Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf eine sogenannte Optionskommune –
Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hält § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II wegen eines unzulässigen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers für verfassungswidrig. Nach dieser Vorschrift geht das Arbeitsverhältnis eines bei der Agentur für Arbeit beschäftigten Arbeitnehmers, der seit mindestens zwei Jahren Tätigkeiten nach dem SGB II („Hartz IV“) wahrgenommen hat, auf einen kommunalen Träger über, wenn diese Aufgaben auf Antrag des kommunalen Trägers durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf diesen übertragen werden.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der entsprechenden Klage stattgegeben. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hält die gesetzliche Regelung wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG für unwirksam. So werde dem Arbeitnehmer insbesondere kein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses eingeräumt. Der Senat hat nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG den Rechtsstreit daher ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist.
[Quelle: PM des Bundesarbeitsgerichts vom 26.09.2013]
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. September 2013 – 8 AZR 775/12 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Juni 2012 – 6 Sa 388/11 –