Verlagerung eines Betriebsteils ins grenznahe Ausland.
Ist für einen Arbeitsvertrag deutsches Recht maßgeblich, so ist die Frage, ob ein Betriebsübergang erfolgt, nach § 613a BGB zu beurteilen. Das gilt auch dann, wenn ein Betriebsteil in die Schweiz verlagert wird. Der Arbeitgeber ist eine in Südbaden ansässige Konzerntochter, deren Mutter auch in der Schweiz Unternehmen hat. Zum 1. Januar 2009 wurde ein Betriebsteil in die Schweiz verlegt. Dabei wurden die wesentlichen materiellen und immateriellen Produktionsmittel zu einem weniger als 60 km entfernten neuen Standort gebracht. Dem Kläger, einem Vertriebsingenieur, wurden vom Arbeitgeber zwei Kündigungen wegen Betriebsstilllegung ausgesprochen. Das Angebot eines neuen Arbeitsvertrages mit dem Schweizer Unternehmen lehnte er ab.
[Quelle: PM des Bundesarbeitsgericht vom 26.05.2011]
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Mai 2011 – 8 AZR 37/10 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – Urteil vom 15. Dezember 2009
– 22 Sa 45/09 –