Pressemitteilungen
Ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten kann eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Umgekehrt ist nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund. Maßgeblich ist § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann eine fristlose Kündigung nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen.
(weiterlesen)Ein Betriebsrat kann zur Ausübung seiner Aufgaben vom Arbeitgeber einen PC nebst Zubehör verlangen, wenn dieser selbst beim Umgang mit dem Betriebsrat jedenfalls teilweise EDV nutzt. Der Arbeitgeber darf einen aus neun Mitgliedern bestehenden Betriebsrat nicht darauf verweisen, dass er seine Schriftstücke entweder mit der Hand oder mit einer – teilweise defekten – alten elektrischen […]
(weiterlesen)Eine Altenpflegerin kann einen abgeschlossenen Aufhebungsvertrag dann nicht wegen vorausgegangener Androhung einer außerordentlichen Kündigung anfechten, wenn der Arbeitgeber aufgrund von detaillierten Vorwürfen mehrerer Mitarbeiter nach Recherchen und nach Anhörung der Pflegekraft davon ausgegangen ist, sie habe Heimbewohner misshandelt und beschimpft und er deshalb eine fristlose Kündigung in Erwägung gezogen hat.
(weiterlesen)Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss dem Europäischen Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Auslegung des § 5 Nr. 1 der europäischen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vorgelegt, bei denen es im Wesentlichen um die Zulässigkeit von Kettenbefristungen im öffentlichen Dienst geht.
(weiterlesen)Diskriminierung von Männern durch einen frauenfördernden Hinweis in der Stellenausschreibung?
Die Parteien streiten sich über ein Stellenausschreibungsverfahren im öffentlichen Dienst. In Anlehnung an das Landesgleichstellungsgesetz NRW, wonach Frauen gegenüber Männern der Vorzug einzuräumen ist, wenn sie in der für die Stelle maßgeblichen Vergleichsgruppe unterrepräsentiert sind, enthielt der Ausschreibungstext den Hinweis, dass „ein besonderes Interesse an Bewerbungen von Frauen bestehe“. Unter Berufung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz […]
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