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Unkündbarkeitsregelung in Betriebsvereinbarung unwirksam

eingetragen von Thilo Schwirtz am November 11th, 2013

Bei dem Antragsteller (im Folgenden Betriebsrat) handelt es sich um den Betriebsrat einer früheren landeseigenen Bank, deren Rechtsnachfolgerin die Beteiligte zu 2) (im Folgenden Arbeitgeberin) ist. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines gesteigerten Kündigungsschutzes in einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1969 (BV 1969).

Danach gilt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mehr als zwanzig Jahre ununterbrochen in der Bank tätig gewesen sind, nur aus einem in ihrer Person liegenden wichtigen Grund gekündigt werden können. Der Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (MTV) enthielt seit 1954 in § 19 Abs. 3 eine Vorschrift, wonach günstigere Arbeitsbedingungen, auf die ein Arbeit-nehmer durch Betriebsvereinbarung Anspruch hat, bestehen bleiben. Im Jahre 1975 wurde in § 17 Abs. 3 MTV eine Regelung zur Unkündbarkeit aufgenommen, wonach Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 15 Jahre angehört haben, nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Be-triebsänderungen i.S.v. § 111 BetrVG kündbar sind. Die Arbeitgeberin hat die BV 1969 zum 30.06.2013 gekündigt.

Der Betriebsrat begehrt u.a. die Feststellung, dass der gesteigerte Kündigungsschutz der BV 1969 wirksam ist und die bis zur Kündi-gung der BV 1969 entstandenen und noch entstehenden Sonderkündigungsrechte durch diese unberührt bleiben. Nachdem bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 19.04.2013 die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen hatte, bestätigte in der zweiten Instanz das Landesarbeitsgericht Düsseldorf diese Entscheidung. Der gesteigerte Kündigungs-schutz in der BV 1969 sei wegen der vorrangigen Regelung in § 17 Abs. 3 MTV unwirksam (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Eine Öffnungsklausel sehe der MTV diesbezüglich nicht vor. Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.

[Quelle: PM des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.10.2013]

Arbeitsgericht Düsseldorf, 1 BV 330/12, Beschluss vom 19.04.2013

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 TaBV 56/13, Beschluss vom 30.10.2013