Tarifgebundenheit durch Anerkennungstarifvertrag – Gleichstellungsabrede
Nehmen die Parteien in einem vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Arbeitsvertrag („Altvertrag“) einen Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung in Bezug, an den der Arbeitgeber seinerseits normativ gebunden ist, endet mit dem Wegfall der normativen Tarifgebundenheit des Arbeitgebers regelmäßig die Dynamik. Dies gilt auch, wenn die Tarifgebundenheit an Verbandstarifverträge nicht über eine Mitgliedschaft des Arbeitgebers im tarifschließenden Verband, sondern über einen von ihm als Tarifvertragspartei mit der Gewerkschaft geschlossenen Anerkennungstarifvertrag vermittelt ist.
Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat, wie die Vorinstanz, die Klage abgewiesen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers eine dynamische Anwendung der jeweiligen Vergütungsregelungen nach dem Mantel-, dem Lohn- und Gehaltsrahmen- sowie dem Vergütungstarifvertrag der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie annehmen würde, wäre diese Dynamik aufgrund des Wegfalls der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nach der Kündigung des Anerkennungstarifvertrages in Anwendung der früheren Rechtsprechung des Vierten Senats zur „Gleichstellungsabrede“ entfallen, die aufgrund Vertrauensschutzes für „Altverträge“ weiterhin gilt. Ob die Tarifgebundenheit an die im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifregelungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf einer Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Verband oder auf einem von ihm selbst geschlossenen Anerkennungstarifvertrag beruht, ist dabei ohne Bedeutung. Der Senat hat auch keinen Anlass gesehen, seine Vertrauensschutzrechtsprechung hinsichtlich der „Altverträge“ zu modifizieren.
[Quelle: PM Bundesarbeitsgericht vom 11.12.2013]
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 4 AZR 473/12 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 14. März 2012 – 4 Sa 12/10 –