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Zweite Eheschließung ein Kündigungsgrund?

eingetragen von Thilo Schwirtz am Mai 19th, 2010

Der Kläger ist bei seiner Arbeitgeberin/der Beklagten seit dem 01.01.2000 als Chefarzt beschäftigt. Die Beklagte ist der kirchliche Träger eines katholischen Krankenhauses und hat das Arbeitsverhältnis wegen dessen zweiter Eheschließung gekündigt.  Laut Arbeitsvertrag verpflichtete sich der Kläger die katholische Glaubens- und Sittenlehre einzuhalten. Der Kläger und seine erste Ehefrau lebten seit dem Jahre 2005 getrennt. Nachdem die erste Ehe im März 2008 weltlich geschieden worden war, schloss der Kläger im August 2008 standesamtlich seine zweite Ehe. Im März 2009 leitete er betreffend die erste Ehe ein kirchliches, derzeit noch nicht abgeschlossenes Annulierungsverfahren ein. Im Hinblick auf dieses laufende Verfahren hat das Arbeitsgericht Düsseldorf die Kündigung für unwirksam erklärt.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat den Rechtsstreit vertagt. Es geht davon aus, dass der Kläger nach den ihm nach kanonischem Recht (Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche) obliegenden Loyalitätspflichten durch die erneute Eheschließung eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung begangen haben kann. Dies komme auch bei laufendem kirchlichen Annulierungsverfahren in Betracht. Maßgeblich sei insoweit das weit gefasste, verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der Kirche. Im Hinblick auf die von den staatlichen Gerichten vorzunehmende Interessenabwägung bedürfe es aber weiterer Sachverhaltsaufklärung. Zu klären sei u.a. wie lange die Beklagte bereits von der eheähnlichen Gemeinschaft des Klägers mit seiner jetzigen zweiten Ehefrau Kenntnis hatte.

PM des LAG Düsseldorf

ArbG Düsseldorf, 6 Ca 2377/09, Urteil vom 30.07.2009

Zurzeit LAG Düsseldorf, 5 Sa 996/09