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Urteile

Jul 14 16

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.6.2015, 5 AZR 462/14; 5 AZR 225/14

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Annahmeverzug – Beschäftigungspflicht – Schadensersatz Leitsätze 1. Der Schutzzweck des von der Rechtsprechung entwickelten Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers und damit korrespondierend der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers wird durch das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers bestimmt. 2. Bei Nichtbefolgung der Beschäftigungspflicht gehört der entgangene Verdienst nicht zum ersatzfähigen Schaden. Die finanzielle Absicherung bei Nichtbeschäftigung ist in § 615 Satz 1 […]

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Jul 14 16

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 25.6.2015, 6 AZR 438/14

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Berücksichtigung des Ortszuschlags beim Vergleichsentgelt gemäß § 5 Abs. 2 TVÜ-Länder – Beteiligung der öffentlichen Hand iSv. § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 3 BAT-O Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Februar 2014 – 3 Sa 160/12 – aufgehoben.

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Jul 14 16

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 25.6.2015, 6 AZR 383/14

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Herkunftssprachlicher Unterricht – Gleichbehandlung Leitsätze Die Nichtberücksichtigung von Lehrkräften für den herkunftssprachlichen Unterricht, die die entsprechende Lehrbefähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht in dem Fach besitzen, bei den Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L nach dem Erfüller-Erlass bzw. dem Nichterfüller-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen ist gemessen am Zweck dieser Regelungen nicht gerechtfertigt, […]

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Jul 14 16

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 25.6.2015, 6 AZR 380/14

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Höhe der arbeitgeberseitigen Beiträge zur Rentenversicherung bzw. zur VBL im Rahmen der Ruhensregelung nach dem TV UmBw – Berücksichtigung von Tarifentgelterhöhungen Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. April 2014 – 11 Sa 905/13 – teilweise aufgehoben.

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Jul 14 16

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 30.6.2015, 10 AZB 17/15

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  Kostenfestsetzungsbeschluss – materiell-rechtliche Einwendungen Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. März 2015 – 4 Ta 290/14 (2) – wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 949,14 Euro festgesetzt.

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