Stufenzuordnung nach Herabgruppierung bei individueller Endstufe im Bereich des TV-L
Bei vor dem 1. November 2008 erfolgten Herabgruppierungen wurde die Stufenzuordnung durch § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder geregelt. Für spätere Herabgruppierungen gilt § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L. Nach dieser Bestimmung ist die oder der Beschäftigte auch im Fall der Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe höchstens der Endstufe der niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen.
Sollten die Tarifvertragsparteien bewusst keine Regelung zur Abmilderung des Verlustes einer individuellen Endstufe getroffen haben, würde dies nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Sollte § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L hingegen bezüglich der Berücksichtigung einer individuellen Endstufe eine unbewusste Regelungslücke enthalten, könnte diese nicht durch die analoge Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder geschlossen werden. Eine tarifliche Regelung wäre vielmehr wegen mehrerer Möglichkeiten der Lückenschließung den Tarifvertragsparteien vorbehalten.
Die Klägerin ist bei dem beklagten Land als Lehrerin und ständige Vertreterin des Schulleiters beschäftigt. Sie war in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O eingruppiert. Nach der Überleitung in den TV-L ergab sich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L. Da das Vergleichsentgelt der Klägerin die höchste Entgeltstufe überstieg, wurde sie einer individuellen Endstufe zugeordnet. Aufgrund eines Rückgangs der Schülerzahlen wurde die Klägerin ab dem 1. Juli 2010 in die Entgeltgruppe 13 TV-L herabgruppiert und der regulären Endstufe 5 zugeordnet. Die Klägerin meint, anhand einer fiktiven Überleitung müsse entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder eine neue individuelle Endstufe errechnet werden, welche für ihre Vergütung maßgeblich sei.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts mangels Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder keinen Erfolg.
[Quelle: PM des Bundesarbeitsgerichts vom 03.07.2014]
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juli 2014 – 6 AZR 753/12 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Juli 2012 – 2 Sa 340/11 –