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Streit um Rolex

eingetragen von Thilo Schwirtz am Mai 31st, 2012

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 30.05.2012  den Streit um die Rolex (5 Sa 638/11) entschieden und die Beklagte zur Übereignung einer solchen Uhr verurteilt. Zugrunde liegt folgender Sachverhalt:

Der Kläger war bei dem beklagten Dienstleister im Bereich des Getränkevertriebs von 2007 bis 2010 als Gebietsverkaufsleiter beschäftigt. Im Jahre 2007 wurde bei der Beklagten ein sogenannter Rolex-Contest durchgeführt. Für das Erreichen bestimmter Vertriebszahlen – ermittelt durch selbst geschriebene Distributionspunkte – wurde dem Gewinner eine Rolex zugesagt. Nach der Ermittlung des ersten Gewinners wurde der Contest verlängert und bei Erreichen von bestimmten Zielen ein erneuter Gewinn einer Rolex Uhr in Aussicht gestellt. Der Kläger vertritt die Auffassung, er hätte mit seiner „Tankstellentruppe“ die Vertriebsziele erreicht, so dass er Anspruch auf die Übereignung einer Rolex Uhr (Submariner 2007) im Werte von 4.800 € habe.

Das Arbeitsgericht Paderborn hat mit Urteil vom 10.03.2011 (1 Ca 2265/10) die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte heute vor der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Erfolg. Die Beklagte wurde verurteilt eine entsprechende Rolex Typ Submariner 2007 herauszugeben und zu übereignen. Unstreitig hatte der Kläger die für die Prämie erforderlichen 3100 Distributionspunkte notiert. Dass der Kläger die Punkte zu Unrecht aufgeschrieben hat, hätte die Beklagte darlegen müssen, was ihr jedoch nicht gelungen ist.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

In gleicher Weise hatte bereits die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts am 16.01.2012 in dem Verfahren 7 Sa 976/11 im Falle eines anderen Mitarbeiters rechtskräftig entschieden.

[Quelle: PM des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30.05.2012]