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Undifferenziertes Leistungsentgelt nach § 18 TVöD

eingetragen von Thilo Schwirtz am September 23rd, 2010

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines pauschalierten Leistungsentgelts für das Jahr 2007. Die Parteien sind aufgrund Mitgliedschaft in den Tarifvertragsparteien des TVöD/VKA tarifgebunden. In § 18 Abs. 4 TVöD/VKA ist die Zahlung eines Leistungsentgelts nach Abschluss von Zielvereinbarungen vereinbart. Die Protokollerklärung hierzu stellt als Bezugsgröße auf das für September 2007 jeweils zustehende Tabellenentgelt ab, wenn die Betriebsparteien nicht vor darin bestimmten Zeitpunkten betriebliche Systeme vereinbart haben. Nach § 13 Abs. 2 einer Dienstvereinbarung vom 27. September 2007 sollte diese Regelung für nicht ganzjährig Beschäftigte anteilig gelten. Ersatzweise sollte ein anderes vergleichbares Monatsgehalt 2007 dafür herangezogen werden können.

Der Kläger war vom 26. Juni bis 10. Oktober 2007 arbeitsunfähig erkrankt und erhielt im September 2007 keine Entgeltfortzahlung mehr. Im Jahr 2007 erhielt er insgesamt für drei Monate Krankengeld. Die Beklagte bezahlte für das Jahr 2007 an ihn kein Leistungsentgelt gem. § 18 Abs. 4 TVöD/VKA.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger 9/12 des Betrags nach § 18 Abs. 4 TVöD/VKA. Er ist der Ansicht, bei dieser Vorschrift sei auf das grundsätzlich für September 2007 maßgebliche Tarifentgelt abzuschließen. Im Übrigen gebiete auch der Gleichbehandlungsgrundsatz eine entsprechende Zahlung, denn Arbeitnehmer, die in einem anderen Monat als dem September 2007 ausschließlich Krankengeld bezögen, hätten einen Anspruch. Er beruft sich auch auf die Regelung in § 13 Abs. 2 der Dienstvereinbarung vom 27. September 2007.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

LAG Schleswig-Holstein,

Urteil vom 3. März 2009 – 2 Sa 376/08 –

Zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.09.2010:

Undifferenziertes Leistungsentgelt nach § 18 TVöD auch ohne Entgeltanspruch für September 2007: § 18 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 regelt Rahmen und Grundsätze des ab dem 1. Januar 2007 einzuführenden Leistungsentgelts. Die Durchführung der Vorschrift setzt im kommunalen Bereich den Abschluss einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung voraus. War eine solche Vereinbarung nicht bis zum 31. Juli 2007 zustande gekommen, erhielten die Beschäftigten aufgrund der Regelung in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 ein undifferenziertes Leistungsentgelt für das Jahr 2007. Dieses betrug 12 % des für den Monat September 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts. Der Bezug des Entgelts im September 2007 war dabei keine Anspruchsvoraussetzung für das undifferenzierte Leistungsentgelt. Vielmehr war das Tabellenentgelt des Monats September 2007 lediglich die Bemessungsgrundlage des Anspruchs.

Der Kläger ist als Müllwerker bei der beklagten Stadt tätig. Bis zum 31. Juli 2007 wurde für seinen Tätigkeitsbereich keine Dienstvereinbarung zur Umsetzung des § 18 TVöD (VKA) vereinbart. Der Kläger war vom 26. Juni 2007 bis zum 10. Oktober 2007 arbeitsunfähig erkrankt, so dass er im September 2007 kein Entgelt und auch keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhielt. Die Beklagte zahlte ihm deshalb kein undifferenziertes Leistungsentgelt. Der Kläger begehrt für die neun Monate des Jahres 2007, in denen er Entgelt bezogen hat, ein anteiliges undifferenziertes Leistungsentgelt von 179,55 Euro.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Revision hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Nach Sinn und Zweck der Regelung in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) war das Tabellenentgelt für den Monat September 2007 nur die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Höhe des undifferenzierten Leistungsentgelts. Die undifferenziert ausgeschütteten Beträge sind im Jahr 2006 erwirtschaftet worden. Die Zahlung hatte für das gesamte Jahr 2007 zu erfolgen. Dies verbietet eine Auslegung der Protokollerklärung, die den Entgeltbezug in einem einzigen Monat zur Anspruchsvoraussetzung machen würde. Eine derartige Stichtagsregelung stünde in keinerlei Beziehung zum Zweck der Zahlung des undifferenzierten Leistungsentgelts, würde sich damit nicht am gegebenen Sachverhalt orientieren und würde deshalb den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzen.

[Quelle: PM des Bundesarbeitsgerichts vom 23.09.2010]
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. September 2010 – 6 AZR 338/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. März 2009 – 2 Sa 376/08 –

§ 18 TVöD Leistungsentgelt

1) Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.

2) Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zum Tabellenentgelt.

3) Das Volumen der zur Verfügung stehenden Geldmenge ergibt sich aus 1 % der Summe der Jahresentgelte aller unter dem Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten der Dienststelle. Stufenweise soll die Summe auf bis zu 8 % erhöht werden. Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.

4) Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder Leistungszulage gewährt.
Leistungsentgelte können auch an Gruppen von Beschäftigten gewährt werden. Leistungsentgelt muss grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein.

5) Die Feststellung oder Bewertung von Leistungen geschieht durch das Vergleichen von Zielerreichungen mit den in der Zielvereinbarung angestrebten Zielen oder über eine systematische Leistungsbeurteilung.

6) Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich vereinbart. Die Ausgestaltung geschieht durch Dienstvereinbarung.

7) Bei der Entwicklung und beim ständigen Controlling des betrieblichen Systems wirkt eine betriebliche Kommission mit, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Personalrat benannt werden. Die Kommission ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden zuständig, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen. Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der betrieblichen Kommission, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen wird.

8 ) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.