatzes unvereinbaren Weise. Das Auswahlverfahren verfehlte seinen Zweck, weil der Beamte in ein höheres Statusamt befördert wird, ohne dass sich sein Aufgabenbereich ändert. Ohne vorherige Dienstpostenbewertung steht für die Auswahlentscheidung kein höherwertiges Amt zur Verfügung, auf das sich eine Eignungsprognose richten kann.

[Quelle: PM des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2011]

BVerwG 2 C 19.10 – Urteil vom 30. Juni 2011

Vorinstanzen:
VG Darmstadt, VG 1 K 465/08 DA (3) – Urteil vom 17. Dezember 2008 –
VGH Kassel, 1 A 286/09 – Urteil vom 9. März 2010 –

Art 33 GG
1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.