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Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP).

eingetragen von Thilo Schwirtz am Januar 11th, 2012
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner Sitzung vom 09.01.2012 festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) auch am 29. November 2004, 19. Juni 2006 und 9. Juli 2008 nicht tariffähig war und zu diesen Zeitpunkten keine Tarifverträge abschließen konnte; es hat damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin insoweit bestätigt.
Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung auf die Grundsätze gestützt, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2010 (1 ABR 19/10) aufgestellt hat. Danach ist die CGZP keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.
Das Landesarbeitsgericht hat nicht entschieden, ob Arbeitgeber, die mit ihren Leiharbeitnehmern die Anwendung der CGZP-Tarifverträge vereinbart hatten, auf die Wirksamkeit der Tarifverträge in der Vergangenheit vertrauen durften. Dies ist gegebenenfalls in Rechtsstreitigkeiten zu untersuchen, in denen Arbeitnehmer wegen der Unwirksamkeit der Tarifverträge Nachforderungen stellen. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

[PM des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012]
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 24 TaBV 1285/11