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Streik in der Kirche

eingetragen von Thilo Schwirtz am Juli 12th, 2010

Mit Urteil vom 03.03.2010 hat das Arbeitsgericht Bielefeld in dem Verfahren 3 Ca 2958/09 die Gewerkschaft ver.di zur Unterlassung von Streikmaßnahmen gegenüber der Evangelischen Kirchen, dem Diakonischen Werk und einzelner Einrichtungen verurteilt.

Im August 2008 hatte die Gewerkschaft ver.di den Verband der Diakonischen Dienstgeber zu Tarifverhandlungen aufgefordert, was dieser ablehnte. Daraufhin rief die Gewerkschaft die Mitarbeiter in Diakonischen Einrichtungen in NRW zu Aktionen und Warnstreiks auf. Im Mai 2009 fand eine Streik- und Aktionswoche statt.

Gegen die Arbeitskampfmaßnahmen richtet sich die von der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover sowie Diakonischen Werken, Diakonien und weiteren Einrichtungen erhobene Klage.

Das Arbeitsgericht hat die angekündigten Streikmaßnahmen für rechtswidrig gehalten, weil sie dem grundgesetzlich geschützten Selbstbestimmungsrecht der Kirche entgegenstehen. Ein Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen widerspreche auch dem Gebot der Wahrung der Arbeitskampfparität. Einem Streik könnten die Kirchen nicht mit einer Aussperrung begegnen, da dies mit den Grundsätzen der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre nicht zu vereinbaren sei. Schließlich hätten die Kirchen mit der Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien den sogenannten dritten Weg beschritten, der ein freies Aushandeln von Tarifverträgen als Regelungssystem ersetze.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld hat die Gewerkschaft ver.di am 02.06.2010 Berufung eingelegt, die das Aktenzeichen 8 Sa 788/10 trägt.

[Quelle: PM vom 16.06.2010 des Landesarbeitsgerichts Hamm]

Art 9 Grundgesetz

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.