Streik in der Kirche
Mit Urteil vom 03.03.2010 hat das Arbeitsgericht Bielefeld in dem Verfahren 3 Ca 2958/09 die Gewerkschaft ver.di zur Unterlassung von Streikmaßnahmen gegenüber der Evangelischen Kirchen, dem Diakonischen Werk und einzelner Einrichtungen verurteilt.
Im August 2008 hatte die Gewerkschaft ver.di den Verband der Diakonischen Dienstgeber zu Tarifverhandlungen aufgefordert, was dieser ablehnte. Daraufhin rief die Gewerkschaft die Mitarbeiter in Diakonischen Einrichtungen in NRW zu Aktionen und Warnstreiks auf. Im Mai 2009 fand eine Streik- und Aktionswoche statt.
Gegen die Arbeitskampfmaßnahmen richtet sich die von der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover sowie Diakonischen Werken, Diakonien und weiteren Einrichtungen erhobene Klage.
Das Arbeitsgericht hat die angekündigten Streikmaßnahmen für rechtswidrig gehalten, weil sie dem grundgesetzlich geschützten Selbstbestimmungsrecht der Kirche entgegenstehen. Ein Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen widerspreche auch dem Gebot der Wahrung der Arbeitskampfparität. Einem Streik könnten die Kirchen nicht mit einer Aussperrung begegnen, da dies mit den Grundsätzen der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre nicht zu vereinbaren sei. Schließlich hätten die Kirchen mit der Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien den sogenannten dritten Weg beschritten, der ein freies Aushandeln von Tarifverträgen als Regelungssystem ersetze.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld hat die Gewerkschaft ver.di am 02.06.2010 Berufung eingelegt, die das Aktenzeichen 8 Sa 788/10 trägt.
[Quelle: PM vom 16.06.2010 des Landesarbeitsgerichts Hamm]
Art 9 Grundgesetz