Vergleichsvorschlag in der „Parkgebührenaffäre“
Die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm hat am 31.05.2012 das Berufungsverfahren 17 Sa 325/12 verhandelt. Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:
Der beklagte Arbeitnehmer war seit dem Jahr 1989 als Außendienstmitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Borken beschäftigt. In dieser Funktion war er gemeinsam mit einem weiteren Mitarbeiter u. a. für die Wartung und Entleerung der 23 Parkscheinautomaten zuständig. Beim Entleerungsvorgang wird von jedem Parkscheinautomaten ein Entleerungsausdruck erzeugt und zusammen mit dem aus dem Parkscheinautomaten entnommenen Geld anschließend zum Rathaus transportiert und in Entgeltsäcke umgefüllt. Die Münzen werden sodann gemeinsam mit dem vorgedruckten Einzahlungsschein und dem Entleerungsscheinausdruck des Parkscheinautomaten zur Bank gebracht. Bei der Erstellung der Monatsaufstellung für den Monat Juni 2010 wurde von der Kommune festgestellt, dass für einen bestimmten Parkscheinautomaten seit ca. 4 Wochen keine Beiträge eingezahlt worden waren. Eine Überprüfung der Originaleinzahlungsbelege sowie die Entleerungsausdrucke für das erste Kalenderhalbjahr 2010 ergaben, dass auf insgesamt 51 Einzahlungsbelegen der Buchausdruck der Sparkasse fehlte. Den sich ergebenden Fehlbetrag in Höhe von 31.129,85 € hat der Beklagte mit notariellen Schuldanerkenntnis im August 2010 als Schaden anerkannt. Für die zurückliegenden Jahre konnten die Entleerungsausdrucke der Parkscheinautomaten und die Original Einzahlungsbelege nicht mehr geprüft werden, da sie von dem Beklagten und seinem Kollegen geschreddert worden sind. Lediglich die Belege für das Jahr 2009 liegen in geschredderter Form noch vor.
Die Klägerin ist der Ansicht, aus den sichergestellten Unterlagen und den übrigen Indizien ergebe sich mit hinreichender Gewissheit, dass der Beklagte auch schon in den Jahren vor 2010 Parkgebühren unterschlagen habe. Sie errechnet unter Abzug des anerkannten Betrages eine noch fehlende Summe in Höhe von 180.213,83 €, die sie vom Beklagten im vorliegenden Verfahren verlangt. Dem hält der Beklagte entgegen, er habe erstmals Anfang 2010 vereinnahmte Parkgelder unterschlagen, weil er für seinen Sohn Geld brauchte, der seinerseits von seinem Arbeitgeber zum Schadenersatz in Anspruch genommen wurde.
Mit Urteil vom 26.01.2012 hat das Arbeitsgericht Bocholt (4 Ca 1643/10) der Klage vollumfänglich stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 180.213,83 € verurteilt.
Nach ausführlicher Erörterung hat die Kammer, den Parteien am 31.05.2012 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Danach soll der Beklagte etwas mehr als 20% der Gesamtsumme zahlen. Im Gegenzug verzichtet die Kommune auf den Restbetrag, wenn die Zahlung bis zum 30.09.2012 bei ihr eingeht. Andernfalls muss der Beklagte den Gesamtbetrag zahlen.
Die Parteien haben bis zum 16.07.2012 Zeit, den Vergleichsvorschlag anzunehmen.
[Quelle: PM des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31.05.2012]