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Überlassung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes an private Einsatzbetriebe – Betriebsgröße.

eingetragen von Thilo Schwirtz am Dezember 19th, 2011
In Privatbetrieben eingesetzte Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zählen bei den Schwellenwerten der organisatorischen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) mit.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer im Sinn dieses Gesetzes Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG – ua. – auch Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind. Sie sind jedenfalls bei den organisatorischen Bestimmungen des BetrVG zu berücksichtigen, die auf die Anzahl der Arbeitnehmer des Betriebs abstellen. § 38 Abs. 1 BetrVG regelt die Zahl der in einem Betrieb mindestens freizustellenden Betriebsratsmitglieder und knüpft hierzu an die Betriebsgröße an. In Betrieben mit in der Regel 901 bis 1.500 Arbeitnehmern sind mindestens drei Betriebsratsmitglieder freizustellen. Bei der Belegschaftsgröße zählen die in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG genannten Personen mit.

Der Betriebsrat eines privatrechtlich organisierten Serviceunternehmens hat – über die unstreitigen zwei Freistellungen hinaus – die Freistellung eines dritten Betriebsratsmitglieds verlangt. Die Arbeitgeberin beschäftigt ca. 750 eigene Arbeitnehmer. Daneben setzt sie auf der Grundlage eines Personalgestellungsvertrags ca. 460 Vertragsarbeitnehmer eines Universitätsklinikums ein, für das sie verschiedene Dienstleistungen erbringt. Das Universitätsklinikum ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts.

Der Antrag des Betriebsrats hatte – wie schon in den Vorinstanzen – vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Bei der Betriebsgröße, die für die Mindestzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblich ist, sind die der Arbeitgeberin vom Universitätsklinikum gestellten Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Der für die Freistellung eines dritten Betriebsratsmitglieds maßgebliche Schwellenwert von 901 Arbeitnehmern ist daher überschritten.

[Quelle: PM des Bundesarbeitsgericht vom 15.12.2011]

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 7 ABR 65/10 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. September 2010 – 14 TaBV 3/10 –

§ 5 BetrVG (Arbeitnehmer)
1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

2) …

§ 38 BetrVG (Freistellungen)
1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500    Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900    Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1.500    Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1.501 bis 2.000    Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
2.001 bis 3.000    Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
3.001 bis 4.000    Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4.001 bis 5.000    Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
5.001 bis 6.000    Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
6.001 bis 7.000    Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7.001 bis 8.000    Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8.001 bis 9.000    Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9.001 bis 10.000    Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.

2) …